Betreff
Betr.: Gewährung von Zuwendungen nach § 56 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) an Ratsmitglieder die keiner Fraktion oder Gruppe angehören
Vorlage
WP 04-09 SV 01/108 A
Aktenzeichen
II/01-lw
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Rat, fraktionslosen Ratsmitgliedern eine finanzielle Zuwendung im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 6 zu gewähren.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Bisher hatten nur Fraktionen einen Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 9. Oktober 2007 ist auch der § 56 der GO NRW geändert worden.
Neben den Fraktionen haben nunmehr auch Gruppen und einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören einen Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln.

§ 56 Abs. 3 Satz 4, 5 u, 6 GO NRW.
„Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.“
Im Rat der Stadt Hilden hat sich neben den Fraktionen keine Gruppe gebildet.
Allerdings gibt es ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört und somit einen Anspruch aus § 56 Abs. 3 Satz 5 oder 6 GO NRW hat.

 


Die sehr allgemeine Aussage
 „….in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung.“
lässt sich weder aus der Landttagsdrucksache zum GO-Reformgesetz noch aus den Beratungsniederschriften  präzisieren. Zu den Kommunikationsmitteln sind sicherlich Telefon und Faxgerät zu zählen, ebenso wie ein PC mit Internetzugang und E-Mail-software; aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW umfassen die Sachmittel in diesem speziellen Fall allerdings auch die sogenannten Verbrauchsmittel, die ansonsten durch die Aufwandsentschädigung abgedeckt sind. In welchem Umfang hier eine „kleine oder große  Büroausstattung“ zur Verfügung gestellt werden müsste, ist nicht definiert. Gehört dazu gegebenenfalls auch die Bereitstellung von Schreibtisch und /oder Aktenschrank, vielleicht auch ein Kopierer?
Bei den Kommunikationsmitteln ist eine finanzielle Zuwendung möglich mit der Übernahme anteiliger Leasingraten. Wie hoch der jeweilige Nutzungsanteil für die Vorbereitung zur Ausübung des Ehrenamtes ist, ist im Einzelfall zu ermitteln.


Denkbar ist auch, die Sach- und Kommunikationsmittel mit einem Büroraum mit entsprechender Ausstattung im Rathaus temporär, z.B. einmal wöchentlich, zur Verfügung zu stellen.
Die dritte Alternative ergibt sich aus § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW als in der Höhe durch Gesetz bestimmte finanzielle Zuwendung.


Die Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln im heimischen Bereich beinhaltet eine Vielzahl von, zumindest zurzeit noch nicht geklärten, Unwägbarkeiten und ist mit einem -im Verhältnis zu den anderen Varianten- vergleichsweise großem administrativen Aufwand verbunden.

 

Grundsätzlich ist es möglich, einem fraktionslosen Ratsmitglied einen Büroraum im Rathaus zur Vorbereitung auf Sitzungen zur Verfügung zu stellen (vergleichbar der Nutzung durch andere Behörden z.B. Deutsche Rentenversicherung).
Tatsächlich ist aber momentan kein Raum verfügbar.
Unabhängig davon ist ermittelt worden, welche Kosten bei einer solchen Nutzung angesetzt werden müssten. Selbst wenn die Nutzung nur einmal wöchentlich erfolgen würde, stünde der Raum auch an den anderen Tagen für Verwaltungszwecke nicht mehr zur Verfügung.
Für die Raumnutzung und Inanspruchnahme des bereitgestellten Standardequipements (Schreibtisch, Stuhl, Telefon, PC, Kopierer, Büroausstattung) würden Kosten in Höhe von 4426,00 € jährlich bzw. 368,83 € monatlich angesetzt.

 

Bei der Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln gibt es keine Verpflichtung zur Erstellung eines Verwendungsnachweises. Naturgemäß können auch keine monetären Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden.

 

Eine durch Beschluss des Rates festgelegte finanzielle Zuwendung beträgt nach § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW insgesamt 2.556,46 € jährlich bzw. 213,04 € monatlich.

 

(Zuwendung an die kleinste Fraktion:                       7669,38 € p.a.
Gruppe:  2/3 von 7669;38 €                           5112,92 € p.a.
Einzelnes Ratsmitglied : ½  von 5112,92     2556,46 € p.a.)


Mit einem solchen Beschluss wird das Ratsmitglied zugleich verpflichtet, über die gewährte Zuwendung einen Nachweis in einfacher Form zu führen und diesen unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten. Gleichzeitig ist diese Zuwendung dann auch, wie die an die Fraktionen gewährten Zuwendungen, im Haushaltsplan darzustellen.

 

Aus den oben genannten Gründen erscheint es nicht empfehlenswert, eine Zuwendung in Form der Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln im heimischen Umfeld zu gewähren.
Die zweite Alternative (Büroraum im Rathaus) ist zurzeit nicht realisierbar.
Von daher empfiehlt die Verwaltung eine finanzielle Zuwendung zu gewähren, zumal dies auch zumindest im Verhältnis zur Alternative 2 kostengünstiger ist.

 

 

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

010101

Bezeichnung: 

Dienste für Rat, Ausschüsse und Fraktionen

Mittel stehen zur Verfügung:

ja

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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