Betreff
Betr.: Umgestaltung der Ringwallanlage Holterhöfchen
hier: Antrag der FDP-Fraktion im Stadtentwicklungsausschuss am 17.10.07
Vorlage
WP 04-09 SV 66/119
Aktenzeichen
IV/66.3-Hen
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

“Beschlussfassung wird anheim gestellt.“

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit beigefügtem Antrag bittet die FDP-Fraktion um Prüfung, inwieweit auf dem Gelände der berufsbildenden Schulen - Berufskolleg Hilden des Kreises Mettmann – die Einrichtung einer Raucherzone möglich ist.

Durch die Einrichtung einer Raucherzone auf dem Grundstück der Schule soll der zunehmenden Verunreinigung der Grünanlage Holterhöfchen sowie der Straße durch Abfall und Zigarettenkippen  begegnet werden.

Seit Einführung des Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW vom 20. Dezember 2007 sind auch für das Rauchen in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen neue Regeln aufgestellt worden.

Insbesondere für Schulen sieht das Gesetz ab dem 01.01.2008 umfangreiche Rauchverbote vor. So ist ab diesem Datum nicht nur das Rauchen in den Gebäuden,  sondern auf dem gesamten Schulgrundstück verboten. Das Gesetz erlaubt lediglich die Einrichtung von abgeschlossenen Räumen als Rauchräume, sofern in ausreichendem Maße Räume vorhanden sind und diese besonders gekennzeichnet werden.

Auszug  Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW:

§ 3
Rauchverbot

(1)     Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 6 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,

2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

Die Einrichtung einer Nichtraucherzone auf dem Schulgrundstück ist somit  nach Maßgabe des neuen Nichtraucherschutzgesetzes nicht möglich. Ebenso ist auch innerhalb der Gebäude kein „Raucherraum vorhanden.

Eine alternative Erstellung eines „Raucherplatzes“ auf einem städtischen Nachbargrundstück kommt aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht, da hiermit die Zielrichtung eines Rauchverbotes auf Schulgrundstücken ad absurdum geführt werden würde.

In Absprache mit der Schule ist geplant auf dem Schulgrundstück direkt an der Straße vom Zentralen Bauhof 2 Abfallbehälter mit Zigarettenschacht aufzustellen, die dann von der Schule regelmäßig geleert werden. Inwieweit diese Maßnahme die Verunreinigung im Schulumfeld vermindern hilft bleibt abzuwarten.