Betreff
Nutzung von Heizpilzen in der Außengastronomie
Vorlage
WP 04-09 SV 60/098
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

In seiner Sitzung am 10.12.2008 fasste der Stadtentwicklungsausschuss zum Thema

 

„Nutzung von Heizpilzen in der Außengastronomie

hier: Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 12.11.2008 (SV66/152)

 

folgenden Beschluss:

 

1.) Die Verwaltung wird beauftragt ein Infoblatt zu erarbeiten, um die Betreiber von

     Heizstrahlern auf den hohen Energieverbrauch und die klimatischen Folgen sowie

     mögliche Alternativen hinzuweisen.

 

2.) Darüber hinaus erhält die Verwaltung den Auftrag, ein evtl. Verbot von Heizpilzen in der

     Außengastronomie rechtlich zu untersuchen.“

 

Zur Frage des Verbots der Benutzung der Heizpilze bzw. Heizgeräte in der Außengastronomie ist folgendes festzuhalten:

 

Die Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW regeln die Fragen der Nutzung einer öffentlichen Straße.

Diese Nutzung umfasst viele Funktionen, hierunter fallen auch der Straßenverkehr, die Vermittlung der Zufahrt und Zugang zu den Grundstücken für Anlieger und die geschäftliche Beziehung zu den Verkehrsteilnehmern – Kap. 24 RdNr. 1  Kodal/Krämer-.

Das Straßen- und Wegegesetz unterscheidet im Allgemeinen zwischen Gemeingebrauch und dem Sondergebrauch/Sondernutzung.

Der Gemeingebrauch ist freier Gebrauch im Rahmen der Straßenwidmung.

Als Beispiel sei hier die Widmung der Mittelstraße angeführt:

 

„Fußgängerzone

von der Kirchhofstraße bis zur Klotzstraße: Die Anlieferzeiten für den Ladeverkehr der Geschäfte werden wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag: 06.00-10.00 Uhr und 18.30.-20.00 Uhr Samstag: 06.00-09.00 Uhr Der Anliegerverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt“

 

Mit dieser Widmung ist festgelegt, dass der Bereich der Mittelstraße dem Fußgängerverkehr zur Fortbewegung (Verkehr im engeren Sinne), sowie zum Aufenthalt und zur geschäftlichen und menschlichen Kontaktpflege (Verkehr im weiteren Sinne) vorbehalten ist.

Jeglicher andere Verkehr - hierunter fällt auch der Anlieferverkehr der Anlieger und Lieferanten der Geschäfte.- zählt nicht mehr zum Gemeingebrauch.

Die Straßennutzung, die über den Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung hinaus erfolgt, ist folglich Sondernutzung, die je nach ihrer Intensität nur im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis möglich ist.

Die Unterscheidung zwischen erlaubnisfreier oder erlaubnispflichtiger Sondernutzung wird im Rahmen der Sondernutzungssatzung getroffen.

 

Zu der nur im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis zulässigen Sondernutzung gehört der wirtschaftlich interessante Bereich der Außengastronomie.

 

Seit Jahren ist zunehmend der Trend zu beobachten, auch im Winter das Angebot der Außengastronomie aufrechtzuerhalten.

Die Bürger nehmen dieses Angebot auch verstärkt an, besonders in den Bereichen, in denen der Komfort einer Heizung geboten wird.

Diese Heizmöglichkeit wird insbesondere durch gasbetriebene Heizpilze ermöglicht.

Die Kehrseite dieses Services ist allerdings ein hoher, zusätzlicher Energieaufwand, verbunden mit einem Ausstoß klimaschädlichen Kohlendioxids.

 

Vor diesem Hintergrund wurden in vielen Städten der Bundesrepublik Anträge in den Räten gestellt mit dem Ziel, den Gebrauch dieser Heizpilze einzuschränken oder gar gänzlich zu untersagen.

Rechtliche Grundlage für eine Prüfung einer solchen Einschränkung der Verwendung der Heizpilze sind die Bestimmungen Sondernutzungssatzung i. V. m dem Straßen- und Wegegesetz NRW.

Diese Bestimmungen legen allerdings wie eingangs erwähnt nur die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung fest. Damit ist nicht das Verhalten der Nutzer mit geregelt.

Dies lässt sich am ehesten am Beispiel des Straßenverkehrs erläutern.

Durch die Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße - Gemeindestraße dienen vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes -, die Art und Weise, wie sich die Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben, wird allerdings nach Bundesrecht

- Straßenverkehrsgesetz/Straßenverkehrsordnung - festgelegt.

Auf den in Rede stehenden Sachverhalt angewandt bedeutet dies, dass die Sondernutzung

Außengastronomie durch das Straßenrecht geregelt wird, aber das Verhalten, hier: Benutzung von Heizpilzen nicht durch das Straßenrecht reglementiert wird.

 

Eine gewisse Ausnahme scheint hier das Bundesland Berlin zu bilden.

Im Berliner Straßengesetz - Fassung Juli 2006 -heißt es:

 

§ 11 Sondernutzung

(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

 

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende

öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchserheblich beeinträchtigt würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.

Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist

die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern….

 

Die von fünf Berliner Bezirken ausgesprochenen Verbote der Verwendung von Heizpilzen im Rahmen der Sondernutzung werden verwaltungsseitig kritisch  betrachtet, da die Auslegung „überwiegende öffentlichen Interessen gleich Vermeidung der schädlichen Abgase“ mangels Kenntnis einschlägiger Rechtsprechung nicht beurteilt werden kann.

 

Bei einer Internetrecherche sind nur in den Satzungen der Städte Hannover und Pforzheim Verbote von Heizpilzen festgestellt worden.

Die für die Städte Hannover und Pforzheim geltenden Straßengesetze enthalten keine der Berliner Regelung entsprechende Bestimmung, sodass der Bestand dieser Verbote im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in Frage zu stellen ist.

Einer telefonischen Auskunft nach ist diese Bestimmung erst mit Wirkung zum 01.01.2009 in die Satzung aufgenommen worden. Insofern liegen natürlich noch keine

Erkenntnisse zum „Handling“ vor.

 

Im Gegensatz hierzu wurden bei der Internetrecherche keine entsprechenden Verbote in den Satzungen der Städte Köln, Dortmund, Bochum, Bonn, Nürnberg, Stuttgart  und München festgestellt.

Die Stadtverwaltung Köln hat in ihrer Stellungnahme für den Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün des Rates der Stadt Köln im Mai 2008 erklärt, dass Heizpilze ausschließlich dann untersagt werden können, wenn dies aus stadtgestalterischen Gründen notwendig erscheint. Ein grundsätzliches Verbot sei jedoch mit den Regelungen des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes nicht vereinbar.

Der Städte - und Gemeindebund Nordrhein - Westfalen führt in seinem Schnellbrief vom 23.01.2008 im Rahmen der Einführung einer neuen StGB Muster - Satzung u.a.

aus:

 

„Der Städte- und Gemeindebund NRW hat eine neue Mustersatzung für Sondernutzungen im Straßenraum erarbeitet. Das bisherige Muster stammt aus dem Jahr 1984. Seither hat sich der kommunale Blickwinkel auf innerörtliche Straßen deutlich geändert. Der Aufenthaltsfunktion der Straße wird im Vergleich zur Verkehrsfunktion eine steigende Bedeutung beigemessen. Dies gilt insbesondere für zentrale öffentliche Plätze und im Bereich von Fußgängerzonen. Es besteht eine große Nachfrage nach Sondernutzungen vor allem des örtlichen Einzelhandels, sein Warenangebot und seine Werbung auch auf der öffentlichen Straße zu präsentieren, während die Kommunen historische Ortskerne und andere städtebaulich attraktive Bereiche vor Verschmutzung, Verschandelung und überbordender Werbung schützen wollen. Mit der neuen Mustersatzung wird zudem eine deutliche Hinwendung zur barrierefreien Mobilität im Straßenraum verfolgt.

 

Die neue StGB-Mustersatzung Sondernutzungen 2008 wurde mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr sowie dem Innenministerium des Landes abgestimmt und unter Einbindung kommunaler Vertreter sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erarbeitet.

 

In Abstimmung mit dem Präsidium und dem Ausschuss für Strukturpolitik und Verkehr hat sich die Geschäftsstelle mit der neuen Mustersatzung bewusst auf straßenrechtliche Regelungsnotwendigkeiten beschränkt. Schnittstellen zum Straßenverkehrsrecht, zum Polizei- und Ordnungsrecht sowie zum Bauordnungsrecht sollen rechtlich einwandfrei geregelt werden.

 

Unerwünschtes Verhalten im öffentlichen Straßenraum ist als Tatbestand „Verstöße gegen die allgemeine Verhaltenspflicht“ i. S. d. Musters des StGB NRW für eine Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfolgbar.

Verstärkt bemühen sich die Kommunen des Weiteren, bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen die Gestaltung und die gegebenen Eigenheiten des Ortsbildes zu berücksichtigen.

So soll beispielsweise in historischen Ortskernen die Möblierung der Außengastronomie mit dem Ortsbild harmonieren oder es zumindest nicht verschandeln. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Belange des Straßen- und Stadtbildes abgewogen werden dürfen, soweit sie einen Bezug zur Straße aufweisen.

Belange wie der Schutz des Ortsbildes als Ganzes haben nur dann einen sachlichen Bezug zu dem jeweiligen „Straßengrund“, wenn sie sich im konkreten Straßenbild widerspiegeln.

Hierzu muss die Gemeinde nach Entscheidungen einiger Obergerichte ein konkretes Gestaltungskonzept mit dem Ziel haben, dem jeweiligen Innenstadtbereich eine bestimmte Ausstrahlungswirkung zu verleihen.“

 

Diesseits wird die Rechtsauffassung der Stadt Köln geteilt, dass ein  Verbot der Nutzung von Heizpilzen mit den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes nicht vereinbar ist.

Insofern sollten zunächst die Ergebnisse aus der beschlossenen Maßnahme abgewartet werden.

Der Entwurf des Info-Blattes für die Gastwirte ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.


 

Anlage

 

 

 

         Tiefbau – und Grünflächenamt

       

Der BDer Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t w u r f

 

Empfehlungen zum Einsatz von Heizpilzen in der Aussengastronomie

  

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in den letzten Jahren ist eine zunehmende Verbreitung von Heizpilzen in der Aussengastronomie zu verzeichnen. Ihre Aufstellung ist beliebt, da sie eine zeitliche bzw. räumliche Erweiterung der bewirtschafteten Fläche ermöglichen und so u.a. auch für die rauchende Kundschaft eine Aufenthaltsfläche bieten.

 

Außer diesen durchaus erwünschten Effekten sind jedoch auch die unerwünschten „Nebenwirkungen“ zu beachten. Beim Verbrennungsprozess wird klimaschädliches Kohlendioxid (CO²) freigesetzt, je nach Nutzung und Energieeffizienz der Geräte kann die Menge über das Jahr verteilt ca. 650-2.000kg/CO² pro Gerät betragen!

 

Auch die Kosten für die Aufstellung eines Heizpilzes sind zu beachten. Wenn auch die Geräte mittlerweile für ca. 100 Euro zu haben sind, so kann das Flüssiggas für den Betrieb nur eines Heizpilzes im Jahr ein Vielfaches davon kosten.

Falls Sie für sich die Aufstellung eines Heizpilzes planen bzw. bereits solche aufgestellt haben, bitten wir Sie im Interesse des Klimaschutzes wie auch Ihres eigenen Geldbeutels folgendes zu beachten:

·         Prüfen Sie Alternativen! (Hier sind als Möglichkeiten beispielsweise das Auslegen von Decken bzw. die Aufstellung von Windschutzelementen denkbar! Ebenfalls kann die Verwendung von sparsameren Infrarotstrahlern eine Alternative sein.)

·         Denken Sie an die Kosten! (Bevor Sie konkret Heizpilze beschaffen sollten Sie für sich ermitteln, ob die zu erwartenden Kosten -Gerätebeschaffung und Betriebskosten- durch zusätzlichen Umsatz erwirtschaftet werden können.)

·         Verwenden Sie nur energieeffiziente Geräte! (Ineffiziente Geräte verbrauchen ca. 1,34kg Gas pro Stunde, während energieoptimierte Geräte nur 0,8kg Gas pro Stunde (bei 10KW Heizleistung) verbrauchen.)

·         Regeln Sie die Geräte runter! (Bei nicht besetzten Tischen bzw. milderer Witterung ist der Betrieb nicht erforderlich und Sie können Geld und CO² einsparen.)

 

 

Impressum:

Stadt Hilden

Der Bürgermeister

Tiefbau- und Grünflächenamt

Am Rathaus 1

40721 Hilden

Ansprechpartner:

Herr Hendrichs Tel.: 02103 – 72403