Beschlussvorschlag:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt Kenntnis vom
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 vom
03.08.2004.
Er
wertet den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes als Grundlage für seine Prüfungen
nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GO NW und für den von ihm zu erstattenden
Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 nach § 101 Abs. 3 GO NW."
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 59 Abs. 3 und §
101 Abs. 1 GO NW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Rechnung und fasst
das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht zusammen. Erläuterungen hierzu
ergeben sich aus dem zusammenfassenden Vorwort im Bericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2003.
Sofern die Prüfung der
Rechnung Unstimmigkeiten ergibt, sind diese vom Bürgermeister nach § 101 Abs. 2
GO NW aufzuklären.
Das Prüfungsergebnis ist
im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses laut § 101 Abs. 3 GO NW
zusammenzufassen und dient dem Rat als Grundlage zur Beschlussfassung über die
geprüfte Jahresrechnung und zur Entscheidung über die Entlastung des
Bürgermeisters gemäß § 94 Abs. 1 GO NW. Zur Durchführung dieser Arbeiten
bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 6 GO NW des
Rechnungsprüfungsamtes.
Nach vom
Rechnungsprüfungsamt durchgeführter – vorbereitender - Prüfung sowie Erstellung
des als Anlage beigefügten Prüfungsberichtes ist es nunmehr Aufgabe des
Rechnungsprüfungsausschusses, die Jahresrechnung zu prüfen und den
Schlussbericht zu verfassen.
Anders als in einigen
früheren Berichten des Rechnungsprüfungsamtes sind in dem diesjährigen
Prüfungsbericht keine grünen Seiten
eingefügt, die nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes der vertraulichen
Behandlung bedürfen. Insofern ist es nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes
nicht erforderlich, dem Rechnungsprüfungsausschuss einen gesonderten Berichtsband
vorzuschlagen, der abweichend vom Grundsatz der Öffentlichkeit nicht öffentlich
bleiben sollte.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss ist jedoch bei der Prüfung der Jahresrechnung und
der abschließenden Abfassung des Schlussberichtes frei in seiner Beurteilung
und in seiner Entscheidung. Er prüft die Jahresrechnung neben dem
Rechnungsprüfungsamt, kann von dessen Prüfungsmethoden und Prüfungsergebnissen
abweichen, sich diese aber auch zu eigen machen und selbstverständlich eigene
Kriterien entwickeln, die z.B. für die Zuordnung einzelner Berichtsteile zum
gesonderten - d.h. nichtöffentlichen - Berichtsband maßgebend sind.
Aus diesem Grunde wird
der vorliegende Bericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beschlussfassung
anheim gestellt.
Hinsichtlich der
erforderlichen gesonderten Ergebnisdarstellung (Prüfung der delegierten
Sozialhilfeaufgaben) für den Träger der Sozialhilfe wird auf Sitzungsvorlage
Nr. 14/4 verwiesen.
Günter Scheib