Betreff
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluß an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlußbeitragssatzung - vom 10.04.2003
Vorlage
WP 04-09 SV 60/099
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss und Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der Stadt Hilden gebotenen wirtschaftlichen Vorteile lösen die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Hilden aus.

 

Bei der Durchführung der Beitragsverfahren sind in der Vergangenheit im Gespräch mit den Bürgern häufig Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung der satzungsrechtlichen Begriffe festzustellen.

Dies insbesondere bei der Bestimmung der Verteilungsfläche hinsichtlich der Festlegung,  welcher Teil des Grundstücks der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.

 

Die Bürger nahmen an, dass lediglich die tatsächlich baulich in Anspruch genommene Grundstücksfläche der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.

Tatsächlich ist aber nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen, ebenso nach Rechtsprechung des OVG Münsters, die gesamte Grundstücksfläche bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, da die Festlegungen des Bebauungsplanes sich auf die gesamte Grundstücksfläche beziehen.

 

Daher ergab sich die Notwendigkeit die satzungsrechtlichen Bestimmungen sprachlich klarer zu fassen, ohne die rechtliche Genauigkeit außer Acht zu lassen.

 

In diesem Zusammenhang wurde auch die Bewertung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke einer Prüfung unterzogen.

 

Nach der derzeitigen Festlegung der Kanalanschlussbeitragssatzung wird das Maß der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke durch Anwendung eines Nutzungsfaktors berücksichtigt, der sich nach der maximal zulässigen Geschossigkeit der Bebauung auf dem Grundstück richtet.

Als Definition für den Begriff Geschoss wird zurzeit nach den Hildener satzungsrechtlichen Normen die Bestimmungen der Bauordnung NRW zum Vollgeschoss herangezogen.

 

Demnach bleiben unterirdische Bauwerke bzw. Untergeschosse grundsätzlich beitragsrechtlich unberücksichtigt, da die Voraussetzung „mindestens 1,60m über der Erdoberfläche herausragen“ nicht erfüllt wird.

 

Um hier eine Gleichstellung von ober- und unterirdischen Geschossen – gerade auch im Hinblick auf Grundstücke mit ausschließlich unterirdischen Bauwerken – zu erreichen, soll die Bestimmung über den Beitragsmaßstab entsprechen der vorgeschlagenen Regelung geändert werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

gez. G. Scheib

 

 

 

 

 

                                                                                                                                 Anlage 1

 

Aufgrund des § 7der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969, jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am                   die folgende Satzung beschlossen:

 

2. Nachtragssatzung vom          zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003 .

 

§ 1

 

Der § 3 der Anschlussbeitragssatzung erhält folgende Fassung:

 

§ 3

Beitragsmaßstab

 

(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.

Als Grundstücksfläche gilt:

 

1.   bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche

 

2.   bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, im

Bereich des Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche, neben der Fläche

für die ggf. Abs. 1 Ziffer 3 gilt;

 

      3.   wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als

bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

 

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der

    Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m;

 

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich

    durch eine Zuwegung mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der

    Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens

    50,00 m, wobei Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur

    Erschließungsanlage herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe

    unberücksichtigt bleiben;

 

c) die Begrenzung der Grundstückstiefe nach Abs. 1 Ziffern 3 a) und b) gilt nicht für

Grundstücke in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind bzw. bei Grundstücken, auf denen überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig wäre.

Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt auch nicht, sofern diese Begrenzung durch die tatsächliche Bebauung oder Nutzung überschritten wird.

                In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Bebauung oder

                Nutzung zu berücksichtigen;

 

 

 

            d) grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, in denen die

                Leitungen gleichzeitig verlegt wurden, so ist die Begrenzung der Grundstückstiefe

                von der Erschließungsanlage zu messen, an der das Grundstück mit der größten

                Frontlänge angrenzt.

 

   (2) 1. Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit

             einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

                   

             a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit = 1,0

             b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit = 1,2

             c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit = 1,4

             d) bei 4-geschossiger Bebaubarkeit = 1,5

             e) bei 5-geschossiger Bebaubarkeit = 1,6

              f) bei 6-geschossiger Bebaubarkeit = 1,7

             g) für jedes weitere Geschoß zusätzl. = 0,05

 

          2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl

              der Vollgeschosse.

              Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als

              Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die

               nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

          3. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne 

              Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen aber bebaubar sind, werden als

 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen, für die die    Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer  Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke;  Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; bei Grundstücken, die mit oberirdischen oder unterirdischen Parkanlagen  (Parkhäusern bzw. Tiefgaragen) bebaut werden können, wird jedes Parkdeck  als ein Geschoß gewertet; Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als 2-geschossig bebaubar; hiermit ist gleichzeitig der Zuschlag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten.

 

       4. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und

           geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

 

        5. Sind für ein Grundstück mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so gilt als

            Geschoßzahl der Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen, wobei

            Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

         6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine

             Geschoßzahl noch eine Baumassenzahl festsetzt, ist

 

              a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen

                  oberirdischen oder unterirdischen Geschossen,

 

               b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den

                   benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse

                   maßgebend.

 

 

 

 

                c) Wenn für die in Nr. 6 a) und b) genannten Grundstücke mehrere

                    Geschoßzahlen vorhanden oder möglich sind, so gilt als Geschoßzahl der

                    Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen, wobei

                     Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

          7. Die in Abs. 2 Ziffern 1 a) - g) genannten Nutzfaktoren erhöhen sich in nach

              Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten

              um je 0,5.

 

          8. Abs. 2 Ziffer 8 gilt entsprechend

 

              a) bei Grundstücken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, die

                  aber aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung

                  oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet

                  anzusehen sind;

 

              b) bei Grundstücken, die nicht in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-,

                   Gewerbe- oder Industriegebieten liegen bzw. für die die Voraussetzungen

                   nach Abs. 2 Ziffer 9 a) nicht vorliegen, auf denen jedoch überwiegend

                   tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder

                   Industriegebieten zulässig wäre.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                               Synopse

alte Bestimmung

neue Bestimmung

§ 3 Beitragsmaßstab

 

(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.

Als Grundstücksfläche gilt:

 

1. Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht;

 

2. bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, neben der Fläche für die ggf. Abs. 1 Ziffer 3 gilt;

 

3. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage

bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m;

 

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch eine Zuwegung

mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden

Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m, wobei Grundstücksteile, die lediglich

die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe

unberücksichtigt bleiben;

 

c) die Begrenzung der Grundstückstiefe nach Abs. 1 Ziffern 3 a) und b) gilt nicht für Grundstücke in

Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen

Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind bzw. bei Grundstücken, auf denen

überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten

zulässig wäre. Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt auch nicht, sofern diese Begrenzung

durch die tatsächliche Bebauung oder Nutzung überschritten wird. In diesen Fällen ist zusätzlich die

Tiefe der übergreifenden Bebauung oder Nutzung zu berücksichtigen;

 

d) grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, in denen die Leitungen gleichzeitig verlegt wurden, so ist die Begrenzung der Grundstückstiefe von der Erschließungsanlage zu messen, an der das Grundstück mit der größten Frontlänge angrenzt

 

(2)1. Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht,

der im Einzelnen beträgt:

a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit = 1,0

b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit = 1,2

c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit = 1,4

d) bei 4-geschossiger Bebaubarkeit = 1,5

e) bei 5-geschossiger Bebaubarkeit = 1,6

f) bei 6-geschossiger Bebaubarkeit = 1,7

g) für jedes weitere Geschoß zusätzl.= 0,05

 

2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse.

Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl

geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

3. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen,

für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer

Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare

Grundstücke; Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als 2-geschossig bebaubar; hiermit ist gleichzeitig der Zuschlag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten.

 

 

 

 

 

4. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese

zugrunde zu legen.

 

5. Sind für ein Grundstück mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so gilt als Geschoßzahl der Durchschnitt

der zulässigen Geschoßzahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine Geschoßzahl noch eine

Baumassenzahl festsetzt, ist

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

 

 

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken

überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.

 

c) Wenn für die in Nr. 6 a) und b) genannten Grundstücke mehrere Geschoßzahlen vorhanden oder

möglich sind, so gilt als Geschoßzahl der Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen, wobei

Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl

aufgerundet werden.

 

7. gestrichen

 

 

8. Die in Abs. 2 Ziffern 1 a) - g) genannten Nutzfaktoren erhöhen sich in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten um je 0,5.

 

 

 

9. Abs. 2 Ziffer 8 gilt entsprechend

a) bei Grundstücken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, die aber aufgrund der vorhandenen,

im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder

Industriegebiet anzusehen sind;

 

b) bei Grundstücken, die nicht in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten

liegen bzw. für die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Ziffer 9 a) nicht vorliegen, auf denen jedoch überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten

zulässig wäre.

 

§ 3 Beitragsmaßstab

 

(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.

Als Grundstücksfläche gilt:

 

1. bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche

 

 

2.bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, im Bereich des Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche, neben der Fläche für die ggf. Abs. 1 Ziffer 3 gilt;

 

 

 

3.     wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der     Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m;

 

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich

durch eine Zuwegung mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens

50,00 m, wobei Grundstücksteile, die lediglich

die wegemäßige Verbindung zur  Erschließungsanlage herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe

unberücksichtigt bleiben;

 

c) die Begrenzung der Grundstückstiefe nach Abs. 1 Ziffern 3 a) und b) gilt nicht für

Grundstücke in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind bzw. bei Grundstücken, auf denen überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig wäre. Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt auch nicht, sofern diese Begrenzung durch die tatsächliche Bebauung oder Nutzung überschritten wird. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Bebauung oder

Nutzung zu berücksichtigen;

 

d) grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, in denen die Leitungen gleichzeitig verlegt wurden, so ist die Begrenzung der Grundstückstiefe von der Erschließungsanlage zu messen, an der das Grundstück mit der größten

 Frontlänge angrenzt.

 

(2) 1. Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit

 einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit = 1,0

b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit = 1,2

c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit = 1,4

d) bei 4-geschossiger Bebaubarkeit = 1,5

e) bei 5-geschossiger Bebaubarkeit = 1,6

f) bei 6-geschossiger Bebaubarkeit = 1,7

g) für jedes weitere Geschoß zusätzl. = 0,05

 

2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse.

 Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

3. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen, für die die    Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer  Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke;  Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; bei Grundstücken, die mit oberirdischen oder unterirdischen Parkanlagen  (Parkhäusern bzw. Tiefgaragen) bebaut werden können, wird jedes Parkdeck als ein Geschoß gewertet; Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als 2-geschossig bebaubar; hiermit ist gleichzeitig der Zuschlag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten.

 

4. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und

geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

 

5. Sind für ein Grundstück mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so gilt als Geschoßzahl der Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine  Geschoßzahl noch eine Baumassenzahl festsetzt, ist

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen oberirdischen oder unterirdischen Geschossen,

 

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.

 

c) Wenn für die in Nr. 6 a) und b) genannten Grundstücke mehrere Geschoßzahlen vorhanden oder möglich sind, so gilt als Geschoßzahl der Durchschnitt der zulässigen Geschoßzahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

 

 

 

7. Die in Abs. 2 Ziffern 1 a) - g) genannten Nutzfaktoren erhöhen sich in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten

 um je 0,5.

 

 

8. Abs. 2 Ziffer 8 gilt entsprechend

a) bei Grundstücken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, die aber aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung

oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind;

 

b) bei Grundstücken, die nicht in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten liegen bzw. für die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Ziffer 9 a) nicht vorliegen, auf denen jedoch überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig wäre.