Diesterwegstraße -"
hier: I. Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage "Bruchhauser Weg
- Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -"
II. Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlage "Bruchhauser Weg
- Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
„I. Die im vollen Wortlaut vorliegende
Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage „Bruchhauser Weg
- Karnaper Straße bis
Diesterwegstraße -“ (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
II. Alle von der Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Die vor
bezeichnete Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt.
Sie entspricht den
Merkmalen des § 1 der zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über
die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.
Vorstehender
Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke (§ 133
Abs. 1 Baugesetzbuch)
sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Zu I. Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die
Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen
Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3
der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und
Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der
Erschließungsanlage „Bruchhauser Weg - Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -“,
der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den
Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht,
sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen
Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.
Die entsprechende
Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
Zu II. Die von der Erschließungsanlage „Bruchhauser
Weg - Karnaper Straße bis Diesterwegstraße -“ erschlossenen Grundstücke bilden
das Abrechnungsgebiet.
Nach Vorliegen des
Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger
erfolgen.