Beschlussvorschlag:
" Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung
im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales wie folgt:
(1) Der
Eigenanteil gemäß § 97 (3) Schulgesetz NRW wird ab 01.08.2008 wie folgt neu
festgesetzt:
Ø 10,80 € für den/die erste Schüler/in sowie alle volljährigen Schüler/innen
Ø 6,00 € für
das 2. anspruchsberichtigte Kind
(2) Zwischen
der Stadt Hilden und der Rheinischen Bahngesellschaft AG sowie dem
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH wird zu dem am 15.08.2002 abgeschlossenen
Vertrag folgender Nachtrag vereinbart:
§ 1
§ 3 Abs. 1 wird zum 01.08.2008 wie folgt geändert:
In den Sätzen 1,2 und 3 wird der Betrag von 9,80 €
durch 10,80 € ersetzt
und im Satz 2 der Betrag von 5,65 € durch 6,00 €
ersetzt.
§ 2
Zu diesem Vertragsnachtrag sind keine Nebenabreden erfolgt.
"
Erläuterungen und Begründungen:
Durch Ratsbeschluss vom
24.10.2001 und den daraufhin mit der Rheinischen Bahngesellschaft und dem
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr abgeschlossenen Vertrag wurde auch in Hilden das
Schokoticket mit Wirkung vom 01.02.2002 eingeführt. Die bisher gesammelten
Erfahrungen sind positiv zu bewerten.
Ein wesentlicher
Bestandteil der Finanzierung des Schokotickets ist der Eigenanteil der
Erziehungsberechtigten. Gemäß § 97 (3) des Schulgesetzes in der zurzeit
geltenden Fassung ist der Schulträger berechtigt, von den
Erziehungsberechtigten einen Eigenanteil von bis zu 12,00 € für das erste und
bis zu 6,00 € für das zweite Kind je Beförderungsmonat festzusetzen, soweit die
Schülerzeitkarten über den täglichen Schulweg hinaus auch zur sonstigen Nutzung
des Angebotes des ÖPNV berechtigen.
Mit der Einführung des
Schokotickets wurde von dieser Möglichkeit auch in Hilden Gebrauch gemacht.
Durch Beschluss des Rates vom 24.10.2001 wurden seinerzeit die Eigenanteile wie
folgt festgesetzt:
Ø 7,70 € für den/die
erste Schüler/in sowie alle volljährigen Schüler/innen
Ø 5,00 € für den/die
zweite Schüler/in
Ø 0,00 € ab dem 3. Kind, sowie für
Schüler/innen, die Leistungen nach SGB XII beziehen.
In § 3 des o. g. Vertrages werden
diese Eigenanteile ausdrücklich genannt. Die Stadt Hilden als Schulträger hat –
wie alle anderen Städte – sämtliche Ansprüche, die ihr aus dieser Festsetzung
erwachsen, an die Rheinische Bahngesellschaft als zuständiges Verkehrsunternehmen
abgetreten.
Auf Grund von Preiserhöhungen des Verkehrsverbundes Rhein Ruhr wurden die Eigenanteile für den/die erste Schüler/in und für den/die zweite Schüler/in in der Vergangenheit mehrfach angehoben. Die letzte Preisanpassung erfolgte zum 01. August 2007. Dabei wurde der Eigenanteil für das erste anspruchsberechtigte Kind auf 9,80 Euro und für das zweite auf 5,65 Euro festgesetzt.
Im Rahmen der Preisanpassung zum 01. August 2008 sind erneute
Anpassungen bei der Höhe des Eigenanteils erforderlich. Daraus resultiert eine
Erhöhung des Eigenanteils für das erste anspruchsberechtigte Kind auf 10,80 €,
für das zweite anspruchsberichtigte Kind auf 6,00 €.
Die Zahlungen der Schulträger selbst werden gemäß der vertraglichen
Regularien zum 01. Januar 2009 angepasst, so dass durch die Preisanpassung keine weiteren Belastungen im
Jahr 2008 entstehen werden.
Die Höhe der Schulträgerleistungen orientierte sich bisher vertragsgemäß
an der Preisentwicklung der Monatskarte im Ausbildungsverkehr (YoungTicket).
Die Schulträgerleistungen wurden von den Gremien des Zweckverbandes VRR
am 12.12.2007 mit einem Erhöhungsmaß von 2% mit Wirkung zum 01.01.2009
festgelegt. Im Vergleich zu der Preiserhöhung im Rahmen der Tarifstrukturreform
mit einem Ausmaß für die übrigen Tickets in Höhe von 5,5% ist mit dieser
Preisgestaltung auf die angespannte Lage der kommunalen Haushalte Rücksicht
genommen worden.
Die letzte Anhebung der Schulträgerleistung betrug ebenfalls 2,0 % und
erfolgte zum 01.01.2008.
Die Mitteilungen des VRR sind als Anlagen beigefügt.
Informativ teilt die Verwaltung mit, dass im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hilden am
20.02.2008 beschlossen hat, dass die Stadt Hilden als Schulträger den
Eigenanteil der Schülerfahrkosten für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen
nach SGB II übernimmt. § 97 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW ermöglicht dem
Schulträger die Entscheidung, zur finanziellen Entlastung dieser Personengruppe,
in eigener Verantwortung. Es wurden Haushaltmittel in Höhe von 5000 Euro für
das Jahr 2008 für die Übernahme dieses Eigenanteils des oben genannten Personenkreises
bereitgestellt.
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
Ja, erst im
Haushaltsjahr 2009 |
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Produktnummer: |
030101 ff |
Bezeichnung: |
Grundschulen,
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sonderschule, |
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Mittel stehen zur Verfügung: |
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Investitions-Nr.: |
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Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
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2009 |
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Kann noch nicht angegeben werden, da die Zahlungen des Schulträgers
von den Schülerzahlen 2008/2009 abhängig sind |
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Sichtvermerk Kämmerer |