"Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf!"
Beschlussvorschlag:
„Der Rat stellt fest, dass das am
16.06.2008 eingereichte Bürgerbegehren „Unsere Stadtwerke – kein Verkauf!“
unzulässig ist.“
Erläuterungen und Begründungen:
I.
Anlass des Bürgerbegehrens
Die Stadt Hilden
beabsichtigt, 49,9 % ihrer Anteile an den Stadtwerken Hilden zu veräußern. Nach
Beratung im Aufsichtsrat der Stadtwerke und Einholung eines Gutachtens, das die
Teilveräußerung empfahl, wurde ein Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.12.2007 erfolgte die
Bekanntmachung des Vergabeverfahrens. Nachdem zahlreiche Angebote eingegangen
waren, fasste der Rat der Stadt
Hilden am 13.02.2008 in nicht-öffentlicher Sitzung nach ausführlicher Debatte
folgenden Beschluss:
„Der
Rat der Stadt Hilden beschließt – unter nachfolgenden Voraussetzungen – den Teilnehmerwettbewerb
zur Suche nach einem strategischen Partner für 49,9 % an den Stadtwerke
Hilden GmbH fortzusetzen:
1.
Das Verfahren wird mit einem Aufhebungsvorbehalt versehen, wenn der Barwert des
Angebotes nicht wirtschaftlich ist. Die Summe des wirtschaftlichen Barangebotes
wird notariell hinterlegt.
2.
Der Erwerber verpflichtet sich, zum Barangebot die angefallenen
Transaktionskosten zu übernehmen.
3.
Der Rat der Stadt beschließt die der SV 20/128 als Anlage 1 beigefügten
Zuschlagskriterien.
4.
„KO“-Kriterien für das weitere Verfahren sind:
-
der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen,
-
die Garantie des Standortes Hilden sowie
-
die Übernahme aller jetzt bestehenden Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
5.
Der strategische Partner akzeptiert, dass der Anteilsverkauf im sogenannten „Trecking-Stock-Modell“
erfolgt (s. beigefügtes Modell der Firma Ernst & Young, Anlage 2 der SV
20/128).
6.
Aus steuerlichen Gründen wird die Stadthalle Hilden GmbH als Holding über die
bisherige Gesellschaft gesetzt, um auch dort noch Verluste zu verrechnen. In
diese Gesellschaft ist der Verkaufserlös einzulegen. Eine Entnahme des
Verkaufserlöses aus dieser Gesellschaft soll nur mit einer 2/3-Mehrheit
erfolgen. Die Gewinnausschüttung aus laufendem Betrieb ist davon unberührt.
Hier sollte – wie bisher auch – eine einfache Mehrheit ausreichend sein.
7.
Die Gesellschaftsverträge der Stadthalle Hilden GmbH sind entsprechend abzuändern
und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
8.
(vertagt)
9.
Zur Prüfung der Vertragsentwürfe wird ein „Team Vertragsentwürfe“ eingesetzt,
das aus folgenden Mitgliedern besteht:
1 Vertreter CDU Rm. Rainer
Schlottmann
1
Vertreter SPD Rm.
Jürgen Scholz
2
Vertreter sonst. Fraktionen Rm.
Werner Horzella, Rm. Rudolph Joseph
1 Vertreter Bürgermeister 1. Beigeordneter Horst Thiele
Geschäftsführer SWH Dipl.-Ing. Bodo Taube
10.
Der Rat der Stadt verpflichtet sich vor Ablauf von 5 Jahren keine weiteren
Anteile zu veräußern. Das gilt auch, falls Bieter eine sogenannte „Put-Option“
einräumen. Weitere Anteilsverkäufe benötigen eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
Mitglieder des Rates.“
Entsprechend diesem Ratsbeschluss wurde das Vergabeverfahren
fortgesetzt. Es wurden Verhandlungen mit den Bietern geführt.
Am 16.06.2008 haben Herr
Achim Hankel, Augustastraße 28, 40721 Hilden und Frau Helga Schmidt, Karnaperstraße
38, 40723 Hilden, das Bürgerbegehren „Unsere Stadtwerke – kein Verkauf!“ beim
Bürgermeister der Stadt Hilden eingereicht.
II.
Rechtsgrundlage des Bürgerbegehrens
Gemäß § 26 Abs. 1 GO NW
können Bürger beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit
der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Der Rat ist nach § 26 Abs. 6
Satz 1 GO NW zuständig für die Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren
zulässig ist (§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO NW). Die Prüfung des Bürgerbegehrens „Unsere
Stadtwerke – kein Verkauf!“ wurde am 24.Juni 2008 abgeschlossen, so dass der
Rat über die Zulässigkeit in der Ratssitzung am 09.07.2008 beschließen kann.
Die Ratsentscheidung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist eine förmliche Feststellungsentscheidung
ohne Ermessensspielraum. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können die
Vertreter des Bürgerbegehrens nach der Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NW
Widerspruch einlegen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NW). Wegen der Neufassung des § 6
AG VwGO NW im vergangenen Jahr, durch die das Widerspruchsverfahren weitgehend
abgeschafft wurde, bedarf es nunmehr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NW vor
Erhebung einer Anfechtungsklage eines Vorverfahrens nicht, wenn der Verwaltungsakt
während des Zeitraums vom 01.11.2007 bis 31.10.2012 bekannt gegeben wird. Nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AG VwGO NW ist auch gegen die Entscheidung des
Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kein Widerspruch mehr
statthaft, sondern die Vertreter des Bürgerbegehrens sind berechtigt, gegen die
Entscheidung des Rates unmittelbar im Klagewege vorzugehen.
Stellt der Rat die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, muss der Rat das Bürgerbegehren in der
Sache beraten. Entspricht er dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb
von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Abs. 6 Satz 3 GO NW).
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid (§ 26
Abs. 6 Satz 4 GO NW).
III.
Zulässigkeit des vorgelegten Bürgerbegehrens
Die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus § 26 Abs. 2 - 5 GO NW.
Zur Prüfung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere zur Überprüfung des Kostendeckungsvorschlags
und der Frist nach § 26 Abs. 3 GO NW hat die Verwaltung ein externes
Rechtsgutachten eingeholt (siehe Anlage). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass der Kostendeckungsvorschlag den Anforderungen des Gesetzes nicht
entspricht und das Bürgerbegehren zudem die Frist nach § 26 Abs. 3 GO NW nicht
wahrt (im Einzelnen dazu unten) und somit unzulässig
sei.
Aufgrund des Ergebnisses
des Gutachtens schlägt die Verwaltung vor, dass der Rat im Rahmen der ihm obliegenden
Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1
GO NW das eingereichte Bürgerbegehren „Unsere Stadtwerke – kein Verkauf!“ für
unzulässig erklärt.
Im Einzelnen:
1. Das Bürgerbegehren ist
auf die Entscheidung über eine Angelegenheit der Gemeinde beschränkt im Sinne
des § 26 Abs. 1 GO NW. Die Entscheidung über die hier in Rede stehende Angelegenheit
erfüllt diese Voraussetzung.
2. Das Bürgerbegehren muss
schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie
eine Begründung enthalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NW).
Das Bürgerbegehren ist dem
Bürgermeister am 16.06.2008 in schriftlicher Form übergeben worden. Die
Unterschriftenlisten enthielten den vollen Wortlaut der Frage, eine Begründung,
die Namen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie die Unterschriften.
Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lautet: „Sollen
die Stadtwerke Hilden vollständig im Eigentum der Stadt Hilden bleiben?“. Diese
Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert und mit „Ja“ zu beantworten
(vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NW). Das Bürgerbegehren enthält auch eine
ausreichende Begründung.
3. Das Bürgerbegehren muss
nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NW einen nach den gesetzlichen Bestimmungen
durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
enthalten. Der in dem Bürgerbegehren gemachte Kostendeckungsvorschlag genügt
diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht und ist daher unzulässig:
Der zweite Satz des
Kostendeckungsvorschlags ist irreführend, da es völlig fernliegend ist, dass
durch Optimierungsmaßnahmen im Unternehmen die Einnahmesituation der Stadt
Hilden in gleicher Weise verbessert wird, wie durch die Veräußerung von 49,9 %
der Anteile der Stadtwerke. Ein vergleichbarer Zufluss an (Bar-)Einnahmen für
den Haushalt kann offensichtlich durch innerbetriebliche Maßnahmen nicht erreicht
werden, zumal das Bürgerbegehren auch nicht konkretisiert, welche
Optimierungsmaßnahmen gemeint sind. Die Bürger werden über eine mögliche
„Verbesserung der Einnahmesituation“ irregeführt und können sich
daher keine zutreffende
Meinung über die finanziellen Folgen ihres Abstimmungsverhaltens bilden. Damit
wird der Kostendeckungsvorschlag den Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NW nicht
gerecht.
Zudem hätten die im
Vergabeverfahren bereits angefallenen Transaktionskosten im Rahmen des
Kostendeckungsvorschlags berücksichtigt werden müssen. Die Transaktionskosten
fallen unmittelbar der Stadt Hilden zur Last, sobald die Veräußerung der
Stadtwerke-Anteile unterbleibt, da sich die Bieter in ihren Verhandlungen mit
der Stadt zur Kostenübernahme bereit erklärt haben. Eine entsprechende
Kostenübernahme der Bieter hatte bereits der Ratsbeschluss vom 13.02.2008
verlangt. Dem Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens lässt sich nicht
entnehmen, dass die Transaktionskosten bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens für
die Stadt überhaupt anfallen und aus welchen Mitteln sie aufgebracht werden
sollen. Genau darüber müsste sich der verantwortungsbewusste Bürger aber
Gedanken machen, wenn er aufgefordert wird, für oder gegen die Veräußerung der
Stadtwerke-Anteile zu stimmen.
4. Das Bürgerbegehren muss
bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu
vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO NW). Diese Voraussetzungen erfüllt das
eingereichte Bürgerbegehren.
5. Die Frist zur
Einreichung des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 3 GO NW war einzuhalten. Sie
wurde tatsächlich aber nicht gewahrt. Da der Beschluss des Rates vom 13.02.2008
keiner Bekanntmachung bedurfte, hätte das Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 3 GO
NW innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht werden müssen.
Diese Frist ist am 13.05.2008 abgelaufen, ohne dass das Bürgerbegehren
eingereicht wurde. Vielmehr wurde es erst am 16.06.2008 an die Stadt Hilden
übergeben. Auch aus diesem Grund ist das Bürgerbegehren unzulässig.
Bei dem Bürgerbegehren
handelt es sich um ein kassatorisches und damit um ein
fristgebundenes Bürgerbegehren im Sinne des § 26 Abs. 3 GO NW. Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat ausgeführt, dass es für den die
Fristgebundenheit auslösenden kassatorischen Charakter eines Bürgerbegehrens
allein maßgebend sei, ob das Bürgerbegehren bei einer verständigen Würdigung
ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern wolle.
Unerheblich sei insbesondere, ob nach dem Text des Bürgerbegehrens Ratsbeschlüsse
ausdrücklich aufgehoben werden sollen. Zur Begründung verweist das Oberverwaltungsgericht
auf den Sinn der Fristgebundenheit, der darin bestehe, im Interesse der
Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung zu verhindern, dass
ein sachliches Regelungsprogramm des Rates beliebig lange durch ein Bürgerbegehren
in Frage gestellt werden kann. Auf diese Weise solle bewirkt werden, dass der
Ratsbeschluss nach den im Gesetz genannten Fristen als sichere
Planungsgrundlage dienen kann. Das vorgelegte Bürgerbegehren richtet sich im
Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster inhaltlich gegen
das vom Rat am 13.02.2008 beschlossene Regelungsprogramm und steht diesem
konträr entgegen. Während der Rat mit Beschluss vom 13.02.2008 beschlossen hat,
das Vergabeverfahren fortzusetzen mit dem Ziel – vorbehaltlich eines wirtschaftlichen
Angebots und des Nicht-Vorliegens bestimmter KO-Kriterien – 49,9 % der Anteile
an den Stadtwerken Hilden zu veräußern, zielt das Bürgerbegehren genau auf die
gegenteilige Maßnahme ab, nämlich auf das Unterlassen des weiteren
Vergabeverfahrens und der Veräußerung.
Eine Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand kommt im Rahmen des § 26 Abs. 3 GO NW nicht in Betracht.
Es ist auch kein sonstiger Grund erkennbar, von der Anwendung der Frist des §
26 Abs. 3 GO NW abzusehen. Eine nachträgliche tatsächliche oder rechtliche
Änderung der Verhältnisse, die so wesentlich ist, dass sie dem getroffenen
Ratsbeschluss die Grundlage entzieht, ist nicht erkennbar.
6. Das Bürgerbegehren muss
von mindestens 6 % der Bürger unterzeichnet sein (§ 26 Abs. 4 GO NW). Bürger
ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO NW).
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und
mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz NW).
Für die Stadt Hilden wurden
46.571 Wahlberechtigte ermittelt. Auf der Grundlage dieser Zahl beträgt das
erforderliche Quorum 2.795 Bürgerinnen und Bürger.
Die Angaben wurden von der
Gemeinde geprüft (§ 26 Abs. 4 Satz 2 GO NW). Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NW
entsprechend mit der Folge, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen
Wortlaut des Antrags enthalten muss. Darüber hinaus sind Eintragungen, welche
die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift
nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ungültig (§ 25 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 26
Abs. 4 Satz 3 GO NW).
Die Überprüfung der
eingereichten Unterschriftenlisten durch die Verwaltung kam zu folgendem
Ergebnis:
Abgegebene Listen: |
|
401 |
Eintragungen
insgesamt: |
|
3.250 |
davon nicht über
MESO zu erfassen: |
|
57 |
(Gründe z.B.
Wohnort außerhalb Hildens, nur Vorname eingetragen, nicht in Hilden gemeldet) |
|
|
ungültige
Eintragungen: |
|
259 |
Davon: falsche Angaben |
55 |
|
fehlende Angaben |
42 |
|
fehlende
Unterschrift |
5 |
|
fehlendes
Geburtsdatum |
28 |
|
fehlendes
Wahlrecht |
1 |
|
keine
Hauptwohnung |
24 |
|
Mehrfachunterschriften |
54 |
|
Staatsangehörigkeit |
14 |
|
ungültige
Unterschrift |
25 |
|
unleserlich |
5 |
|
Wahlalter nicht
erreicht |
4 |
|
Wohndauer |
2 |
|
gültige
Eintragungen |
|
2.934 |
Das erforderliche Quorum
von mindestens 2.795 gültigen Unterschriften wurde erreicht.
7. Folgt der Rat dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung, entfällt wegen der festgestellten
Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens die Beschlussfassung des Rates, ob er dem
Bürgerbegehren entspricht oder nicht.
IV.
Rechtliche Konsequenzen der
Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
Folgt der Rat dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung und stellt die Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens fest, haben die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NW i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AG VwGO NW das
Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ratsentscheidung Klage gegen
die Feststellung der Unzulässigkeit zu erheben.
V.
Schlussbemerkung
Das Bürgerbegehren ist ein
formalisiertes Verfahren, das in allen Schritten konkreten rechtlichen Vorgaben
unterliegt. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
steht dem Rat kein Ermessensspielraum zu. Es handelt sich um eine förmliche
Feststellungsentscheidung, die allein an den Kriterien des § 26 Abs. 1 – 5 GO
NW zu messen ist.