an die Träger von Kindertageseinrichtungen
- Änderung gemäß Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) -
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss
1.
Die Stadt Hilden gewährt den „Sonstigen Trägern von
Kindertageseinrichtungen“ (§ 19 Kinderbildungsgesetz NRW - KiBiz) einen
freiwilligen städt. Zuschuss in Höhe von 9 % der Kindpauschalen sowie der
anerkennungsfähigen Mietkosten.
2.
Die Stadt Hilden gewährt den „Elterninitiativen“
als Träger von Kindertageseinrichtungen einen freiwilligen städtischen Zuschuss
in Höhe von 4 % der Kindpauschalen sowie der anerkennungsfähigen Mietkosten.
3.
Insgesamt dürfen der gesetzliche
Betriebskostenzuschuss und der freiwillige städt. Zuschuss 100 % der gemäß dem
Kinderbildungsgesetz NRW berechneten Kindpauschalen und anerkennungsfähigen
Mietkosten nicht übersteigen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt
gewährt gemäß Ratsbeschluss vom 16.02.2000 den „Finanzschwachen Trägern“ von
Kindertageseinrichtungen in Hilden einen freiwilligen städtischen
Betriebskostenzuschuss zu den Personalkosten und ggf. zu der Kaltmiete in Höhe
des nach Abzug des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses verbleibenden
jeweiligen Trägeranteils.
Die Träger von
Tageseinrichtungen erhalten bis zum 31.07.2008 gemäß § 18 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder NRW (GTK NRW) einen gesetzlichen Zuschuss zu den
Betriebskosten ihrer Einrichtung. Der Betriebskostenzuschuss beträgt
grundsätzlich 79 % der anerkannten Betriebskosten. Der Zuschuss erhöht sich für
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts auf 80 %, für
finanzschwache Träger auf 91 % und, wenn es sich bei dem finanzschwachen Träger
um eine Elterninitiative im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK handelt, auf 96 % der
anerkannten Betriebskosten. Der freiwillige städtische Zuschuss beträgt 4 % der
Personalkosten und ggfs. der Kaltmiete für Elterninitiativen bzw. 9 % für alle
übrigen Finanzschwachen Träger. Sofern die tatsächlichen Sachkosten den im
Rahmen des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses berücksichtigten
Sachkostenzuschuss übersteigen, kann bei Vorlage eines prüffähigen Nachweises
auch ein freiwilliger städtischer Zuschuss zu den Sachkosten gewährt werden.
Insgesamt dürfen der gesetzliche Betriebskostenzuschuss und der freiwillige
städtische Zuschuss 100 % der gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder NRW iVm der Betriebskostenverordnung (BKVO) anerkennungsfähigen und
nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.
Wie das Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK) legt auch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Höhe der Zuschüsse, die das Jugendamt zu
gewähren hat, fest. Mit in Kraft treten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum
01.08.2008 erfolgt jedoch ein Systemumstieg: Spitzabrechungen werden durch Kindpauschalen
ersetzt. Das heißt, die Finanzierung der Betriebskosten von
Kindertageseinrichtungen wird von der bisherigen
„Spitzabrechung“ der Personalkosten und Kaltmiete und der pauschalierten
Sachkostenabrechnung ersetzt durch eine Pro-Kind-Finanzierung auf der Grundlage
eines Gruppenpauschal-Modells. Die Kindpauschalen leiten sich ab aus den
Personal- und Sachkosten von drei Gruppentypen. Einzig bei bestehenden Mietverträgen
verbleibt es bei der Spitzabrechnung der Kaltmieten.
Das
Kinderbildungsgesetz unterscheidet bei der Höhe der gesetzlichen
Betriebskostenzuschüsse nach der Trägerform. Auf der Grundlage der
Kindpauschalen nach § 19 KiBiz betragen
die gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse bei
·
Kirchen oder Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts 88 %
·
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
nach § 6 Abs. 1 KiBiz („sonstige freie Träger“) 91 %
·
Elterninitiativen 96
%
·
Kommunen 79
%.
Somit
ergeben sich nach Trägerform
differenzierte Eigenanteile: Kommunale Träger 21 %, Kirchen 12 %, sonstige
freie Träger (bisher finanzschwache Träger) 9 % und Elterninitiativen 4 %.
Der
Finanzierungsanteil der kirchlichen Träger wurde auf 12 % abgesenkt, um den
besonderen strukturellen Finanzierungsproblemen dieser Trägergruppe Rechnung
tragen zu können. Im Übrigen bleiben die Finanzierungsanteile (KiBiz - GTK) unverändert.
Zu den bisherigen „finanzschwachen Trägern“ gemäß
GTK und den Trägern, die nach dem Kinderbildungsgesetz als „sonstige freie
Träger“ bezeichnet werden, zählen in Hilden:
·
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
·
Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte
e.V.
·
SPE-Mühle e.V.
·
Ev. Kindergarten Schulstraße e.V.
·
Johanniter Unfallhilfe.
Gemäß dem zum
01.08.2008 in Kraft tretenden Kinderbildungsgesetz verbleibt es bei den „sonstigen
freien Trägern“ unverändert bei einem 9 %igen Trägeranteil, den diese Träger
auch künftig nicht aus Eigenmitteln finanzieren können. Aus diesem Grund
spricht sich die Verwaltung dafür aus, die „sonstigen
freien Träger“ von Kindertageseinrichtungen auch künftig durch die Gewährung eines freiwilligen städt.
Zuschusses in Höhe des Trägeranteils von 9 % zu fördern, sofern die Träger
nicht ausdrücklich auf die Gewährung eines freiwilligen städt. Zuschusses
verzichtet haben (s. Erbbaupachtvertrag zwischen der Stadt Hilden und der Johanniter-Unfall-Hilfe
e.V. aus dem Jahre 1996).
Die Elterninitiativen, die auch nach dem
Kinderbildungsgesetz weiterhin einen gesetzlichen Betriebskostenzuschuss von 96
% erhalten, bedürfen auch weiterhin der städt. Förderung. Die Gewährung eines freiwilligen städt.
Zuschusses zu den Betriebskosten in Höhe von 4 % soll auch mit
Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes fortgesetzt werden. Zu den Elterninitiativen
zählen:
·
Paritätischer Kindergarten Schalbruch e.V.
·
Kindergarten Im Park e.V.
·
Die Kleinen Strolche e.V.
Durch die
Gewährung eines freiwilligen städt. Zuschusses zu den anerkennungsfähigen
Betriebskosten in Höhe des Trägeranteils von 9 % (sonstige freie Träger) bzw. 4
% (Elterninitiativen) werden diese Träger in die Lage versetzt, ihre
Kindertageseinrichtungen weiterhin zu führen. Damit wird dem Grundsatz der
Subsidiarität entsprochen und das bürgerschaftliche Engagement anerkannt.
Die
verwaltungsseitig vorgeschlagene Finanzierung
der Elterninitiativen und der sonstigen freien Träger entspricht grundsätzlich
der bisherigen Förderpraxis. Allerdings ist abweichend von der bisherigen
Regelung eine Einschränkung der Förderung bei den Sachkosten („Sofern die tatsächlichen Sachkosten den im
Rahmen des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses berücksichtigten
Sachkostenzuschuss übersteigen, kann bei Vorlage eines prüffähigen Nachweises
auch ein freiwilliger städtischer Zuschuss zu den Sachkosten gewährt werden“)
künftig nicht mehr möglich, da die auf Kindpauschalen beruhende Abrechnung der
Betriebskosten keine Trennung zwischen Personal- und Sachkosten ermöglicht.
Die in den
Haushalt 2008 eingestellten Etatmittel für die Finanzierung der Betriebskosten
der Kindertageseinrichtungen dürften nach jetziger Einschätzung den
Ausgabenbedarf decken.