hier: Gesonderte Ergebnisdarstellung für den Träger der Sozialhilfe
Beschlussvorschlag:
"Der
Rechnungsprüfungsausschuss erklärt die vom Rechnungsprüfungsamt gefertigte
Niederschrift über die Prüfung der delegierten Sozialhilfeaufgaben vom 10.11.2004
zur gesonderten Ergebnisdarstellung im Sinne von § 101 Abs. 5 GO NRW."
Erläuterungen und Begründungen:
Durch Artikel 9 Rechtsbereinigungsgesetz NRW vom
06.10.1987 ist in den damaligen § 99 der Gemeindeordnung eine neue Aufgabe für
den Rechnungsprüfungsausschuss dergestalt aufgenommen worden, dass auch die
delegierten Sozialhilfeaufgaben zu prüfen sind und anschließend dem Träger der
Sozialhilfe gesondert zu berichten ist.
Auf dieser Grundlage wurden diese Prüfungen seither
durchgeführt. Dem Träger der Sozialhilfe (Kreis Mettmann) ist jeweils nach
Beratung und Beschlussfassung im Rechnungsprüfungsausschuss der zur gesonderten
Ergebnisdarstellung erklärte Bericht übersandt worden. Reaktionen des Kreises
Mettmann auf diese Übersendungen sind aber bisher niemals erfolgt.
Der Bericht über die diesjährige Prüfung datiert vom 10.11.2004
und ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Das Rechnungsprüfungsamt
schlägt dem Rechnungsprüfungsausschuss vor, diesen Bericht zur gesonderten
Ergebnisdarstellung nach § 101 Abs. 5 GO NRW zu erklären.
Günter Scheib