Betreff
Betr.: Abrechnung der Erschließungsanlage "Bruchhauser Weg - Karnaper Straße bis
Diesterwegstraße -"
hier: I. Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage "Bruchhauser Weg
- Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -"
II. Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlage "Bruchhauser Weg
- Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -"
Vorlage
WP 04-09 SV 60/090
Aktenzeichen
IV/60.1-St
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

„I.        Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Bruchhauser Weg

           - Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -“ (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

II.         Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungs­gebiet.

Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt.

Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke (§ 133

Abs. 1 Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Zu I.     Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.

 

Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Bruchhauser Weg - Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -“, der in der beigefügten Satzung be­schrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.

 

Die entsprechende Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).

 

Zu II.    Die von der Erschließungsanlage „Bruchhauser Weg - Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrech­nungsgebiet.

 

Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger erfolgen.