Betreff
2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 07.11.1988
Vorlage
WP 04-09 SV 60/101
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss und Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die als Anlage beigefügte in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 07.11.1988 wird hiermit beschlossen

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Zum Ausgleich des durch die Herstellung von Erschließungsanlagen den Grundstücken gebotenen Sondervorteils wird u.a. von den Grundstückseigentümern ein Beitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erhoben.

 

Bei der Durchführung der Beitragsverfahren sind in der Vergangenheit im Gespräch mit den Bürgern häufig Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung der satzungsrechtlichen Begriffe festzustellen.

Dies insbesondere bei der Bestimmung der Verteilungsfläche hinsichtlich der Festlegung,  welcher Teil des Grundstücks der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.

 

Die Bürger nahmen an, dass lediglich die tatsächlich baulich in Anspruch genommene Grundstücksfläche der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.

Tatsächlich ist aber nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen, ebenso nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, die gesamte Grundstücksfläche bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, da die Festlegungen des Bebauungsplanes sich auf die gesamte Grundstücksfläche beziehen.

 

Daher ergab sich die Notwendigkeit die satzungsrechtlichen Bestimmungen sprachlich klarer zu fassen, ohne die rechtliche Genauigkeit außer Acht zu lassen.

 

In diesem Zusammenhang wurde auch die Bewertung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke einer Prüfung unterzogen.

Nach der derzeitigen Festlegung der Erschließungsbeitragssatzung wird das Maß der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke durch Anwendung eines Nutzungsfaktors berücksichtigt, der sich nach der maximal zulässigen Geschossigkeit der Bebauung auf dem Grundstück richtet.

Als Definition für den Begriff Geschoss wird zurzeit nach den Hildener satzungsrechtlichen Normen die Bestimmungen der Bauordnung NRW zum Vollgeschoss herangezogen.

 

Demnach bleiben unterirdische Bauwerke bzw. Untergeschosse grundsätzlich beitragsrechtlich unberücksichtigt, da die Voraussetzung „mindestens 1,60m über der Erdoberfläche herausragen“ nicht erfüllt wird.

 

Um hier eine Gleichstellung von ober- und unterirdischen Geschossen – gerade auch im Hinblick auf Grundstücke mit ausschließlich unterirdischen Bauwerken – zu erreichen, soll die Bestimmung über den Beitragsmaßstab entsprechen der vorgeschlagenen Regelung geändert werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

G. Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                 Anlage 1

Aufgrund des § 7der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 und des § 132 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004, jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am                   die folgende Satzung beschlossen:

 

2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 07.11.1988

 

§ 1

 

Der § 6 der Erschließungsbeitragssatzung erhält folgende Fassung:

 

 

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

 

(1)  1. Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz 2) und Art (Absatz 3) berücksichtigt.

 

      2.  Als Grundstücksfläche gilt:

 

            a)   bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die tatsächlich Grundstücksfläche,

b)   wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen

nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m

von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage

zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche

Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe

maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur

Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der

Grundstückstiefe unberücksichtigt

 

(2)  1. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

                                    a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren

                                        Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist              1

                  b)   bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                                                1,25

                  c)   bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                                                 1,5

                                    d)   bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit                            1,75

                e)   bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit                           2

 

2.   Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

 

 

         3.    Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeindebedarfsflächen ohne

                Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als

                2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt.

 

    Gemeindebedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur

    Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene

    genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke.

 

4.      Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden

dürfen, wird jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene

unterirdische Parkdeck als ein Vollgeschoß gewertet und zugrunde gelegt; sind

mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Zahl

zugrunde gelegt.

Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach

§ 6 Abs. 2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7., 8.,9. und 10. auch Untergeschosse in Tiefgaragen

oder Parkdecks.

Die § 6 Abs. 2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7., 8., 9. und 10. finden insoweit Anwendung.

 

5.       Ihrer Zweckbestimmung nach nur untergeordnet bebaubare Grundstücke wie

          Friedhofs-, Sport- und Kleingartengrundstücke gelten als 0,5-geschossig bebaubar;

          Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich

          oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen

          angesetzt.

 

      6.       Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen, vorhanden und geduldet,

                                    so ist diese zugrunde zu legen.

 

      7.       Sind für ein Grundstück mehrere Geschosszahlen festgesetzt, so gilt als

                                    Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei

                                    Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

                8.                 In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die      Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist

      a)bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich oberirdisch und unterirdisch

          vorhandenen Geschosse,

                                    b)bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den

                   benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend     

                   vorhandenen Geschosse maßgebend.

 

      9.       Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,

                werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

      10.     Wenn für die in Nr. 8 genannten Grundstücke mehrere Geschosszahlen vorhanden

                oder möglich sind, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen

                Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl

                aufgerundet werden.

 

(3)  Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so werden für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die

 

 

      Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, zu den in Abs. (2) Ziff. 1 a) - e) genannten Nutzungsfaktoren je 0,5 im Wege der Addition hinzugerechnet. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 2 (1) Ziff. 7b.

 

(4)1.   Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage mit zwei Dritteln anzusetzen.

 

 

 

      2.  Dies gilt nicht

 

    a) für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für

        überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder

         unbeplanten Gebieten,

    b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und

         Erschließungsbeiträge für weitere  Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch

         nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder

         erhoben werden dürfen,

    c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen

         Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,

    d) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der

         übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen.

 

      3.       Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in

                einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des

                Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2

                BauGB).

 

(5) Kleingewerbe-, Geschäfts-, Mittelgewerbe- und Großgewerbegebiete nach übergeleiteten Durchführungsplänen früheren Rechts entsprechen bei Anwendung dieser Satzung folgenden Gebieten der Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung:

 

      Kleingewerbegebiete den Mischgebieten,

      Geschäftsgebiete den Kerngebieten,

      Mittelgewerbegebiete den Gewerbegebieten,

      Großgewerbegebiete den Industriegebieten.

 

 

 

 

§ 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Synopse

alte Bestimmung

neue Bestimmung

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) 1. Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz 2) und Art (Absatz 3)

berücksichtigt.

 

2. Als Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

 

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder

gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die

wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

(2) 1. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor

vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5

d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75

e) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2.

 

2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet

werden.

 

3. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeindebedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl

ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt.

 

Gemeindebedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke.

Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt

werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar.

Ihrer Zweckbestimmung nach nur untergeordnet bebaubare Grundstücke wie Friedhofs-, Sport- und

Kleingartengrundstücke gelten als 0,5-geschossig bebaubar; Grundstücke, die nicht baulich oder

gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit

0,5 der Grundstücksflächen angesetzt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

4. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen, vorhanden und geduldet, so ist diese

zugrunde zu legen.

 

5. Sind für ein Grundstück mehrere Geschosszahlen festgesetzt, so gilt als Geschosszahl der

Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl

aufgerundet werden.

 

6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch

Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken

des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse

maßgebend.

 

7. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je

angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

 

8. Wenn für die in Nr. 6 genannten Grundstücke mehrere Geschosszahlen vorhanden oder möglich

sind, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen

auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

(3) Werden in einem Abrechnungsgebiet

(§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder

Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so werden für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt

werden, zu den in Abs. (2) Ziff. 1 a) - e) genannten Nutzungsfaktoren je 0,5 im Wege der Addition hinzugerechnet. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungs-anlagen im Sinne des § 2 (1) Ziff. 7b.

 

 

 

 

(4) 1. Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücks-fläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage mit zwei Dritteln anzusetzen.

 

 

2. Dies gilt nicht

a) für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend

gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten,

 

b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und

Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach

vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen,

 

c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im

Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,

d) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen.

 

 

3. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

(5) Kleingewerbe-, Geschäfts-, Mittelgewerbe- und Großgewerbegebiete nach übergeleiteten

Durchführungsplänen früheren Rechts entsprechen bei Anwendung dieser Satzung folgenden Gebieten

der Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung:

Kleingewerbegebiete den Mischgebieten,

Geschäftsgebiete den Kerngebieten,

Mittelgewerbegebiete den Gewerbegebieten,

Großgewerbegebiete den Industriegebieten.

 

§ 6Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)  1  Der nach § 3 ermittelte

Erschließungsaufwand wird nach Abzug des

Anteils der Stadt (§ 4) auf die erschlossenen

Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5)

nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei

wird die unterschiedliche Nutzung der

Grundstücke nach Maß (Absatz 2) und Art

(Absatz 3) berücksichtigt.

 

2.   Als Grundstücksfläche gilt:

a)   bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche,

 

 

 

b)wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen

nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m

von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der

Grundstückstiefe unberücksichtigt

 

 

(2)  1. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird

die Grundstücksfläche mit einem

Nutzungsfaktor vervielfacht,  der im Einzelnen

beträgt:

 

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder

gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen

keine Bebauung zulässig ist              1

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkei1,25

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit1,5

d)   bei vier- und fünfgeschossiger

Bebaubarkeit                                                    1,75

e)   bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit                                        2

 

2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

 

3. Grundstücke, die im Bebauungsplan als

Gemeindebedarfsflächen ohne

Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen,

aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig

 bebaubare Grundstücke angesetzt.

 

Gemeindebedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur

Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke.

 

4.Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, wird jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck als ein Vollgeschoß gewertet und zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Zahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach

§ 6 Abs. 2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7., 8.,9. und 10. auch Untergeschosse in Tiefgaragen oder Parkdecks. Die § 6 Abs. 2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7., 8., 9. und 10. finden insoweit Anwendung.

 

5.Ihrer Zweckbestimmung nach nur

untergeordnet bebaubare Grundstücke wie

Friedhofs-, Sport- und Kleingartengrundstücke gelten als 0,5-geschossig bebaubar;

Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen        angesetzt.

 

6.Ist im Einzelfall eine größere

Geschosszahl zugelassen, vorhanden und

geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

 

 

7.Sind für ein Grundstück mehrere

Geschosszahlen festgesetzt, so gilt als

Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen

Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

 

8.In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für

die ein Bebauungsplan weder die

Geschosszahl noch Grundflächen- und

Baumassenzahl festsetzt, ist

 

a)bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich oberirdisch und unterirdisch

vorhandenen Geschosse,

b)bei unbebauten, aber bebaubaren

Grundstücken die Zahl der auf den

 benachbarten Grundstücken des

Abrechnungsgebietes überwiegend

vorhandenen Geschosse maßgebend.

 

9.Ist eine Geschosszahl wegen der

Besonderheiten des Bauwerks nicht

feststellbar, werden je angefangene 2,8 m

Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss

gerechnet.

 

 

10. Wenn für die in Nr. 8 genannten

Grundstücke mehrere Geschosszahlen

vorhanden oder möglich sind, so gilt als

Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen

Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

 

 

 

(3)  Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5)

außer überwiegend gewerblich genutzten

Grundstücken oder Grundstücken, die nach

 den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in

einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet

liegen, auch andere Grundstücke erschlossen,

so werden für die Grundstücke in Kern-,

Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die

Grundstücke, die überwiegend gewerblich

genutzt werden, zu den in Abs. (2) Ziff. 1 a) - e)

genannten Nutzungsfaktoren je 0,5 im Wege

der Addition hinzugerechnet. Dies gilt nicht für

die Abrechnung von Erschließungsanlagen im

Sinne des § 2 (1) Ziff. 7b.

 

 

 

 

(4)1.Für Grundstücke, die von mehr als einer

Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1

Ziff. 1, 2, 4 und 5 dieser Satzung erschlossen

werden, ist die Grundstücksfläche bei

Abrechnung jeder Erschließungsanlage mit

zwei Dritteln anzusetzen.

 

2.   Dies gilt nicht

a) für Grundstücke in Kerngebieten,

Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie

für überwiegend gewerblich genutzte

Grundstücke in sonstigen beplanten oder

unbeplanten Gebieten,

 

 

b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine

Erschließungsanlage erhoben wird und

Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen

weder nach dem geltenden Recht noch

nach vergleichbaren früheren

Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder

erhoben werden dürfen,

 

c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde,

dass sich der Beitrag eines anderen

Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als

50 % erhöht,

d) für Grundstücksflächen, soweit sie die

durchschnittliche Grundstücksfläche der

übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden

Grundstücke übersteigen.

 

 

 

3.   Mehrfach erschlossene Grundstücke sind

bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in

einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz

3 BauGB) bei der Verteilung des

Erschließungsaufwandes nur einmal zu

berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2

BauGB).

 

(5) Kleingewerbe-, Geschäfts-, Mittelgewerbe-

und Großgewerbegebiete nach übergeleiteten

Durchführungsplänen früheren Rechts

entsprechen bei Anwendung dieser Satzung

folgenden Gebieten der Baunutzungs-

verordnung in der jeweils gültigen Fassung:

 

      Kleingewerbegebiete den Mischgebieten,

      Geschäftsgebiete den Kerngebieten,

      Mittelgewerbegebiete den Gewerbegebieten,

      Großgewerbegebiete den Industriegebieten.