Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im
Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Rat, fraktionslosen Ratsmitgliedern
eine finanzielle Zuwendung im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 6 zu gewähren.
Erläuterungen und Begründungen:
Bisher hatten nur
Fraktionen einen Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sächlichen
und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz)
vom 9. Oktober 2007 ist auch der § 56 der GO NRW geändert worden.
Neben den Fraktionen haben nunmehr auch Gruppen und einzelne Ratsmitglieder,
die keiner Fraktion oder Gruppe angehören einen Anspruch auf Zuwendungen aus
Haushaltsmitteln.
§ 56 Abs. 3 Satz 4,
5 u, 6 GO NRW.
„Eine Gruppe erhält mindestens eine
proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die
die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem
Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in
angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner
Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen
beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen
erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe
mit zwei Mitgliedern erhielte.“
Im Rat der Stadt Hilden hat sich neben den Fraktionen keine Gruppe gebildet.
Allerdings gibt es ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört und somit
einen Anspruch aus § 56 Abs. 3 Satz 5 oder 6 GO NRW hat.
Die sehr allgemeine Aussage
„….in angemessenem Umfang Sachmittel und
Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur
Verfügung.“
lässt sich weder aus der Landttagsdrucksache zum GO-Reformgesetz noch aus den
Beratungsniederschriften präzisieren. Zu
den Kommunikationsmitteln sind sicherlich Telefon und Faxgerät zu zählen,
ebenso wie ein PC mit Internetzugang und E-Mail-software; aus Sicht des Städte-
und Gemeindebundes NRW umfassen die Sachmittel in diesem speziellen Fall
allerdings auch die sogenannten Verbrauchsmittel, die ansonsten durch die
Aufwandsentschädigung abgedeckt sind. In welchem Umfang hier eine „kleine oder
große Büroausstattung“ zur Verfügung
gestellt werden müsste, ist nicht definiert. Gehört dazu gegebenenfalls auch
die Bereitstellung von Schreibtisch und /oder Aktenschrank, vielleicht auch ein
Kopierer?
Bei den Kommunikationsmitteln ist eine finanzielle Zuwendung möglich mit der
Übernahme anteiliger Leasingraten. Wie hoch der jeweilige Nutzungsanteil für
die Vorbereitung zur Ausübung des Ehrenamtes ist, ist im Einzelfall zu
ermitteln.
Denkbar ist auch, die Sach- und Kommunikationsmittel mit einem Büroraum mit
entsprechender Ausstattung im Rathaus temporär, z.B. einmal wöchentlich, zur
Verfügung zu stellen.
Die dritte Alternative ergibt sich aus § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW als in der
Höhe durch Gesetz bestimmte finanzielle Zuwendung.
Die Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln im heimischen Bereich
beinhaltet eine Vielzahl von, zumindest zurzeit noch nicht geklärten,
Unwägbarkeiten und ist mit einem -im Verhältnis zu den anderen Varianten- vergleichsweise
großem administrativen Aufwand verbunden.
Grundsätzlich ist
es möglich, einem fraktionslosen Ratsmitglied einen Büroraum im Rathaus zur
Vorbereitung auf Sitzungen zur Verfügung zu stellen (vergleichbar der Nutzung
durch andere Behörden z.B. Deutsche Rentenversicherung).
Tatsächlich ist aber momentan kein Raum verfügbar.
Unabhängig davon ist ermittelt worden, welche Kosten bei einer solchen Nutzung
angesetzt werden müssten. Selbst wenn die Nutzung nur einmal wöchentlich
erfolgen würde, stünde der Raum auch an den anderen Tagen für Verwaltungszwecke
nicht mehr zur Verfügung.
Für die Raumnutzung und Inanspruchnahme des bereitgestellten
Standardequipements (Schreibtisch, Stuhl, Telefon, PC, Kopierer,
Büroausstattung) würden Kosten in Höhe von 4426,00 € jährlich bzw. 368,83 €
monatlich angesetzt.
Bei der
Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln gibt es keine Verpflichtung
zur Erstellung eines Verwendungsnachweises. Naturgemäß können auch keine
monetären Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden.
Eine durch
Beschluss des Rates festgelegte finanzielle Zuwendung beträgt nach § 56 Abs. 3
Satz 6 GO NRW insgesamt 2.556,46 € jährlich bzw. 213,04 € monatlich.
(Zuwendung an die kleinste Fraktion: 7669,38 € p.a.
Gruppe: 2/3 von 7669;38 € 5112,92
€ p.a.
Einzelnes Ratsmitglied : ½ von 5112,92 2556,46 € p.a.)
Mit einem solchen Beschluss
wird das Ratsmitglied zugleich verpflichtet, über die gewährte Zuwendung einen
Nachweis in einfacher Form zu führen und diesen unmittelbar dem Bürgermeister
zuzuleiten. Gleichzeitig ist diese Zuwendung dann auch, wie die an die
Fraktionen gewährten Zuwendungen, im Haushaltsplan darzustellen.
Aus den oben
genannten Gründen erscheint es nicht empfehlenswert, eine Zuwendung in Form der
Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln im heimischen Umfeld zu
gewähren.
Die zweite Alternative (Büroraum im Rathaus) ist zurzeit nicht realisierbar.
Von daher empfiehlt die Verwaltung eine finanzielle Zuwendung zu gewähren,
zumal dies auch zumindest im Verhältnis zur Alternative 2 kostengünstiger ist.