Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 502 gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB in der zurzeit
gültigen Fassung. Dieser Bebauungsplan bildet gleichzeitig die Änderung für die
Bebauungspläne, die im räumlichen Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplans Nr. 501 liegen.
Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet Hilden-Nordwest und wird begrenzt
durch:
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nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Auf
dem Sand, Verbindungslinie zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 534 aus
Flur 10,
-
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10,
verlängert über die Lessingstraße hinweg, südliche Begrenzungslinie der
Lessingstraße, östliche Grenze des Flurstücks 224 aus Flur 10,
-
in Flur 50: Ostgrenze des Flurstücks 1080, östliche
und südliche Grenze des Flurstücks 625, südliche Grenze von Flurstück 624, verlängert
über die Herderstraße hinweg,
-
in Flur 11: westliche Grenze der Herderstraße,
südliche Grenze des Flurstücks 1501, 1500, 1616, 1615, östliche Grenze der
Flurstücke 1233, 1180, 1181, Nordgrenze der Flurstücke 1181, 1182, 1234, 1183,
Verbindung zur südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 951, Südgrenze der
Flurstücke 951, 952, 953, Westgrenze der Flurstücke 953, 1042, 947, 948 und 949
und Verbindungslinie über die Straße Auf dem Sand.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des
Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt
Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund der langen Öffnungszeiten und teilweise für die Umgebung
problematischen Kunden haben Spielhallen ein hohes Störpotential für ihre Umgebung.
Sie bringen Lärmbelästigungen mit sich, gegebenenfalls auch Störungen des
Stadtbildes, Imageverlust etc. Insbesondere in Gewerbegebieten führt die
Ansiedlung von Spielhallen zu nicht erwünschten Bodenpreis-Spekulationen. Ein
Betreiber einer Spielhalle ist in der Regel finanziell potenter als ein
Handwerksbetrieb und kann z.B. eine höhere Miete zahlen.
Da es in Hilden viele Spielhallen gibt und immer wieder die Absicht zur
Ansiedlung neuer Hallen oder Erweiterung bestehender Hallen an die Stadt herangetragen
wird, wurde ein Gutachten als „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ für das
weitere Handeln in der Stadtentwicklung erarbeitet. In diesem Gutachten wird
ausgewiesen, dass es in Hilden 1,2 Spielhallenstandorte je 10.000 Einwohner und
im Schnitt 42 Geldspielgeräte je Standort gibt (im Vergleich: in NRW 1,3, im
Kreis Mettmann 0,9 Spielhallenstandorte je 10.000 Einwohner und in NRW 18
Geldspielgeräte, im Kreis ME 26 Geldspielgeräte je Standort).
Der vorliegende Aufstellungsbeschluss bezieht sich auf das Gewerbegebiet
zwischen der Straße Auf dem Sand und der Hans-Sachs-Straße sowie zwischen der
Hans-Sachs-Straße und der Herderstraße inklusive der östlich der Herderstraße
anliegenden Gewerbegrundstücke. Für diesen Bereich liegen aktuell zwei
Bauanträge für Spielhallen vor (u.a. Hans-Sachs-Straße 8), und es gab Nachfragen
zu verschiedenen weiteren leerstehenden Gewerbehallen. Im direkt angrenzenden
Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 66, 4. Änderung
liegt eine Spielhalle an der Hans-Sachs-Straße 19. Für das Gebäude Auf dem Sand
34 lag ein Bauantrag für eine weitere Spielhalle vor, der inzwischen
zurückgezogen wurde.
Im Plangebiet gelten Festsetzungen aus mehreren rechtskräftigen
Bebauungsplänen: Bebauungspläne Nr. 66 (1968), Nr. 66A (1969), Nr. 105 (1962)
und Nr. 106 (1962). Für den Bebauungsplan Nr. 105, einen Bauzonen- und
Baustufen-Plan, der im April 1962 rechtskräftig wurde, wird zurzeit ein Aufhebungsverfahren durchgeführt.
Lage
von Bebauungsplänen im Plangebiet und der Umgebung:
Dunkelgrün: Grenzen der Bebauungspläne
Violett: Gebiete nach § 34 BauGB
Keiner der
vorhandenen Bebauungspläne bietet einen planungsrechtlichen Schutz des Gebietes
vor Vergnügungsstätten. Es ist planungsrechtlich nicht möglich, Spielhallen im
gesamten Stadtgebiet auszuschließen, jedoch werden im Steuerungskonzept
Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) Bereiche festgelegt, in denen die
Ansiedlung von Spielhallen auch weiterhin allgemein oder ausnahmsweise zulässig
sein sollen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 502 ist erforderlich, weil
das Plangebiet nicht zu diesen Bereichen gehört, jedoch durch wiederholte
Anfragen zur Ansiedlung von Spielhallen ein hoher Entwicklungsdruck auf diesem
Gebiet lastet.
Es ist planerische
Absicht, im Plangebiet Vergnügungsstätten aller Art und Wettbüros auszuschließen.
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung
aufgestellt, d.h., es wird keine Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung
geben. Diese bemessen sich demnach weiterhin nach den im Plangebiet geltenden
Bebauungsplänen bzw. im Bereich des im Aufhebungsverfahren befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 105 nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
Der
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 502 ermöglicht die Zurückstellung
von Bauvoranfragen und Bauanträgen im Plangebiet. Er bildet die Grundlage für
eine eventuell erforderliche Veränderungssperre für das Plangebiet.
H. Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Nein
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