Betreff
Betr.: Änderung der Satzung über die Durchführung eines Bürgerentscheides
Vorlage
WP 04-09 SV 10/035
Aktenzeichen
10.4-he
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt folgende Neufassung des § 4 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung eines Bürgerentscheides:

 

(1)     Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Satzung über die Durchführung eines Bürgerentscheides vom 28.07.2005 basierte auf der damaligen Rechtslage und hat hinsichtlich der Abstimmungsberechtigung auch die Regelung des zum damaligen Zeitpunkt gültigen § 7 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) übernommen. Danach musste ein Wahlberechtigter seine Hauptwohnung drei Monate vor der Wahl im Wahlgebiet haben.

 

Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des Kommunalwahlgesetzes durch das Gesetz vom 9. Oktober 2007 die Frist von drei Monaten auf 16 Tage vor der Wahl heruntergesetzt. Damit wurde das Kommunalwahlrecht an das Landeswahlgesetz angeglichen.

 

Für Personen ohne Hauptwohnsitz, die sich aber gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, wurde eine an der Praxis orientierte Klarstellung in das Kommunalwahlgesetz aufgenommen.

 

In § 21 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW ist definiert, dass Bürger derjenige ist, der zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

 

Aus dem Verweis in der Satzung über die Durchführung eines Bürgerentscheides auf § 7 KWahlG ergibt sich nun die Notwendigkeit, die Hildener Satzung der geänderten Gesetzeslage anzupassen. Der Text der Satzung ist als Anlage beigefügt.