Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt
folgende Neufassung des § 4 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung eines
Bürgerentscheides:
(1) Abstimmberechtigt
ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem
16. Tag vor der Abstimmung im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine
Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Satzung über die Durchführung eines Bürgerentscheides vom 28.07.2005
basierte auf der damaligen Rechtslage und hat hinsichtlich der Abstimmungsberechtigung
auch die Regelung des zum damaligen Zeitpunkt gültigen § 7 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) übernommen. Danach musste ein Wahlberechtigter seine Hauptwohnung drei
Monate vor der Wahl im Wahlgebiet haben.
Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des Kommunalwahlgesetzes durch das
Gesetz vom 9. Oktober 2007 die Frist von drei Monaten auf 16 Tage vor der Wahl
heruntergesetzt. Damit wurde das Kommunalwahlrecht an das Landeswahlgesetz
angeglichen.
Für Personen ohne Hauptwohnsitz, die sich aber gewöhnlich im Wahlgebiet
aufhalten, wurde eine an der Praxis orientierte Klarstellung in das
Kommunalwahlgesetz aufgenommen.
In § 21 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW ist definiert, dass Bürger derjenige
ist, der zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
Aus dem Verweis in der Satzung über die Durchführung eines
Bürgerentscheides auf § 7 KWahlG ergibt sich nun die Notwendigkeit, die
Hildener Satzung der geänderten Gesetzeslage anzupassen. Der Text der Satzung
ist als Anlage beigefügt.