Beschlussvorschlag:
"Beschlussfassung
wird anheim gestellt."
Erläuterungen und Begründungen:
Die Fraktion die
UNABHÄNGIGEN Hilden hat beantragt, den Bebauungsplan Nr. 106 neu aufzustellen
und den jetzigen mit einer Veränderungssperre zu belegen, um einer ungewollten
Entwicklung in diesem Gebiet zu begegnen.
Der Bebauungsplan
Nr. 106 für den Bereich zwischen Gerresheimer Straße, Fernwasserleitung und Herderstraße
sowie einer Linie 30m nördlich der Wielandstraße, wurde als Durchführungsplan
(Bauzonen- und Baustufenplan) am 06.04.1962 rechtskräftig. Entlang der
Gerresheimer Straße weist er ein Wohngebiet mit zweigeschossiger offener
Bebauung aus. Das übrige Gebiet ist als Mittelgewerbegebiet ausgewiesen.
Der Flächennutzungsplan
weist entlang der Gerresheimer Straße Wohnbebauung aus, im übrigen Bereich des
Bebauungsplangebiets eine gewerbliche Nutzung.
Der Bebauungsplan
Nr. 106 ist zwischen Fernwasserleitung und Stockshausstraße mit dem Bebauungsplan
Nr. 106A (Rechtskraft 31.12.1985) überplant, der ebenfalls entlang der
Gerresheimer Straße Wohnbebauung vorsieht (Allgemeines Wohngebiet) und dafür
Baugrenzen und Nutzungsmaße vorgibt. Im Bereich bis zur Herderstraße sieht er
eine gewerbliche Nutzung vor. Dieser Bereich ist in vier Teile gegliedert, in denen
insbesondere zum Schutz angrenzender Wohnbebauung der Ausschluss störender
Gewerbebetriebe gemäß Abstandserlass festgelegt ist.
Für das gleiche
Plangebiet ist ein Änderungsverfahren (Bebauungsplan Nr. 106A, 5. Änderung)
aufgestellt, durch das Einzelhandel, Vergnügungsstätten und eventuell
Speditionen ausgeschlossen werden sollen. Für die Steuerung der Entwicklung in
diesem Bereich ist also gesorgt.
Der südliche Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 106 zwischen der Stockshausstraße und einer Linie ca.
30m nördlich der Wielandstraße ist nicht überplant worden, hier gilt also noch
die Ausweisung eines Mittelgewerbegebietes. Zurzeit sind hier in Ordnungsamt
oder Bauaufsicht keine gravierenden Konflikte bekannt. Solange sich in diesem
Bereich keine unerwünschten Entwicklungen abzeichnen, also beispielsweise Bauanträge
für stark störende Nutzungen gestellt werden, besteht aus Sicht der Verwaltung
keine Notwendigkeit der Überplanung des Gebietes. Sollten sich jedoch unerfreuliche
Entwicklungen bemerkbar machen, besteht die Möglichkeit der Aufstellung einer Bebauungsplanänderung.
Das Instrument der
Veränderungssperre dient dazu, im Plangebiet eines aufgestellten Bebauungsplanes
unerwünschte Entwicklungen zu verhindern, die vor Rechtskraft des Planes
eintreten könnten. Das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 106 mit
einer Veränderungssperre zu belegen, ist daher nicht möglich.
(Günter Scheib)