Betreff
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 vom 03.08.2004
Vorlage
WP 04-09 SV 14/001
Aktenzeichen
I/14 - Wit
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt Kenntnis vom Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 vom 03.08.2004.

 

Er wertet den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes als Grundlage für seine Prüfungen nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GO NW und für den von ihm zu erstattenden Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 nach § 101 Abs. 3 GO NW."

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 59 Abs. 3 und § 101 Abs. 1 GO NW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Rechnung und fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht zusammen. Erläuterungen hierzu ergeben sich aus dem zusammenfassenden Vorwort im Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2003.

 

Sofern die Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten ergibt, sind diese vom Bürgermeister nach § 101 Abs. 2 GO NW aufzuklären.

 

Das Prüfungsergebnis ist im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses laut § 101 Abs. 3 GO NW zusammenzufassen und dient dem Rat als Grundlage zur Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung und zur Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 94 Abs. 1 GO NW. Zur Durch­führung dieser Arbeiten bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 6 GO NW des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Nach vom Rechnungsprüfungsamt durchgeführter – vorbereitender - Prüfung sowie Erstellung des als Anlage beigefügten Prüfungsberichtes ist es nunmehr Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses, die Jahresrechnung zu prüfen und den Schlussbericht zu verfassen.

 

Anders als in einigen früheren Berichten des Rechnungsprüfungsamtes sind in dem diesjährigen Prüfungsbericht keine grünen Seiten eingefügt, die nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes der vertraulichen Behandlung bedürfen. Insofern ist es nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes nicht erforderlich, dem Rechnungsprüfungsausschuss einen gesonderten Berichtsband vorzuschlagen, der abweichend vom Grundsatz der Öffentlichkeit nicht öffentlich bleiben sollte.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist jedoch bei der Prüfung der Jahresrechnung und der abschließenden Abfassung des Schlussberichtes frei in seiner Beurteilung und in seiner Entscheidung. Er prüft die Jahresrechnung neben dem Rechnungsprüfungsamt, kann von dessen Prüfungsmethoden und Prüfungsergebnissen abweichen, sich diese aber auch zu eigen machen und selbstverständlich eigene Kriterien entwickeln, die z.B. für die Zuordnung einzelner Berichtsteile zum gesonderten - d.h. nichtöffentlichen - Berichtsband maßgebend sind.

 

Aus diesem Grunde wird der vorliegende Bericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beschlussfassung anheim gestellt.

 

Hinsichtlich der erforderlichen gesonderten Ergebnisdarstellung (Prüfung der delegierten Sozialhilfeaufgaben) für den Träger der Sozialhilfe wird auf Sitzungsvorlage Nr. 14/4 verwiesen.

 

 

Günter Scheib