Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss und Haupt- und Finanzausschuss:
Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den
Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung -
vom 10.04.2003 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Erläuterungen und Begründungen:
Die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Abwasseranlage der Stadt Hilden gebotenen wirtschaftlichen Vorteile lösen
die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in
Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Hilden aus.
Bei der Durchführung der Beitragsverfahren sind in der Vergangenheit im
Gespräch mit den Bürgern häufig Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung
der satzungsrechtlichen Begriffe festzustellen.
Dies insbesondere bei der Bestimmung der Verteilungsfläche hinsichtlich
der Festlegung, welcher Teil des Grundstücks
der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.
Die Bürger nahmen an, dass lediglich die tatsächlich baulich in Anspruch
genommene Grundstücksfläche der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.
Tatsächlich ist aber nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen, ebenso
nach Rechtsprechung des OVG Münsters, die gesamte Grundstücksfläche bei der
Beitragsberechnung zu berücksichtigen, da die Festlegungen des Bebauungsplanes
sich auf die gesamte Grundstücksfläche beziehen.
Daher ergab sich die Notwendigkeit die satzungsrechtlichen Bestimmungen
sprachlich klarer zu fassen, ohne die rechtliche Genauigkeit außer Acht zu
lassen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Bewertung der Ausnutzbarkeit der
Grundstücke einer Prüfung unterzogen.
Nach der derzeitigen Festlegung der Kanalanschlussbeitragssatzung wird
das Maß der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke durch Anwendung eines
Nutzungsfaktors berücksichtigt, der sich nach der maximal zulässigen
Geschossigkeit der Bebauung auf dem Grundstück richtet.
Als Definition für den Begriff Geschoss wird zurzeit nach den Hildener
satzungsrechtlichen Normen die Bestimmungen der Bauordnung NRW zum Vollgeschoss
herangezogen.
Demnach bleiben unterirdische Bauwerke bzw. Untergeschosse grundsätzlich
beitragsrechtlich unberücksichtigt, da die Voraussetzung „mindestens 1,60m über
der Erdoberfläche herausragen“ nicht erfüllt wird.
Um hier eine Gleichstellung von ober- und unterirdischen Geschossen –
gerade auch im Hinblick auf Grundstücke mit ausschließlich unterirdischen
Bauwerken – zu erreichen, soll die Bestimmung über den Beitragsmaßstab
entsprechen der vorgeschlagenen Regelung geändert werden.
Die Verwaltung empfiehlt die Nachtragssatzung in der vorliegenden
Fassung zu beschließen.
gez. G. Scheib
Anlage
1
Aufgrund des § 7der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969, jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen:
2.
Nachtragssatzung vom zur Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der
Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003 .
§ 1
Der § 3 der Anschlussbeitragssatzung erhält
folgende Fassung:
§ 3
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.
Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche
2. bei
Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, im
Bereich des Bebauungsplanes die tatsächliche
Grundstücksfläche, neben der Fläche
für die ggf. Abs. 1 Ziffer 3 gilt;
3.
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht
oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) bei
Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der
Erschließungsanlage
bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m;
b) bei Grundstücken, die nicht an eine
Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich
durch
eine Zuwegung mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der
Erschließungsanlage
liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens
50,00 m, wobei Grundstücksteile, die lediglich
die wegemäßige Verbindung zur
Erschließungsanlage
herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt bleiben;
c) die Begrenzung der Grundstückstiefe nach
Abs. 1 Ziffern 3 a) und b) gilt nicht für
Grundstücke in Gebieten, die aufgrund der
vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als
Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind bzw. bei Grundstücken, auf
denen überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe-
oder Industriegebieten zulässig wäre.
Die Begrenzung der
Grundstückstiefe gilt auch nicht, sofern diese Begrenzung durch die
tatsächliche Bebauung oder Nutzung überschritten wird.
In diesen Fällen
ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Bebauung oder
Nutzung zu
berücksichtigen;
d) grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, in denen die
Leitungen
gleichzeitig verlegt wurden, so ist die Begrenzung der Grundstückstiefe
von der
Erschließungsanlage zu messen, an der das Grundstück mit der größten
Frontlänge
angrenzt.
(2) 1. Die nach Abs. 1
ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit
einem Nutzungsfaktor
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei 1-geschossiger
Bebaubarkeit = 1,0
b) bei 2-geschossiger
Bebaubarkeit = 1,2
c) bei 3-geschossiger
Bebaubarkeit = 1,4
d) bei 4-geschossiger
Bebaubarkeit = 1,5
e) bei 5-geschossiger
Bebaubarkeit = 1,6
f) bei
6-geschossiger Bebaubarkeit = 1,7
g) für jedes weitere Geschoß zusätzl. =
0,05
2. Als zulässige Zahl
der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl
der Vollgeschosse.
Weist der
Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als
Geschoßzahl die
Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die
nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden.
3. Grundstücke, die im
Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne
Festsetzung der
Geschoßzahl ausgewiesen aber bebaubar sind, werden als
2-geschossig
bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen
zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig
bebaubare Grundstücke; Grundstücke, die
nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt
werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; bei Grundstücken, die mit
oberirdischen oder unterirdischen Parkanlagen
(Parkhäusern bzw. Tiefgaragen) bebaut werden können, wird jedes
Parkdeck als ein Geschoß gewertet;
Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung
festgesetzt ist, gelten als 2-geschossig bebaubar; hiermit ist gleichzeitig der
Zuschlag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten.
4. Ist im Einzelfall eine
größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und
geduldet, so ist diese
zugrunde zu legen.
5. Sind für ein Grundstück
mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so gilt als
Geschoßzahl der
Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen, wobei
Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet werden.
6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für
die ein Bebauungsplan weder eine
Geschoßzahl noch eine
Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl
der tatsächlich vorhandenen
oberirdischen
oder unterirdischen Geschossen,
b) bei unbebauten,
aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
benachbarten Grundstücken überwiegend
vorhandenen Geschosse
maßgebend.
c) Wenn für die in Nr. 6 a) und b)
genannten Grundstücke mehrere
Geschoßzahlen
vorhanden oder möglich sind, so gilt als Geschoßzahl der
Durchschnitt
der zulässigen Geschoßzahlen, wobei
Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet werden.
7. Die in Abs. 2 Ziffern 1 a) - g) genannten Nutzfaktoren erhöhen sich
in nach
Bebauungsplan
festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
um je 0,5.
8. Abs. 2 Ziffer 8 gilt entsprechend
a) bei Grundstücken
in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, die
aber aufgrund
der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung
oder sonstigen
Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet
anzusehen sind;
b) bei Grundstücken, die nicht in nach
Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- oder
Industriegebieten liegen bzw. für die die Voraussetzungen
nach Abs. 2
Ziffer 9 a) nicht vorliegen, auf denen jedoch überwiegend
tatsächlich
eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebieten
zulässig wäre.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach
Bekanntmachung in Kraft
Synopse
alte
Bestimmung |
neue
Bestimmung |
§ 3 Beitragsmaßstab (1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche. Als
Grundstücksfläche gilt: 1. Bei
Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der
Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; 2. bei
Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die
Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche
oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, neben der Fläche für die ggf.
Abs. 1 Ziffer 3 gilt; 3.
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, a) bei
Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der
Erschließungsanlage bis zu
einer Tiefe von höchstens 50,00 m; b) bei
Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich
durch eine Zuwegung mit
dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage
liegenden Grundstücksseite
bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m, wobei Grundstücksteile, die
lediglich die
wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bei der Bestimmung
der Grundstückstiefe unberücksichtigt
bleiben; c) die
Begrenzung der Grundstückstiefe nach Abs. 1 Ziffern 3 a) und b) gilt nicht
für Grundstücke in Gebieten,
die aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder
sonstigen Nutzung
als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind bzw. bei
Grundstücken, auf denen überwiegend
tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebieten zulässig
wäre. Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt auch nicht, sofern diese
Begrenzung durch
die tatsächliche Bebauung oder Nutzung überschritten wird. In diesen Fällen
ist zusätzlich die Tiefe
der übergreifenden Bebauung oder Nutzung zu berücksichtigen; d)
grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, in denen die Leitungen
gleichzeitig verlegt wurden, so ist die Begrenzung der Grundstückstiefe von
der Erschließungsanlage zu messen, an der das Grundstück mit der größten
Frontlänge angrenzt (2)1.
Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit
einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im
Einzelnen beträgt: a) bei
1-geschossiger Bebaubarkeit = 1,0 b) bei
2-geschossiger Bebaubarkeit = 1,2 c) bei
3-geschossiger Bebaubarkeit = 1,4 d) bei
4-geschossiger Bebaubarkeit = 1,5 e) bei
5-geschossiger Bebaubarkeit = 1,6 f) bei
6-geschossiger Bebaubarkeit = 1,7 g) für
jedes weitere Geschoß zusätzl.= 0,05 2. Als
zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse. Weist
der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die
Baumassenzahl geteilt
durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
werden. 3.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung
der Geschoßzahl ausgewiesen aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig
bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen, für
die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung
im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig
bebaubare Grundstücke;
Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen
genutzt werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; Grundstücke, für die
im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist,
gelten als 2-geschossig bebaubar; hiermit ist gleichzeitig der Zuschlag
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten. 4. Ist
im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und
geduldet, so ist diese zugrunde
zu legen. 5.
Sind für ein Grundstück mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so gilt als
Geschoßzahl der Durchschnitt der
zulässigen Geschoßzahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet werden. 6. In
unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine
Geschoßzahl noch eine Baumassenzahl
festsetzt, ist a) bei
bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, b) bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten
Grundstücken überwiegend
vorhandenen Geschosse maßgebend. c)
Wenn für die in Nr. 6 a) und b) genannten Grundstücke mehrere Geschoßzahlen
vorhanden oder möglich
sind, so gilt als Geschoßzahl der Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen,
wobei Bruchzahlen
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
werden. 7.
gestrichen 8. Die
in Abs. 2 Ziffern 1 a) - g) genannten Nutzfaktoren erhöhen sich in nach
Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten um je 0,5. 9.
Abs. 2 Ziffer 8 gilt entsprechend a) bei
Grundstücken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, die aber
aufgrund der vorhandenen, im
wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kern-,
Gewerbe- oder Industriegebiet
anzusehen sind; b) bei
Grundstücken, die nicht in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-
oder Industriegebieten liegen
bzw. für die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Ziffer 9 a) nicht vorliegen, auf
denen jedoch überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-,
Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig
wäre. |
§ 3 Beitragsmaßstab (1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche. Als
Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche 2.bei
Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, im Bereich des Bebauungsplanes die
tatsächliche Grundstücksfläche, neben der Fläche für die ggf. Abs. 1
Ziffer 3 gilt; 3. wenn
ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, a) bei Grundstücken, die an eine
Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe
von höchstens 50,00 m; b)
bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder
lediglich durch
eine Zuwegung mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der
Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von
höchstens 50,00
m, wobei Grundstücksteile, die lediglich die
wegemäßige Verbindung zur
Erschließungsanlage herstellen, bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt bleiben; c)
die Begrenzung der Grundstückstiefe nach Abs. 1 Ziffern 3 a) und b) gilt
nicht für Grundstücke
in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen
Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet
anzusehen sind bzw. bei Grundstücken, auf denen überwiegend tatsächlich eine
Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig
wäre. Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt auch nicht, sofern diese
Begrenzung durch die tatsächliche Bebauung oder Nutzung überschritten wird. In
diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Bebauung oder Nutzung
zu berücksichtigen; d)
grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, in denen die Leitungen
gleichzeitig verlegt wurden, so ist die Begrenzung der Grundstückstiefe von
der Erschließungsanlage zu messen, an der das Grundstück mit der größten Frontlänge angrenzt. (2)
1. Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit
einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im
Einzelnen beträgt: a)
bei 1-geschossiger Bebaubarkeit = 1,0 b)
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit = 1,2 c)
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit = 1,4 d)
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit = 1,5 e)
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit = 1,6 f)
bei 6-geschossiger Bebaubarkeit = 1,7 g)
für jedes weitere Geschoß zusätzl. = 0,05 2.
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl
der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch
2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden. 3.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung
der Geschoßzahl ausgewiesen aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig
bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur
Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als
1-geschossig bebaubare Grundstücke;
Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als
Stellplatzflächen genutzt werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; bei Grundstücken, die mit oberirdischen
oder unterirdischen Parkanlagen
(Parkhäusern bzw. Tiefgaragen) bebaut werden können, wird jedes
Parkdeck als ein Geschoß gewertet; Grundstücke, für die im Bebauungsplan
eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als
2-geschossig bebaubar; hiermit ist gleichzeitig der Zuschlag hinsichtlich der
Art der baulichen Nutzung abgegolten. 4.
Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet,
so ist diese zugrunde zu legen. 5.
Sind für ein Grundstück mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so gilt als
Geschoßzahl der Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen, wobei Bruchzahlen
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. 6.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder
eine Geschoßzahl noch eine
Baumassenzahl festsetzt, ist a)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen oberirdischen oder unterirdischen Geschossen, b)
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. c)
Wenn für die in Nr. 6 a) und b) genannten Grundstücke mehrere Geschoßzahlen
vorhanden oder möglich sind, so gilt als Geschoßzahl der Durchschnitt der
zulässigen Geschoßzahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet werden. 7. Die in Abs. 2 Ziffern 1 a) - g) genannten
Nutzfaktoren erhöhen sich in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten um je 0,5. 8.
Abs. 2 Ziffer 8 gilt entsprechend a)
bei Grundstücken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, die aber
aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder
sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind; b)
bei Grundstücken, die nicht in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- oder Industriegebieten liegen bzw. für die die Voraussetzungen nach
Abs. 2 Ziffer 9 a) nicht vorliegen, auf denen jedoch überwiegend tatsächlich
eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten
zulässig wäre. |