Betreff
Betr.: Gewährung von freiwilligen städt. Betriebskostenzuschüssen
an die Träger von Kindertageseinrichtungen
- Änderung gemäß Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) -
Vorlage
WP 04-09 SV 51/356
Aktenzeichen
51.1. - Schg
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss

 

1.                  Die Stadt Hilden gewährt den „Sonstigen Trägern von Kindertageseinrichtungen“ (§ 19 Kinderbildungsgesetz NRW - KiBiz) einen freiwilligen städt. Zuschuss in Höhe von 9 % der Kindpauschalen sowie der anerkennungsfähigen Mietkosten.

2.                  Die Stadt Hilden gewährt den „Elterninitiativen“ als Träger von Kindertageseinrichtungen einen freiwilligen städtischen Zuschuss in Höhe von 4 % der Kindpauschalen sowie der anerkennungsfähigen Mietkosten.

3.                  Insgesamt dürfen der gesetzliche Betriebskostenzuschuss und der freiwillige städt. Zuschuss 100 % der gemäß dem Kinderbildungsgesetz NRW berechneten Kindpauschalen und anerkennungsfähigen Mietkosten nicht übersteigen.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt gewährt gemäß Ratsbeschluss vom 16.02.2000 den „Finanzschwachen Trägern“ von Kindertageseinrichtungen in Hilden einen freiwilligen städtischen Betriebskostenzuschuss zu den Personalkosten und ggf. zu der Kaltmiete in Höhe des nach Abzug des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses verbleibenden jeweiligen Trägeranteils.

Die Träger von Tageseinrichtungen erhalten bis zum 31.07.2008 gemäß § 18 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder NRW (GTK NRW) einen gesetzlichen Zuschuss zu den Betriebskosten ihrer Einrichtung. Der Betriebskostenzuschuss beträgt grundsätzlich 79 % der anerkannten Betriebskosten. Der Zuschuss erhöht sich für Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts auf 80 %, für finanzschwache Träger auf 91 % und, wenn es sich bei dem finanzschwachen Träger um eine Elterninitiative im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK handelt, auf 96 % der anerkannten Betriebskosten. Der freiwillige städtische Zuschuss beträgt 4 % der Personalkosten und ggfs. der Kaltmiete für Elterninitiativen bzw. 9 % für alle übrigen Finanzschwachen Träger. Sofern die tatsächlichen Sachkosten den im Rahmen des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses berücksichtigten Sachkostenzuschuss übersteigen, kann bei Vorlage eines prüffähigen Nachweises auch ein freiwilliger städtischer Zuschuss zu den Sachkosten gewährt werden. Insgesamt dürfen der gesetzliche Betriebskostenzuschuss und der freiwillige städtische Zuschuss 100 % der gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder NRW iVm der Betriebskostenverordnung (BKVO) anerkennungsfähigen und nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.

 

Wie das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK) legt auch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Höhe der Zuschüsse, die das Jugendamt zu gewähren hat, fest. Mit in Kraft treten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2008 erfolgt jedoch ein Systemumstieg: Spitzabrechungen werden durch Kindpauschalen ersetzt. Das heißt, die Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen wird von der bisherigen „Spitzabrechung“ der Personalkosten und Kaltmiete und der pauschalierten Sachkostenabrechnung ersetzt durch eine Pro-Kind-Finanzierung auf der Grundlage eines Gruppenpauschal-Modells. Die Kindpauschalen leiten sich ab aus den Personal- und Sachkosten von drei Gruppentypen. Einzig bei bestehenden Mietverträgen verbleibt es bei der Spitzabrechnung der Kaltmieten.

 

Das Kinderbildungsgesetz unterscheidet bei der Höhe der gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse nach der Trägerform. Auf der Grundlage der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz  betragen die gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse bei

 

·         Kirchen oder Religionsgemeinschaften des

öffentlichen Rechts                                                               88 %

·         anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe

nach § 6 Abs. 1 KiBiz („sonstige freie Träger“)                    91 %

·         Elterninitiativen                                                                      96 %

·         Kommunen                                                                           79 %.

 

Somit ergeben sich nach Trägerform differenzierte Eigenanteile: Kommunale Träger 21 %, Kirchen 12 %, sonstige freie Träger (bisher finanzschwache Träger) 9 % und Elterninitiativen 4 %.

 

Während der Begriff Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts eindeutig ist, ergibt sich für die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 KiBiz mit „andere freie Trägerschaft“ ein neuer Begriff. Es sind hier jedoch die Träger zu sehen, die im Finanzierungssystem des GTK als finanzschwache Träger bezeichnet und anerkannt waren. Gegenüber den Regelungen im GTK hat sich bei den Elterninitiativen keine Veränderung ergeben. Es muss sich um einen Verein handeln, bei dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 % der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder sowohl für die laufende Beschlussfassung als auch für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben.

Der Finanzierungsanteil der kirchlichen Träger wurde auf 12 % abgesenkt, um den besonderen strukturellen Finanzierungsproblemen dieser Trägergruppe Rechnung tragen zu können. Im Übrigen bleiben die Finanzierungsanteile (KiBiz  - GTK) unverändert.

 

Zu den bisherigen „finanzschwachen Trägern“ gemäß GTK und den Trägern, die nach dem Kinderbildungsgesetz als „sonstige freie Träger“ bezeichnet werden, zählen in Hilden:

 

·         Arbeiterwohlfahrt (AWO)

·         Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e.V.

·         SPE-Mühle e.V.

·         Ev. Kindergarten Schulstraße e.V.

·         Johanniter Unfallhilfe.

 

Gemäß dem zum 01.08.2008 in Kraft tretenden Kinderbildungsgesetz verbleibt es bei den „sonstigen freien Trägern“ unverändert bei einem 9 %igen Trägeranteil, den diese Träger auch künftig nicht aus Eigenmitteln finanzieren können. Aus diesem Grund spricht sich die Verwaltung dafür aus, die „sonstigen freien Träger“ von Kindertageseinrichtungen auch künftig durch die Gewährung eines freiwilligen städt. Zuschusses in Höhe des Trägeranteils von 9 % zu fördern, sofern die Träger nicht ausdrücklich auf die Gewährung eines freiwilligen städt. Zuschusses verzichtet haben (s. Erbbaupachtvertrag zwischen der Stadt Hilden und der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. aus dem Jahre 1996).

 

Die Elterninitiativen, die auch nach dem Kinderbildungsgesetz weiterhin einen gesetzlichen Betriebskostenzuschuss von 96 % erhalten, bedürfen auch weiterhin der städt. Förderung. Die Gewährung eines freiwilligen städt. Zuschusses zu den Betriebskosten in Höhe von 4 % soll auch mit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes fortgesetzt werden. Zu den Elterninitiativen zählen:

 

·         Paritätischer Kindergarten Schalbruch e.V.

·         Kindergarten Im Park e.V.

·         Die Kleinen Strolche e.V.

 

Durch die Gewährung eines freiwilligen städt. Zuschusses zu den anerkennungsfähigen Betriebskosten in Höhe des Trägeranteils von 9 % (sonstige freie Träger) bzw. 4 % (Elterninitiativen) werden diese Träger in die Lage versetzt, ihre Kindertageseinrichtungen weiterhin zu führen. Damit wird dem Grundsatz der Subsidiarität entsprochen und das bürgerschaftliche Engagement anerkannt.

 

Die verwaltungsseitig vorgeschlagene Finanzierung der Elterninitiativen und der sonstigen freien Träger entspricht grundsätzlich der bisherigen Förderpraxis. Allerdings ist abweichend von der bisherigen Regelung eine Einschränkung der Förderung bei den Sachkosten  („Sofern die tatsächlichen Sachkosten den im Rahmen des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses berücksichtigten Sachkostenzuschuss übersteigen, kann bei Vorlage eines prüffähigen Nachweises auch ein freiwilliger städtischer Zuschuss zu den Sachkosten gewährt werden“) künftig nicht mehr möglich, da die auf Kindpauschalen beruhende Abrechnung der Betriebskosten keine Trennung zwischen Personal- und Sachkosten ermöglicht.

 

Die in den Haushalt 2008 eingestellten Etatmittel für die Finanzierung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen dürften nach jetziger Einschätzung den Ausgabenbedarf decken.

 

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

060101

Bezeichnung: 

Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren

Mittel stehen zur Verfügung:

ja/nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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