Betreff
Betr.: Einrichtung eines Ausschusses für Gebäudemanagement
Antrag der BA-Fraktion in der Sitzung des Rates am 30.01.2008
Vorlage
WP 04-09 SV 01/111
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat  lehnt die Einrichtung eines Ausschusses für Gebäudemanagement ab.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Rates am 30.01.2008 beantragte die BA-Fraktion:

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die Bildung eines Ausschusses für Gebäudemanagement, bestehend aus 9 stimmberechtigten und 3 beratenden Mitgliedern.
  2. Der „Ausschuss für Gebäudemanagement“
  3. begleitet, kontrolliert und steuert die weitere Entwicklung des städtischen Gebäudemanagements;
  4. berät und beschließt in Angelegenheiten des Produktgruppe 0113 „Grundstücks- und Gebäudemanagement“ einschließlich der diesbezüglichen Budgetberatungen;
  5. trifft Entscheidungen im Rahmen der Maßnahmen zur Instandsetzung der Schulen einschließlich der notwendigen Entscheidungen für sonstige anstehende Baumaßnahmen an Schulen, soweit es sich nicht im Sinne des § 41 Abs. 3 der GO NW um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
  6. ist darüber hinaus zuständig für sämtliche Angelegenheiten der Gebäudeverwaltung, -vermietung und -unterhaltung, soweit es sich nicht im Sinne des § 41 Abs. 3 der GO NW um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
  7. Der Bürgermeister wird gebeten, eine Sitzungsvorlage zu fertigen, die auch einen Vorschlag für eine diesbezügliche Erweiterung der Zuständigkeitsordnung enthält.

 

Der Antrag wurde bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses im Rahmen der Haushaltsplanberautungen alternativ zu Änderungsantrag Nr. 2 der CDU Fraktion, die Angelegenheiten der Gebäudewirtschaft zentral dem Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss zuzuordnen, zur Abstimmung gestellt. Der Haupt- und Finanzausschuss hat mehrheitlich für den Antrag der CDU-Fraktion gestimmt.

 

Da der Antrag nicht als Änderungsantrag im Rahmen der Haushaltsplanberatungen eingereicht wurde, ist nach den Regelungen der Geschäftsordnung formal noch eine Beschlussfassung durch den Rat erforderlich.