Hier: 1. Abhandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
2. Zustimmung zum Durchführungsvertrag
3. Satzungsbeschluß
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuß
1.   die eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger und Bürgerinnen
aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 23.12.2004
Umweltamt
         Es werden keine Anregungen
vorgebracht.
         Untere Wasserbehörde
         Es werden keine Anregungen
vorgebracht.
Untere Bodenschutzbehörde
Im
Plangebiet sind weder Altlasten / Altlastverdachtsflächen noch Flächen mit
schädlichen Bodenveränderungen oder mit Verdacht auf schädlichen Bodenveränderungen
bekannt. Es werden keine Anregungen vorgebracht.
         Kreisgesundheitsamt
         Es werden keine Anregungen
vorgebracht.
         Aus planerischer Sicht
Die
Anregungen aus Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme vom 17.08.04,
wurden in das städtebauliche Konzept eingearbeitet. Es werden keine weiteren
Anregungen vorgebracht.
1.2
Schreiben des
Herrn Großelümern, Rheda Wiedenbrück, vom 23.11.05
      Auf den seinerzeit an der
Grenze errichteten Giebel des Gebäudes Schützenstraße Nr.146a soll eine Außenisolierung
aufgebracht werden. Die Zustimmung des Vorhabenträgers wurde zwischenzeitlich erteilt.     (siehe Anlage)
 Â
1.3
Schreiben der
Familie Neuhaus, Hilden, vom 30.11.2004
Herr Neuhaus
stimmt dem Vorhaben zwar grundsätzlich zu, macht aber verschiedene Anregungen
zu der rückwärtigen Bebauung. Hierzu im Einzelnen: Verschiebung des südlichen
Baukörpers um 3 m nach Norden und Anordnung der Garage am Ende des Stichweges
sowie Reduzierung der Geschossigkeit auf ein Vollgeschoß mit ausgebautem Dachgeschoß.
Auf Grund der
vorgebrachten Anregung zur Geschossigkeit hat der Vorhabenträger seine Planung überarbeitet. Um eine bessere
Angleichung des Vorhabens an die vorhandene Bebauung zu erreichen wurde die
Firsthöhe für alle Gebäude um 1,5 m reduziert. In der Planzeichnung wurde daher
die maximale Firsthöhe von 61,0 m NN auf 59,5 m NN geändert und die Begründung
entsprechend angepasst. Insoweit konnte der Anregung Rechnung getragen werden.
Der Anregung,
den südlichen Baukörper der rückwärtigen Bebauung um 3 m nach Norden zu
verschieben wird nicht gefolgt. Die vorgesehene Stellung der Gebäude stellt in
Bezug auf das Gesamtvorhaben eine optimierte Lösung dar. Die Gebäude sind im
Plangebiet so angeordnet, dass nahezu gleich große Abstände untereinander vorhanden
sind und sich somit eine Verträglichkeit zu der vorhandenen Bebauung dergestalt ergibt, dass der Verkehr in der
Mitte gebündelt und somit eine Störung der benachbarten Hausgärten
weitestgehend unterbunden wird. Hinzu kommt, dass bei anderer Anordnung der
Garagen sich ein größerer Versiegelungsgrad ergeben würde (längere Anfahrt),
der mit den Zielen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
nicht in Einklang zu bringen wäre. Da sich das Vorhaben zudem nördlich des in
Frage stehenden Hausgartens, Karnaper Straße 64, befindet, ist eine
Verschattung nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Abstände der Gebäude
untereinander ausreichend groß sind und die Abstandsflächen jeweils auf dem
eigenen Grundstück liegen. Die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift
konkretisiert mit Blick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung auch das
planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nachbarschützende Belange werden durch
die Planung nicht berührt.  Â
1.4
Schreiben der
Familie Bürger, Hilden, vom 20.12.2004
Folgende
Anregungen werden vorgebracht: Verkürzung der Hausfronten und Ausführung der
Dächer als Walmdach, Verschiebung des nördlichen Baukörpers der rückwärtigen
Bebauung um 3 m nach Süden und um 2 m nach Osten, Anordnung der Garage am
Giebel sowie Reduzierung der Geschossigkeit der rückwärtigen Bebauung auf ein
Vollgeschoß.
Auf Grund der
vorgebrachten Anregung zur Geschossigkeit hat der Vorhabenträger seine Planung überarbeitet. Um eine bessere
Angleichung des Vorhabens an die vorhandene Bebauung zu erreichen wurde die
Firsthöhe für alle Gebäude um 1,5 m reduziert. In der Planzeichnung wurde daher
die maximale Firsthöhe von 61,0 m NN auf 59,5 m NN geändert und die Begründung
entsprechend angepasst. Insoweit konnte der Anregung Rechnung getragen werden.
Der Anregung,
den nördlichen Baukörper der rückwärtigen Bebauung um 3 m nach Süden und um 2 m
nach Osten zu verschieben, wird nicht gefolgt. Die vorgesehene Stellung der
Gebäude stellt in Bezug auf das Gesamtvorhaben eine optimierte Lösung dar. Die
Gebäude sind im Plangebiet so angeordnet, dass nahezu gleich große Abstände
untereinander vorhanden sind und sich somit eine Verträglichkeit zu der
vorhandenen Bebauung dergestalt ergibt,
dass der Verkehr in der Mitte gebündelt und somit eine Störung der benachbarten
Hausgärten weitestgehend unterbunden wird. Hinzu kommt, daß bei anderer
Anordnung der Garagen sich ein größerer Versiegelungsgrad ergeben würde
(längere Anfahrten), der mit den Zielen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung nicht in Einklang zu bringen wäre. Die Abstände der
Gebäude untereinander sind ausreichend groß und die Abstandsflächen liegen
jeweils auf dem eigenen Grundstück. Die bauordnungsrechtliche
Abstandsflächenvorschrift konkretisiert mit Blick auf eine ausreichende
Belichtung und Besonnung auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
Nachbarschützende Belange werden durch die Planung nicht berührt.    Â
      Der Anregung, die Dächer als Walmdach zu
gestalten, wird nicht gefolgt. Das Umfeld ist, abgesehen vom benachbarten VEP
5, durch Satteldächer geprägt. Diese Dachform stimmt mit den Vorstellungen des
Vorhabenträgers überein und liegt dem Bebauungsplan zugrunde. Das Vorhaben fügt
sich insoweit in die Umgebungsbebauung ein. Weiter wurde durch Reduzierung der
Firsthöhe um 1,5 m dem „massivem Erscheinungsbild“ bereits entgegengewirkt.
Insoweit ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.Â
Der
Anregung, die Breite der rückwärtigen Baufenster jeweils um einen Meter zu
reduzieren, wird nicht gefolgt. Durch unterschiedliche Haustypen soll das Plangebiet
aufgelockert werden, was weiterhin mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar ist. Â
1.5
Schreiben der
Familie Hanußek, Hilden, vom 22.12.2004
Folgende
Anregungen werden vorgebracht: Verschiebung des nördlichen Baukörpers der
rückwärtigen Bebauung um 3m nach Süden und Anordnung der Garage am Giebel,
Schutz des Obstbaumes sowie Reduzierung der Geschoßigkeit der rückwärtigen Bebauung
auf ein Vollgeschoß.
                      Â
Der in Frage
stehende Obstbaum ragt mit seiner Krone in das Plangebiet und ist in der
Planzeichnung eingetragen. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass dieser Obstbaum
im benachbarten VEP als erhaltenswert festgesetzt wurde. Der Obstbaum wird
durch das Vorhaben nicht tangiert. In den textlichen Festsetzungen ist bereits
ein Hinweis dergestalt enthalten, dass die Bauarbeiten so durchzuführen sind,
dass der Baum nicht geschädigt wird. Der Vorhabenträger hat entsprechende
Schutzmaßnahmen während der Bauzeit vorzusehen. Insoweit wird der Anregung
Rechnung getragen werden.
Â
Auf Grund der
vorgebrachten Anregung zur Geschossigkeit hat der Vorhabenträger seine Planung überarbeitet. Um eine bessere
Angleichung des Vorhabens an die vorhandene Bebauung zu erreichen wurde die
Firsthöhe für alle Gebäude um 1,5 m reduziert. In der Planzeichnung wurde daher
die maximale Firsthöhe von 61,0 m NN auf 59,5 m NN geändert und die Begründung
entsprechend angepasst. Insoweit konnte der Anregung Rechnung getragen werden.
Der Anregung,
den nördlichen Baukörper der rückwärtigen Bebauung um 3 m nach Süden zu
verschieben, wird nicht gefolgt. Die vorgesehene Stellung der Gebäude stellt in
Bezug auf das Gesamtvorhaben eine optimierte Lösung dar. Die Gebäude sind im
Plangebiet so angeordnet, dass nahezu gleich große Abstände untereinander
vorhanden sind und sich somit eine Verträglichkeit zu der vorhandenen
Bebauung dergestalt ergibt, dass der
Verkehr in der Mitte gebündelt und somit eine Störung der benachbarten
Hausgärten weitestgehend unterbunden wird. Hinzu kommt, dass bei anderer
Anordnung der Garagen sich ein größerer Versiegelungsgrad ergeben würde
(längere Anfahrten), der mit den Zielen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung nicht in Einklang zu bringen wäre. Die Abstände der
Gebäude untereinander sind ausreichend groß und die Abstandsflächen liegen
jeweils auf dem eigenen Grundstück. Die bauordnungsrechtliche
Abstandsflächenvorschrift konkretisiert mit Blick auf eine ausreichende
Belichtung und Besonnung auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
Nachbarschützende Belange werden durch die Planung nicht berührt.  Â
      Der Anregung die Dächer als Walmdach zu
gestalten, wird nicht gefolgt. Das Umfeld ist, abgesehen vom benachbarten VEP
5, durch Satteldächer geprägt. Diese Dachform stimmt mit den Vorstellungen des
Vorhabenträgers überein und liegt dem Bebauungsplan zugrunde. Das Vorhaben fügt
sich insoweit in die Umgebungsbebauung ein. Weiter wurde durch Reduzierung der
Firsthöhe um 1,5 m dem „massivem Erscheinungsbild“ bereits entgegengewirkt.
Insoweit ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.Â
2.
dem
Durchführungsvertrag vom 26.01.2005 zuzustimmen,
3.
den Bebauungsplan
Nr. 244 A (VEP 6) „Schützenstraße 140-144“ gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10
Baugesetzbuch vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141) in der bis zum 20.07.2004
geltenden Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als
Satzung.
Das Plangebiet liegt an der Schützenstraße und umfasst die Flurstück 46, 201 und 202 der Gemarkung Hilden, Flur 56.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 10.01.2005 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuß der Stadt Hilden hat am 17.09.2003 auf Antrag eines
Vorhabenträgers die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 244 A (VEP 6) als
vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen. In seiner Sitzung vom 09.06.2004
stimmte der Stadtentwicklungsaus -schuß dem Wechsel des Vorhabenträgers zu. Das
Vorhaben wird nunmehr von der Aachener Siedlungs- und Wohnungsgesellschaft mbH
durchgeführt.
In
der Zeit vom 16.07.2004 bis 20.08.2004 wurden gemäß § 4 BauGB die Träger
öffentlicher Belange an der Ausarbeitung des Bebauungsplanes beteiligt. Am
15.07.2004 wurde gemäß   § 3 Abs.1 BauGB
die Beteiligung der Bürger durchgeführt. Der Bebauungsplanentwurf hat gemäß § 3
Abs. 2 BauGB in der vom 22.11.2004 bis einschließlich 23.12.2004 öffentlich
ausgelegen. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden soll.Â
Aufgrund
der im Rahmen der Abwägung stattgegebenen Anregungen wurde die Planung für den
Satzungsbeschluß überarbeitet und die Begründung redaktionell angepasst.
Anregungen:
Folgende
Bürger und Bürgerinnen haben sich während der öffentlichen Auslegung in der
Zeit vom 22.11.04 bis 23.12.04 schriftlich zur Planung geäußert und Anregungen
zur Planung vorgebracht:
·
Dieter Großelümern, Rheda Wiedenbrück
·
Manfred und Renate Neuhaus, Hilden
·
Jan und Ibtissam Hunußek, Hilden
·
Birgit Schira-Bürger und Stefan
Bürger, Hilden
Keine Anregungen:
Folgende
Behörden und Stellen, welche Träger öffentlicher Belange sind, haben sich im während
der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 22.11.04 bis 23.12.04 schriftlich
zur Planung geäußert und keine Anregungen vorgebracht:
·
Landrat Kreis Mettmann
·
RWE Net AG - Netzbereich Bergisch
Gladbach-
·
Stadtwerke Hilden
·
Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
Folgende
Behörden und Stellen, welche Träger öffentlicher Belange sind, haben sich im
Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 22.11.04 bis 23.12.04 nicht
schriftlich zur Planung geäußert; es wird damit vorausgesetzt, dass ihre
Belange nicht berührt werden.
·
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
·
Rheinische Bahngesellschaft
·
Solinger Stadtwerke
·
Ish GmbH & Co. KG - Netzplanung -
·
Bürgerverein Süd
·
Deutsche Telekom AG –
Technikniederlassung
·
BUND Landesgruppe NW e.V., Ortsgruppe
Hilden
·
Stadt Hilden Feuerwehr
·
Stadt Hilden Fachbereich Zentraler
Bauhof
·
Stadt Hilden Fachbereich Bauverwaltung
und Bauaufsicht
·  Stadt Hilden Fachbereich Tiefbau- und
Grünflächenamt
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden
keine Anregungen vorgebracht, die eine wesentliche Änderung des
Bebauungsplanentwurfes zur Folge hatte.
Vor
dem Satzungsbeschluss muss dem Durchführungsvertrag zugestimmt werden. Dieser
wurde am 26. Januar 2005 von den Vertragspartnern unterschrieben.
Bei
Beschlußfassung durch Stadtentwicklungsausschuss und Rat gemäß Beschlussvorschlag
könnte der Bebauungsplan Nr. 244 A (VEP 6) im März 2005 Rechtskraft erlangen.
Hinweis:Â Â Â Â Die Sitzungsvorlage wurde inhaltlich von
der IngenieurBeratung Schödel, Erkrath,
                  erstellt.
(Günter Scheib)