Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt
die Verwaltung für den gesamten Geltungsbereich des unwirksam erklärten
Bebauungsplans Nr. 236 erneut ein Verfahren zur Aufstellung eines
Bebauungsplans durchzuführen und einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss für
die nächste Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vorzubereiten.
Ziel der städtebaulichen Planung ist weiterhin die Bereitstellung von
Wohnbauland im Innenbereich des Baublocks sowie die städtebauliche Ordnung der
bisher nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bebauung entlang der Gerresheimer
Straße, der Augustastraße und der Hoffeldstraße entsprechend den Darstellungen
des Flächennutzungsplans der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Wie bereits mit Schreiben vom 17.01.2008 an alle Fraktionen im Rat der
Stadt Hilden mitgeteilt, hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen in Münster den am 05.04.2006 vom Rat als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 236 für unwirksam erklärt. Das in der Anlage
beigefügte Urteil wurde der Stadt Hilden am 07.02.2008 zugestellt und wird in
dieser Form auch bestandskräftig, weil eine Beschwerde der Stadt Hilden gegen
die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht zu
empfehlen ist.
Der 10. Senat machte zu Beginn der
Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2008
sehr deutlich, dass Planungsanlass und Planungsziel des Bebauungsplans – somit
seine städtebauliche Rechtfertigung – aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden
seien. Es sei gerade Ziel des Gesetzgebers, der Innenverdichtung Vorrang einzuräumen
vor der Zersiedelung von Außenbereichen und dies wurde mit dem Bebauungsplan
Nr. 236 auch umgesetzt.
Jedoch leidet der Bebauungsplan Nr. 236 an
Formfehlern und Abwägungsdefiziten, die in der Summe dazu führten, dass der
Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Das beigefügte Urteil kann
in seinen Entscheidungsgründen kurz zusammengefasst werden:
- Da im Bebauungsplan die
Baugebiete B / H / I und E nicht durch eine Nutzungsgrenze (sog. Perlenschnur)
abgegrenzt wurden, sind alle Festsetzungen, die diese Teilbereiche betreffen,
unbestimmt.
- Für den Teilbereich
Gerresheimer Str. 2 – 14 und Hoffeldstraße 3 – 15 (Baugebiet D) setzt der
Bebauungsplan vor dem Hintergrund der Darstellungen des Flächennutzungsplans
ein besonderes Wohngebiet (WB) fest.
Die Ausweisung eines besonderen Wohngebiets setzt eine Bestandsermittlung
voraus, die die Beurteilung der besonderen Eigenart des Gebiets und der
Konsequenzen der planerischen Festsetzung für die künftige Entwicklung zulässt.
Ergeben die Ermittlungen, dass neben Wohnnutzung gewerbliche Nutzung vorhanden
ist, die ihrer Art nach geeignet sein könnte, die Wohnnutzung zu
beeinträchtigen, müssen die von den Gewerbebetrieben verursachten Emissionen
nach Art, Dauer, Häufigkeit und Intensität ermittelt werden. Diese ins Detail
gehende Erfassung wurde nicht durchgeführt.
Weiterhin wurden durch die fehlende Bestandsabsicherung /Bauausweisung im
Innenbereich dieses Baugebiets den vorhandenen Gewerbebetrieben künftige
Nutzungspotentiale entzogen, so dass sie in ihrem Bestand gefährdet sein
könnten.
Somit entbehrt nach Ansicht des Senats die Entscheidung zur Festsetzung des
besonderen Wohngebiets einer tragfähigen Grundlage und ist somit nicht
sachgerecht durchgeführt worden.
- In einem anderen Verfahren hat
der 10. Senat durch Urteil vom 14.02.2007 entschieden, dass die bisher in
vielen Gemeinden und Städten – auch in Hilden – übliche Vorgehensweise einer
„gestaffelten“ Abwägung durch mehrere Entscheidungen des Rats im Rahmen von
ggfs. mehreren Offenlagebeschlüssen und des Satzungsbeschlusses unzulässig ist.
Der Rat hat beim Satzungsbeschluss alle Umstände in die städtebauliche Abwägung
einzustellen.
Auch bei der Erstellung des Bebauungsplans Nr. 236 wurde die Abwägung zeitlich
gestaffelt in einzelnen Schritten im Rahmen der zwei Offenlagebeschlüsse und
dem Satzungsbeschluss durchgeführt.
- Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan entsprechen diverse vorhandene bauliche Anlagen nicht der
künftigen planerischen Absicht und werden somit „auf den Bestandsschutz
gesetzt“.
Hierbei wurde in der planerischen Abwägung das bisherige Genehmigungsverhalten
der Stadt Hilden als Untere Bauaufsichtsbehörde zu Grunde gelegt, das einen
„aktiven“ Bestandsschutz beinhaltete. Diese für den jeweiligen Eigentümer freundliche
Vorgehensweise ist für den Innenbereich bereits seit mehr als 15 Jahren durch
höchstrichterliche Urteile aufgegeben worden. Somit können die
Grundstückseigentümer sich nicht mehr auf die bisherige Verwaltungspraxis
verlassen. In evtl. gerichtlichen Verfahren können sie sich nicht auf diese
Praxis berufen und somit ihren in der Abwägung erläuterten „Anspruch“ ggfs.
gerichtlich durchsetzen.
Da die korrekte Auslegung der Frage des Bestandsschutzes auch in Hilden künftig
durchzuführen ist, sind die Fragestellungen „Überplanung des Bestands mit
anderer planerischer Absicht“ und „Ist der überplante Bestand eine Haupt- oder
Nebenanlage“ vom Satzungsgeber nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt
worden.
Bei dieser Fragestellung sind auch die noch nicht ausgeübten, aber bisher
bestehenden Baurechte nach § 34 BauGB zu untersuchen, die durch den
Bebauungsplan erstmalig eingeschränkt wurden. Einschränkungen, etc. und
sonstige Auswirkungen sind in die städtebauliche Abwägung einzustellen.
- Die Stellplatzanlage des
Weiterbildungszentrums mit 45 Stellplätzen ist korrekt als vorhandener Bestand
in den Bebauungsplan eingestellt worden. Diese Stellplatzanlage hat Emissionen
in den Ruhebereich der Wohnhäuser Gerresheimer Str. 22 – 26 (Baugebiet B).
Zusätzlich zu diesen Emissionen ermöglicht der Bebauungsplan die Zufahrt zu
weiteren bis zu 36 Stellplätzen in Tiefgaragen im Innenbereich. Die hierdurch
entstehenden Emissionen in den einzigen Rückzugsbereich z.B. des Grundstücks
Gerresheimer Str. 22 wurden in der städtebaulichen Abwägung nicht
berücksichtigt. Sie hätten im Bebauungsplan gutachterlich ermittelt und ggfs.
durch Festsetzungen (z.B. Lärmschutzmauer, schallschluckende Ausgestaltung der
TG-Aus- und Einfahrten) reduziert werden müssen, um die Ruhezone der Wohnhäuser
Gerresheimer Str. 22 – 26 weiterhin zu erhalten.
Diese Mängel sind aus Sicht des Planungs-
und Vermessungsamts grundsätzlich behebbar.
Die Stadt Hilden hat nun zu prüfen, welche
Schritte sie zur Behebung der zur Unwirksamkeit führenden Mängel durchführen
muss. Aus Sicht des Planungs- und Vermessungsamts stehen folgende Alternativen
zur Auswahl:
1. Fehlerbehebung im
ergänzenden Verfahren oder ggfs. in einem neuen Verfahren:
Da Bebauungspläne im Normenkontrollverfahren durch das EAG Bau stets nur für unwirksam erklärt werden können,
ist grundsätzlich auch eine Fehlerbehebung „im Quereinstieg“ möglich, in dem
das Verfahren an der Stelle wieder aufgegriffen und fehlerfrei fortgesetzt
wird, an der der Fehler geschehen ist.
Da der Bebauungsplan aber auf Grundlage der vor dem 20.07.2004 geltenden
Fassung des BauGB erarbeitet worden ist, wurde zum Bebauungsplan kein
eigenständiger Umweltbericht erstellt. Jedoch ist allen Bebauungsplänen, die
nach dem 20.07.2006 ihre Rechtskraft erlangen und im Regelverfahren erarbeitet
werden / wurden, ein Umweltbericht beizufügen. Deshalb werden bei dem
ergänzenden Verfahren neben der Korrektur der oben genannten Mängel die
Erstellung eines Entwurfs eines Umweltberichts sowie eine erneute vollständige
Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 „Offenlage für die Dauer
eines Monats“ und § 4 Abs. 2 „Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB“
erforderlich.
Um auf einen Umweltbericht ggfs. verzichten zu können, kann das Verfahren auch
in ein Verfahren nach § 13a „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durch
Beschluss des Rates oder des Stadtentwicklungsausschusses geändert werden.
Jedoch wird auch dann neben der Korrektur der oben genannten Mängel eine
erneute vollständige Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2
„Offenlage für die Dauer eines Monats“ und § 4 Abs. 2 „Beteiligung der Behörden
und sonstigen TÖB“ erforderlich.
Das Planungs- und Vermessungsamt empfiehlt daher, das Bebauungsplanverfahren
vollständig neu zu bearbeiten und das Verfahren mit einem neuen
Aufstellungsbeschluss und einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger sowie der
Behörden und der sonstigen TÖB wieder von Anfang an zu beginnen.
Im Laufe des Verfahrens könnte es ggfs. sinnvoll erscheinen, einzelne
zusammenhängende Teilbereiche (z.B. das Baugebiet D mit der vorhandenen Wohn-
und Gewerbenutzung) aus dem Verfahren auszugliedern, um auf Grund der
Diskussion zum aktiven und passiven Bestandsschutz der vorhandenen Anlagen und
ihres evtl. Störpotentials die Planung für die übrigen Bereiche nicht zu
behindern. Im Laufe des Verfahrens wird sich zeigen, ob sich die auszugliedernden
Teilbereiche erst langfristig städtebaulich ordnen lassen.
2. Verzicht auf eine
Fehlerbehebung:
Bei einem Verzicht auf die Fehlerbehebung, wird nach Rechtskraft des Urteils
nur die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 236 öffentlich bekannt gemacht.
Dies hat zur Folge, dass der alte übergeleitete Durchführungsplan Nr. 3 [→
Bau eines Schulgebäudes] wieder rechtswirksam wird und in den übrigen Bereichen
des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 236 sich das Baurecht wieder nach § 34 BauGB
richtet.
Es muss in der Folge dann von Seiten der Stadt Hilden als
Grundstückseigentümerin nur noch entschieden werden, was mit der Ruine des
alten „Neubaus“ im Hintergelände des Weiterbildungszentrums geschehen soll.
Aus Sicht des Planungs- und Vermessungsamts
sind zur Behebung der aufgezeigten „Fehler“ in einem neuen
Bebauungsplanverfahren folgende Arbeiten durchzuführen:
Das Lärmgutachten ist um die Punkte
Lärmemissionen der Kfz-Erschließung des Innenbereichs sowie die Emissionen der
vorhandenen Gewerbebetriebe im Baugebiet D zu ergänzen. Eine neue
Bestandsaufnahme ist im Detail durchzuführen und die planerischen Aussagen zu
den heute „überplanten“ Bestandsgebäuden zu überprüfen – auch und gerade im
Hinblick auf den nur passiven Bestandsschutz sowie die Begründung der Baulinien
und -grenzen. Anschließend ist die Begründung entsprechend zu ergänzen und ein
Umweltbericht zu fertigen.
Im weiteren ist anschließend „nur“ das Bebauungsplanverfahren zu bearbeiten.
Bei der Entscheidung des Rats für oder gegen die Neu-Aufstellung eines
Bebauungsplans ist auch zu beachten, dass Eigentümer der
„Hinterliegergrundstücke“ Augustastraße weiterhin die Stadt Hilden bitten, in
ihren rückwärtigen Grundstücksteilen – wie im unwirksamen Bebauungsplan vorgesehen
– Wohnbebauung zu ermöglichen. Es haben sich bis zur Erstellung dieser
Sitzungsvorlage aber noch nicht alle Eigentümer mit der Verwaltung in Verbindung
gesetzt.
Die Verwaltung
empfiehlt nach Abwägung der Belange die 1. Variante, nämlich für den gesamten
Baublock ein neues Bebauungsplanverfahren zur Umsetzung der städtebaulichen
Ziele, die im Flächennutzungsplan der Stadt Hilden dargestellt sind,
durchzuführen.
Natürlich ist die Stadt Hilden auch als Eigentümerin der Grundstücke mit
der Katasterbezeichnung Gemarkung Hilden, Flur 50, Flurstücke 1121 und 1142 mit
einer Grundstücksgröße von insgesamt 2.763 m² von der Frage der Korrektur des
unwirksamen Bebauungsplans Nr. 236 betroffen. Als Grundstückseigentümerin muss
die Stadt Hilden sich unabhängig von der städtebaulichen Fragenstellung
zunächst – wie im übrigen auch jeder andere Eigentümer – klar werden, wie ihr
Grundstück künftig genutzt werden sollte.
Aus der bisherigen Diskussion ergeben sich aus Sicht der Verwaltung
folgende Nutzungsmöglichkeiten:
1. Bebauung des Grundstücks mit einem
Mehrfamilienhaus:
Im Rahmen einer Neu-Aufstellung des Bebauungsplans könnte das städtische
Grundstück auf Grundlage einer städtebaulichen Abwägung wieder vergleichbar zu
den geplanten Festsetzungen des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 236 als
Wohnbauland ausgewiesen werden.
In einem Vorgespräch hat die Firma Waldner Wohnungsbau GmbH, Langenfeld ihr
Interesse bestätigt, auch weiterhin das städtische Grundstück erwerben und mit
einem Mehrfamilienwohnhaus bebauen zu wollen. Das Mehrfamilienwohnhaus soll
dann aber als „bioenergetisches Wohnbauvorhaben“ dem KfW40-Passivhaus-Standard
entsprechen.
2. Sanierung des vorhandenen Schulgebäudes und
Neunutzung des Gebäudes:
Das Amt für Gebäudewirtschaft hat vorab geprüft, ob das vorhandene Schulgebäude
saniert werden kann. Weiterhin wurden für die Sanierung sowie für den
anschließend notwendigen Umbau des Gebäudes die Kosten geschätzt, um es als
Bürogebäude für gemeinnützige Einrichtungen (oder ähnliches) nutzen zu können.
In der Anlage 2 ist die Kostenschätzung der GfS Gesellschaft für
Schadstoffuntersuchung und Sanierungsbegleitung mbH, Münster beigefügt. Im
Ergebnis ermittelt das Sachverständigenbüro, dass der Stadt Hilden bei der
Sanierung und dem Umbau Kosten in Höhe von ca. 2.600.000,- € entstehen würden.
Baurechtlich könnte die Büronutzung für gemeinnützige Einrichtungen (oder
ähnliches) ggfs. auf Grundlage des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 3, der
für das städtische Grundstück „öffentliche Baufläche“ festsetzt, genehmigt
werden, wenn das Rücksichtnahmegebot bezüglich Lärmemissionen, etc, nicht
verletzt wird. Insbesondere die Anlegung neuer, bauaufsichtrechtlich notwendiger
Stellplätze ist aber auf Grund ihrer Emissionen hierbei als kritisch zu
bewerten. Deswegen erscheint es sinnvoll, auch eine solche Nutzung durch einen
neuen Bebauungsplan zu bewerten und evtl. Folgen durch festzusetzende Maßnahmen
abzumildern.
3. Abriss des Schulgebäudes und Anlegung einer
Freifläche:
Das Amt für Gebäudewirtschaft hat im Rahmen der NKF-Bilanzierung die Kosten für
den Abriss des Gebäudes „als vorsichtige Kaufleute“ (im Sinne der GemHVO) mit
5.600 m³ x 80,- €/m³ = 448.000 € geschätzt. Nach mündlich mitgeteilter
Einschätzung des oben erwähnten Sachverständigenbüros GfS Gesellschaft für
Schadstoffuntersuchung und Sanierungsbegleitung mbH, Münster könnten ggfs. auch
„nur“ Kosten in Höhe von ca. 350.000,- € entstehen.
Nach den Erfahrungen des Tiefbau- und Grünflächenamts kostet die Anlegung einer
Grünfläche zwischen 60,- bis 80,- €/m², eines Spielplatzes (auf Grund der
Spielgeräte) zwischen 80,- bis 120,- €/m² oder eines Parkplatzes (entsprechend
einer Straße) zwischen 80,- bis 100,- €/m² – bei der vorhandenen
Grundstücksgröße also zwischen 2.763 m² x 60,- €/m² = 165.780,- € bis 2.763 m²
x 120,- €/m² = 331.560,- €.
Die Anlegung einer privaten Grünfläche – als privater Spielplatz,
Skulpturenpark oder ähnliches –, die dem Weiterbildungszentrum zugeordnet wird,
könnte auf Grundlage des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 3 durchgeführt
werden. Jedoch bereits die Anlegung als weiterer Parkplatz oder als
öffentlicher Spielplatz ist auf Grundlage dieses Bauplanungsrechts nicht mehr zulässig.
Deshalb sind auch für diese Nutzungen die entstehenden Emissionen durch einen
neuen Bebauungsplan zu bewerten und die evtl. Folgen (z.B. Lärmemissionen)
durch festzusetzende Maßnahmen zu kompensieren.
Die Verwaltung
empfiehlt weiterhin, als Nutzung des städtischen Grundstücks eine Wohnbebauung
anzustreben.
Finanzielle
Auswirkungen
Im Innenbereich des Baublocks Gerresheimer Straße / Augustastraße /
Hoffeldstraße befindet sich bekanntlich auch ein städtisches Grundstück östlich
des heutigen Weiterbildungszentrums „Altes Helmholtz-Gymnasium“. In der
Änderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2008 wurde vor dem Hintergrund des
OVG-Urteils vom 17.01.2008 bereits ein Betrag in Höhe von 500.000,- € aus der
Veräußerung dieses Grundstücks in das Jahr 2011 verschoben.
In der Anlagenbuchhaltung hat das städtische Grundstück mit der
Katasterbezeichnung Gemarkung Hilden, Flur 50, Flurstücke 1121 und 1142
(Grundstücksgröße insgesamt: 2.763 m²) als Baufläche unter Berücksichtigung der
Abrisskosten des ehemaligen Schulgebäudes ein Buchwert in Höhe von 561.875,- €
Weitere evtl. finanzielle Auswirkungen sind in den Erläuterungen
ausgeführt.
Sichtvermerk Kämmerer |