Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.“
Erläuterungen und
Begründungen:
In seiner Sitzung
am 10.12.2008 fasste der Stadtentwicklungsausschuss zum Thema
„Nutzung von
Heizpilzen in der Außengastronomie
hier: Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom
12.11.2008 (SV66/152)
folgenden
Beschluss:
1.) Die Verwaltung
wird beauftragt ein Infoblatt zu erarbeiten, um die Betreiber von
Heizstrahlern auf den hohen
Energieverbrauch und die klimatischen Folgen sowie
mögliche Alternativen hinzuweisen.
2.) Darüber hinaus
erhält die Verwaltung den Auftrag, ein evtl. Verbot von Heizpilzen in der
Außengastronomie rechtlich zu
untersuchen.“
Zur Frage des
Verbots der Benutzung der Heizpilze bzw. Heizgeräte in der Außengastronomie ist
folgendes festzuhalten:
Die Bestimmungen
des Straßen- und Wegegesetzes NRW regeln die Fragen der Nutzung einer
öffentlichen Straße.
Diese Nutzung
umfasst viele Funktionen, hierunter fallen auch der Straßenverkehr, die Vermittlung
der Zufahrt und Zugang zu den Grundstücken für Anlieger und die geschäftliche
Beziehung zu den Verkehrsteilnehmern – Kap. 24 RdNr. 1 Kodal/Krämer-.
Das Straßen- und
Wegegesetz unterscheidet im Allgemeinen zwischen Gemeingebrauch und dem Sondergebrauch/Sondernutzung.
Der Gemeingebrauch
ist freier Gebrauch im Rahmen der Straßenwidmung.
Als Beispiel sei
hier die Widmung der Mittelstraße angeführt:
„Fußgängerzone
von der
Kirchhofstraße bis zur Klotzstraße: Die Anlieferzeiten für den Ladeverkehr der
Geschäfte werden wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag: 06.00-10.00 Uhr und
18.30.-20.00 Uhr Samstag: 06.00-09.00 Uhr Der Anliegerverkehr wird durch eine
Sondernutzung geregelt“
Mit dieser Widmung ist
festgelegt, dass der Bereich der Mittelstraße dem Fußgängerverkehr zur
Fortbewegung (Verkehr im engeren Sinne), sowie zum Aufenthalt und zur
geschäftlichen und menschlichen Kontaktpflege (Verkehr im weiteren Sinne)
vorbehalten ist.
Jeglicher andere Verkehr - hierunter fällt auch der Anlieferverkehr der
Anlieger und Lieferanten der Geschäfte.- zählt nicht mehr zum Gemeingebrauch.
Die Straßennutzung,
die über den Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung hinaus erfolgt, ist folglich
Sondernutzung, die je nach ihrer Intensität nur im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis
möglich ist.
Die Unterscheidung
zwischen erlaubnisfreier oder erlaubnispflichtiger Sondernutzung wird im Rahmen
der Sondernutzungssatzung getroffen.
Zu der nur im
Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis zulässigen Sondernutzung gehört der
wirtschaftlich interessante Bereich der Außengastronomie.
Seit Jahren ist zunehmend der Trend zu beobachten, auch im Winter das
Angebot der Außengastronomie aufrechtzuerhalten.
Die Bürger nehmen dieses Angebot auch verstärkt an, besonders in den
Bereichen, in denen der Komfort einer Heizung geboten wird.
Diese Heizmöglichkeit wird insbesondere durch gasbetriebene Heizpilze
ermöglicht.
Die Kehrseite dieses Services ist allerdings ein hoher, zusätzlicher
Energieaufwand, verbunden mit einem Ausstoß klimaschädlichen Kohlendioxids.
Vor diesem Hintergrund wurden in vielen Städten der Bundesrepublik
Anträge in den Räten gestellt mit dem Ziel, den Gebrauch dieser Heizpilze
einzuschränken oder gar gänzlich zu untersagen.
Rechtliche Grundlage für eine Prüfung einer solchen Einschränkung der
Verwendung der Heizpilze sind die Bestimmungen Sondernutzungssatzung i. V. m
dem Straßen- und Wegegesetz NRW.
Diese Bestimmungen legen allerdings wie eingangs erwähnt nur die Nutzung
der öffentlichen Verkehrsfläche im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung fest.
Damit ist nicht das Verhalten der Nutzer mit geregelt.
Dies lässt sich am ehesten am Beispiel des Straßenverkehrs erläutern.
Durch die Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW erhält die Straße
die Eigenschaft einer öffentlichen Straße - Gemeindestraße dienen vorwiegend
dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes -, die Art und
Weise, wie sich die Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben, wird allerdings nach
Bundesrecht
- Straßenverkehrsgesetz/Straßenverkehrsordnung
- festgelegt.
Auf den in Rede stehenden Sachverhalt
angewandt bedeutet dies, dass die Sondernutzung
Außengastronomie durch das Straßenrecht
geregelt wird, aber das Verhalten, hier: Benutzung von Heizpilzen nicht durch
das Straßenrecht reglementiert wird.
Eine gewisse Ausnahme scheint hier das
Bundesland Berlin zu bilden.
Im Berliner Straßengesetz - Fassung Juli 2006 -heißt es:
§ 11 Sondernutzung
(1) Jeder Gebrauch
der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung
und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
(2) Die Erlaubnis
nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt
werden, wenn überwiegende
öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht
entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen
werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die
Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchserheblich beeinträchtigt
würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb
eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde
zu entscheiden.
Kann die Prüfung
des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist
die Frist durch
Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern….
Die von fünf Berliner Bezirken ausgesprochenen Verbote der Verwendung
von Heizpilzen im Rahmen der Sondernutzung werden verwaltungsseitig kritisch betrachtet, da die Auslegung „überwiegende
öffentlichen Interessen gleich
Vermeidung der schädlichen Abgase“ mangels Kenntnis einschlägiger
Rechtsprechung nicht beurteilt werden kann.
Bei einer Internetrecherche sind nur in den Satzungen der Städte
Hannover und Pforzheim Verbote von Heizpilzen festgestellt worden.
Die für die Städte Hannover und Pforzheim geltenden Straßengesetze
enthalten keine der Berliner Regelung entsprechende Bestimmung, sodass der
Bestand dieser Verbote im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in
Frage zu stellen ist.
Einer telefonischen Auskunft nach ist diese Bestimmung erst mit Wirkung
zum 01.01.2009 in die Satzung aufgenommen worden. Insofern liegen natürlich
noch keine
Erkenntnisse zum „Handling“ vor.
Im Gegensatz hierzu wurden bei der Internetrecherche keine
entsprechenden Verbote in den Satzungen der Städte Köln, Dortmund, Bochum,
Bonn, Nürnberg, Stuttgart und München
festgestellt.
Die Stadtverwaltung Köln hat in ihrer
Stellungnahme für den Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün des Rates der Stadt
Köln im Mai 2008 erklärt, dass Heizpilze ausschließlich dann untersagt werden
können, wenn dies aus stadtgestalterischen Gründen notwendig erscheint. Ein
grundsätzliches Verbot sei jedoch mit den Regelungen des
nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes nicht vereinbar.
Der Städte - und Gemeindebund Nordrhein - Westfalen führt in seinem
Schnellbrief vom 23.01.2008 im Rahmen der Einführung einer neuen StGB Muster -
Satzung u.a.
aus:
„Der Städte- und Gemeindebund NRW hat eine
neue Mustersatzung für Sondernutzungen im Straßenraum erarbeitet. Das bisherige
Muster stammt aus dem Jahr 1984. Seither hat sich der kommunale Blickwinkel auf
innerörtliche Straßen deutlich geändert. Der Aufenthaltsfunktion der Straße
wird im Vergleich zur Verkehrsfunktion eine steigende Bedeutung beigemessen.
Dies gilt insbesondere für zentrale öffentliche Plätze und im Bereich von Fußgängerzonen.
Es besteht eine große Nachfrage nach Sondernutzungen vor allem des örtlichen
Einzelhandels, sein Warenangebot und seine Werbung auch auf der öffentlichen
Straße zu präsentieren, während die Kommunen historische Ortskerne und andere
städtebaulich attraktive Bereiche vor Verschmutzung, Verschandelung und
überbordender Werbung schützen wollen. Mit der neuen Mustersatzung wird zudem
eine deutliche Hinwendung zur barrierefreien Mobilität im Straßenraum verfolgt.
Die neue StGB-Mustersatzung Sondernutzungen
2008 wurde mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr sowie dem Innenministerium
des Landes abgestimmt und unter Einbindung kommunaler Vertreter sowie unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung erarbeitet.
In Abstimmung mit dem Präsidium und dem
Ausschuss für Strukturpolitik und Verkehr hat sich die Geschäftsstelle mit der
neuen Mustersatzung bewusst auf straßenrechtliche Regelungsnotwendigkeiten
beschränkt. Schnittstellen zum Straßenverkehrsrecht, zum Polizei- und
Ordnungsrecht sowie zum Bauordnungsrecht sollen rechtlich einwandfrei geregelt
werden.
Unerwünschtes Verhalten im öffentlichen
Straßenraum ist als Tatbestand „Verstöße gegen die allgemeine Verhaltenspflicht“
i. S. d. Musters des StGB NRW für eine Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfolgbar.
Verstärkt bemühen sich die Kommunen des
Weiteren, bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen die Gestaltung und
die gegebenen Eigenheiten des Ortsbildes zu berücksichtigen.
So soll beispielsweise in historischen
Ortskernen die Möblierung der Außengastronomie mit dem Ortsbild harmonieren
oder es zumindest nicht verschandeln. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass
auch Belange des Straßen- und Stadtbildes abgewogen werden dürfen, soweit sie
einen Bezug zur Straße aufweisen.
Belange wie der Schutz des Ortsbildes als
Ganzes haben nur dann einen sachlichen Bezug zu dem jeweiligen „Straßengrund“,
wenn sie sich im konkreten Straßenbild widerspiegeln.
Hierzu muss die Gemeinde nach Entscheidungen
einiger Obergerichte ein konkretes Gestaltungskonzept mit dem Ziel haben, dem
jeweiligen Innenstadtbereich eine bestimmte Ausstrahlungswirkung zu verleihen.“
Diesseits wird die Rechtsauffassung der
Stadt Köln geteilt, dass ein Verbot der
Nutzung von Heizpilzen mit den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen
Straßen- und Wegegesetzes nicht vereinbar ist.
Insofern sollten zunächst die Ergebnisse aus
der beschlossenen Maßnahme abgewartet werden.
Der Entwurf des Info-Blattes für die
Gastwirte ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Anlage
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Tiefbau
– und Grünflächenamt |
Der BDer Bürgermeister E n t w u
r f Empfehlungen zum Einsatz von Heizpilzen in der Aussengastronomie
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Sehr geehrte Damen und
Herren,
in den letzten Jahren ist eine
zunehmende Verbreitung von Heizpilzen in der Aussengastronomie zu verzeichnen.
Ihre Aufstellung ist beliebt, da sie eine zeitliche bzw. räumliche Erweiterung
der bewirtschafteten Fläche ermöglichen und so u.a. auch für die rauchende Kundschaft
eine Aufenthaltsfläche bieten.
Außer diesen durchaus
erwünschten Effekten sind jedoch auch die unerwünschten „Nebenwirkungen“ zu
beachten. Beim Verbrennungsprozess wird klimaschädliches Kohlendioxid (CO²)
freigesetzt, je nach Nutzung und Energieeffizienz der Geräte kann die Menge
über das Jahr verteilt ca. 650-2.000kg/CO² pro Gerät betragen!
Auch die Kosten für die
Aufstellung eines Heizpilzes sind zu beachten. Wenn auch die Geräte
mittlerweile für ca. 100 Euro zu haben sind, so kann das Flüssiggas für den
Betrieb nur eines Heizpilzes im Jahr ein Vielfaches davon kosten.
Falls Sie für sich die
Aufstellung eines Heizpilzes planen bzw. bereits solche aufgestellt haben,
bitten wir Sie im Interesse des Klimaschutzes wie auch Ihres eigenen
Geldbeutels folgendes zu beachten:
·
Prüfen Sie Alternativen! (Hier
sind als Möglichkeiten beispielsweise das Auslegen von Decken bzw. die Aufstellung
von Windschutzelementen denkbar! Ebenfalls kann die Verwendung von sparsameren
Infrarotstrahlern eine Alternative sein.)
·
Denken Sie an die Kosten! (Bevor
Sie konkret Heizpilze beschaffen sollten Sie für sich ermitteln, ob die zu erwartenden
Kosten -Gerätebeschaffung und Betriebskosten- durch zusätzlichen Umsatz
erwirtschaftet werden können.)
·
Verwenden Sie nur energieeffiziente Geräte! (Ineffiziente Geräte verbrauchen ca. 1,34kg Gas pro Stunde, während
energieoptimierte Geräte nur 0,8kg Gas pro Stunde (bei 10KW Heizleistung)
verbrauchen.)
·
Regeln Sie die Geräte runter! (Bei
nicht besetzten Tischen bzw. milderer Witterung ist der Betrieb nicht erforderlich
und Sie können Geld und CO² einsparen.)
Impressum:
Stadt Hilden
Der Bürgermeister
Tiefbau- und
Grünflächenamt
Am Rathaus 1
40721 Hilden
Ansprechpartner:
Herr Hendrichs
Tel.: 02103 – 72403