Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss und Haupt- und Finanzausschuss:
Die als Anlage beigefügte in vollem Wortlaut
vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 07.11.1988 wird
hiermit beschlossen
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Erläuterungen und Begründungen:
Zum Ausgleich des
durch die Herstellung von Erschließungsanlagen den Grundstücken gebotenen
Sondervorteils wird u.a. von den Grundstückseigentümern ein Beitrag nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuches erhoben.
Bei der
Durchführung der Beitragsverfahren sind in der Vergangenheit im Gespräch mit
den Bürgern häufig Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung der
satzungsrechtlichen Begriffe festzustellen.
Dies insbesondere
bei der Bestimmung der Verteilungsfläche hinsichtlich der Festlegung, welcher Teil des Grundstücks der
Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.
Die Bürger nahmen
an, dass lediglich die tatsächlich baulich in Anspruch genommene Grundstücksfläche
der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.
Tatsächlich ist
aber nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen, ebenso nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung, die gesamte Grundstücksfläche bei der Beitragsberechnung zu
berücksichtigen, da die Festlegungen des Bebauungsplanes sich auf die gesamte
Grundstücksfläche beziehen.
Daher ergab sich
die Notwendigkeit die satzungsrechtlichen Bestimmungen sprachlich klarer zu
fassen, ohne die rechtliche Genauigkeit außer Acht zu lassen.
In diesem
Zusammenhang wurde auch die Bewertung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke einer
Prüfung unterzogen.
Nach der
derzeitigen Festlegung der Erschließungsbeitragssatzung wird das Maß der unterschiedlichen
Nutzung der Grundstücke durch Anwendung eines Nutzungsfaktors berücksichtigt,
der sich nach der maximal zulässigen Geschossigkeit der Bebauung auf dem Grundstück
richtet.
Als Definition für
den Begriff Geschoss wird zurzeit nach den Hildener satzungsrechtlichen Normen
die Bestimmungen der Bauordnung NRW zum Vollgeschoss herangezogen.
Demnach bleiben
unterirdische Bauwerke bzw. Untergeschosse grundsätzlich beitragsrechtlich
unberücksichtigt, da die Voraussetzung „mindestens 1,60m über der Erdoberfläche
herausragen“ nicht erfüllt wird.
Um hier eine
Gleichstellung von ober- und unterirdischen Geschossen – gerade auch im
Hinblick auf Grundstücke mit ausschließlich unterirdischen Bauwerken – zu
erreichen, soll die Bestimmung über den Beitragsmaßstab entsprechen der
vorgeschlagenen Regelung geändert werden.
Die Verwaltung
empfiehlt, die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
G. Scheib
Anlage
1
Aufgrund des § 7der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 und des § 132 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004, jeweils
in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am die folgende Satzung beschlossen:
2.
Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt
Hilden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung) vom 07.11.1988
§ 1
Der § 6 der
Erschließungsbeitragssatzung erhält folgende Fassung:
§ 6
Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) 1. Der
nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt
(§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den
Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der
Grundstücke nach Maß (Absatz 2) und Art (Absatz 3) berücksichtigt.
2. Als
Grundstücksfläche gilt:
a) bei
Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die tatsächlich Grundstücksfläche,
b) wenn ein
Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe von 50 m
von der Erschließungsanlage oder von der der
Erschließungsanlage
zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die
bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe
maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung
bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige
Verbindung zur
Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt
(2) 1. Entsprechend
der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,
der im Einzelnen beträgt:
a) bei
eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine Bebauung
zulässig ist 1
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
e) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit
2
2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur
Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl
geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet werden.
3. Grundstücke, die im
Bebauungsplan als Gemeindebedarfsflächen ohne
Festsetzung der Geschosszahl
ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als
2-geschossig bebaubare
Grundstücke angesetzt.
Gemeindebedarfsflächen,
für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur
Anlagen zulässt,
die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene
genutzt
werden, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke.
4. Bei
Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden
dürfen, wird jedes zulässige
oberirdische und tatsächlich vorhandene
unterirdische Parkdeck als ein
Vollgeschoß gewertet und zugrunde gelegt; sind
mehr oberirdische Parkdecks als
zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Zahl
zugrunde gelegt.
Bei anderen Grundstücken gelten als
Geschosse neben den Geschossen nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7.,
8.,9. und 10. auch Untergeschosse in Tiefgaragen
oder Parkdecks.
Die § 6 Abs. 2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7.,
8., 9. und 10. finden insoweit Anwendung.
5. Ihrer
Zweckbestimmung nach nur untergeordnet bebaubare Grundstücke wie
Friedhofs-,
Sport- und Kleingartengrundstücke gelten als 0,5-geschossig bebaubar;
Grundstücke,
die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich
oder
gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen
angesetzt.
6. Ist
im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen, vorhanden und geduldet,
so ist diese
zugrunde zu legen.
7. Sind
für ein Grundstück mehrere Geschosszahlen festgesetzt, so gilt als
Geschosszahl
der Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei
Bruchzahlen
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
8. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein
Bebauungsplan weder die Geschosszahl
noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a)bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich oberirdisch und unterirdisch
vorhandenen Geschosse,
b)bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
benachbarten Grundstücken
des Abrechnungsgebietes überwiegend
vorhandenen Geschosse
maßgebend.
9. Ist
eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
werden je angefangene 2,8 m Höhe
des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
10. Wenn
für die in Nr. 8 genannten Grundstücke mehrere Geschosszahlen vorhanden
oder möglich sind, so gilt als
Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen
Geschosszahlen, wobei
Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet werden.
(3) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer
überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so werden für die
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die
Grundstücke, die überwiegend gewerblich
genutzt werden, zu den in Abs. (2) Ziff. 1 a) - e) genannten Nutzungsfaktoren
je 0,5 im Wege der Addition hinzugerechnet. Dies gilt nicht für die Abrechnung
von Erschließungsanlagen im Sinne des § 2 (1) Ziff. 7b.
(4)1. Für Grundstücke, die von mehr als einer
Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 dieser Satzung
erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder
Erschließungsanlage mit zwei Dritteln anzusetzen.
2. Dies
gilt nicht
a) für Grundstücke in Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für
überwiegend gewerblich genutzte
Grundstücke in sonstigen beplanten oder
unbeplanten Gebieten,
b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für
eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch
nach vergleichbaren früheren
Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder
erhoben werden dürfen,
c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde,
dass sich der Beitrag eines anderen
Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um
mehr als 50 % erhöht,
d) für Grundstücksflächen, soweit sie die
durchschnittliche Grundstücksfläche der
übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden
Grundstücke übersteigen.
3. Mehrfach
erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in
einer Erschließungseinheit (§
130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des
Erschließungsaufwandes nur
einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2
BauGB).
(5) Kleingewerbe-, Geschäfts-, Mittelgewerbe- und
Großgewerbegebiete nach übergeleiteten Durchführungsplänen früheren Rechts
entsprechen bei Anwendung dieser Satzung folgenden Gebieten der
Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung:
Kleingewerbegebiete den Mischgebieten,
Geschäftsgebiete den Kerngebieten,
Mittelgewerbegebiete den Gewerbegebieten,
Großgewerbegebiete den Industriegebieten.
§ 2
Diese Nachtragssatzung
tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Synopse
alte Bestimmung |
neue Bestimmung |
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) 1. Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand
wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke
des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei
wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz 2) und Art
(Absatz 3) berücksichtigt. 2. Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes
die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die
erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage
oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks.
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so
ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung
bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen,
bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (2) 1. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die
Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich
nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 e) bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2. 2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan
nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die
Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden. 3. Grundstücke, die im Bebauungsplan als
Gemeindebedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als
2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt. Gemeindebedarfsflächen, für die die Ausweisung des
Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im
Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare
Grundstücke. Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen
bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar. Ihrer Zweckbestimmung nach nur untergeordnet
bebaubare Grundstücke wie Friedhofs-, Sport- und Kleingartengrundstücke gelten als 0,5-geschossig
bebaubar; Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder
gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt . 4. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl
zugelassen, vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. 5. Sind für ein Grundstück mehrere Geschosszahlen
festgesetzt, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei
Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. 6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein
Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die
Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen
Geschosse maßgebend. 7. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten
des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein
Vollgeschoss gerechnet. 8. Wenn für die in Nr. 6 genannten Grundstücke
mehrere Geschosszahlen vorhanden oder möglich sind, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt der
zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
werden. (3) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten
Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch
andere Grundstücke erschlossen, so werden für die Grundstücke in Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend
gewerblich genutzt werden, zu den in Abs. (2) Ziff. 1 a) - e) genannten
Nutzungsfaktoren je 0,5 im Wege der Addition hinzugerechnet. Dies gilt nicht
für die Abrechnung von Erschließungs-anlagen im Sinne des § 2 (1) Ziff. 7b. (4) 1. Für Grundstücke, die von mehr als einer
Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 dieser
Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücks-fläche bei Abrechnung jeder
Erschließungsanlage mit zwei Dritteln anzusetzen. 2. Dies gilt nicht a) für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten
und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen
beplanten oder unbeplanten Gebieten, b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine
Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach
dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden dürfen, c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass
sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht, d) für Grundstücksflächen, soweit sie die
durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet
liegenden Grundstücke übersteigen. 3. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei
gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2
Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen
(§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB). (5) Kleingewerbe-, Geschäfts-, Mittelgewerbe- und
Großgewerbegebiete nach übergeleiteten Durchführungsplänen früheren Rechts entsprechen bei
Anwendung dieser Satzung folgenden Gebieten der Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen
Fassung: Kleingewerbegebiete den Mischgebieten, Geschäftsgebiete den Kerngebieten, Mittelgewerbegebiete den Gewerbegebieten, Großgewerbegebiete den Industriegebieten. |
§ 6Verteilung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) 1 Der nach
§ 3 ermittelte Erschließungsaufwand
wird nach Abzug des Anteils der
Stadt (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des
Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den
Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach
Maß (Absatz 2) und Art (Absatz 3)
berücksichtigt. 2. Als Grundstücksfläche gilt: a) bei
Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche, b)wenn ein
Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der
Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze
des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die
hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,
die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen,
bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt (2) 1. Entsprechend
der Ausnutzbarkeit wird die
Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei
eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich
nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung
zulässig ist 1 b) bei
zweigeschossiger Bebaubarkei1,25 c) bei
dreigeschossiger Bebaubarkeit1,5 d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 e) bei
sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2 2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan
nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die
Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden. 3. Grundstücke,
die im Bebauungsplan als Gemeindebedarfsflächen
ohne Festsetzung der
Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar
sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt. Gemeindebedarfsflächen, für die die Ausweisung
des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung
im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig
bebaubare Grundstücke. 4.Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen
oder Stellplätze gebaut werden dürfen, wird jedes zulässige oberirdische und
tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck als ein Vollgeschoß gewertet
und zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden,
wird die tatsächliche Zahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten
als Geschosse neben den Geschossen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7.,
8.,9. und 10. auch Untergeschosse in Tiefgaragen oder Parkdecks. Die § 6 Abs.
2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7., 8., 9. und 10. finden insoweit Anwendung. 5.Ihrer Zweckbestimmung nach nur untergeordnet bebaubare Grundstücke wie Friedhofs-, Sport- und Kleingartengrundstücke
gelten als 0,5-geschossig bebaubar; Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich
genutzt sind und auch nicht baulich oder
gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. 6.Ist im
Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen,
vorhanden und geduldet, so ist
diese zugrunde zu legen. 7.Sind für ein
Grundstück mehrere Geschosszahlen
festgesetzt, so gilt als Geschosszahl der
Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen,
wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden. 8.In unbeplanten
Gebieten und Gebieten, für die ein
Bebauungsplan weder die Geschosszahl
noch Grundflächen- und Baumassenzahl
festsetzt, ist a)bei
bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich oberirdisch und unterirdisch vorhandenen
Geschosse, b)bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die
Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes
überwiegend vorhandenen
Geschosse maßgebend. 9.Ist eine
Geschosszahl wegen der Besonderheiten
des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 2,8 m Höhe des
Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. 10. Wenn für die in Nr. 8 genannten Grundstücke
mehrere Geschosszahlen vorhanden oder
möglich sind, so gilt als Geschosszahl der
Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen,
wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden. (3) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer
überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken
oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-,
Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch
andere Grundstücke erschlossen, so werden für
die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die
überwiegend gewerblich genutzt werden,
zu den in Abs. (2) Ziff. 1 a) - e) genannten
Nutzungsfaktoren je 0,5 im Wege der Addition
hinzugerechnet. Dies gilt nicht für die Abrechnung
von Erschließungsanlagen im Sinne des § 2
(1) Ziff. 7b. (4)1.Für
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage
im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4
und 5 dieser Satzung erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder
Erschließungsanlage mit zwei Dritteln
anzusetzen. 2. Dies gilt nicht a) für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten, b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen, c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht, d) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen. 3. Mehrfach
erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der
Verteilung des Erschließungsaufwandes
nur einmal zu berücksichtigen
(§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB). (5) Kleingewerbe-, Geschäfts-, Mittelgewerbe- und
Großgewerbegebiete nach übergeleiteten Durchführungsplänen
früheren Rechts entsprechen bei
Anwendung dieser Satzung folgenden Gebieten
der Baunutzungs- verordnung in
der jeweils gültigen Fassung: Kleingewerbegebiete den Mischgebieten, Geschäftsgebiete den Kerngebieten, Mittelgewerbegebiete den Gewerbegebieten, Großgewerbegebiete den
Industriegebieten. |
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