hier: Gemeinsamer Antrag von SPD, FDP, dUH
Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung
wird anheimgestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung vom 20.01.2010 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, auf Grundlage des damals vorgestellten städtebaulichen Entwurfs das Bauleitplanverfahren für die zukünftige Nutzung des rückwärtigen Bereiches des Weiterbildungszentrums Gerresheimer Str. 20 weiter zu führen.
Im nächsten Verfahrensschritt sollte dann die frühzeitige Beteiligung der Bürger (Bürgeranhörung) erfolgen.
Entsprechend dem durch den Stadtentwicklungsausschuss
getroffenen Beschluss soll eine öffentlich begehbare Grünanlage auf dem im
städtischen Besitz befindlichen Teil des Plangebietes entstehen sowie
zusätzliche Parkplätze für das Weiterbildungszentrum „Altes Helmholtz“ erstellt
werden. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, den Baumbestand durch Festsetzungen
im Bebauungsplan zu sichern. Außerdem ist derzeit noch beabsichtigt, eine
Fußwegeverbindung zur Gerresheimer Straße /Hoffeldstraße zu schaffen. (Diese
Anbindung ist bereits heute möglich. Es ist Sache des Grundstückseigentümers,
diese Möglichkeit zu nutzen und eine weitere Erschließung zu realisieren.)
In der Sitzung des Rates vom 17. März 2010
haben die Fraktionen der SPD, FDP und dUH einen gemeinsamen Antrag gestellt,
der vorschlägt, den Bebauungsplan Nr. 236A in der alten Form unter Behebung der
vom OVG Münster beanstandeten Punkte neu aufzustellen und das Gelände als Wohnbaufläche
zu überplanen, inklusive der im Plangebiet liegenden Hinterlandgrundstücke der
Augustastraße. Alle relevanten Entscheidungen sollen nicht durch den
Stadtentwicklungsausschuss, sondern durch den Rat direkt getroffen werden.
Die drei Fraktionen begründen ihren Antrag
dahingehend, dass durch die Vermarktung und Bebauung des Hinterlandes „Altes
Helmholtz“ ein finanzieller Beitrag zur Sanierung des Gebäudes „Altes
Helmholtz“ und somit auch zu einer Entlastung des städtischen Haushaltes geleistet
wird.
Dabei berufen sich
die antragstellenden Fraktionen auf die Möglichkeit, nach §1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) vom 17. Oktober 1994 in der zurzeit gültigen Fassung
in Verbindung mit dem § 4 der Hauptsatzung der Stadt Hilden die im Stadtentwicklungsausschuss
vom 22.01.2010 getroffene Entscheidung aufzuheben und die bisher dem Stadtentwicklungsausschuss
übertragene Aufgabe wieder dem Rat vorzuhalten. Ein entsprechender Beschluss
ist kommunalverfassungsrechtlich möglich. Das Baugesetzbuch gibt keine
Vorgaben, welches Gremium für die Stadt die im Bebauungsplan-Verfahren
vorgesehenen Beschlüsse fasst.
Sollte der Rat sich für den Antrag der Fraktionen entscheiden und das Bebauungsplan-Verfahren (und damit verbunden die Aufhebung des eingeleiteten Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan), sind auch sämtliche weiteren Verfahrensschritte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 236A im Rat zu beraten und beschließen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Rat deutlich weniger Sitzungstermine im Jahr hat als der Stadtentwicklungsausschuss und sich ein Bebauungsplan-Verfahren schon alleine dadurch zeitlich nur langsamer durchführen lässt.
Thiele