hier: Antrag der FDP-Fraktion im Stadtentwicklungsausschuss am 17.10.07
Beschlussvorschlag:
“Beschlussfassung wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit beigefügtem Antrag bittet die FDP-Fraktion um Prüfung, inwieweit auf
dem Gelände der berufsbildenden Schulen - Berufskolleg Hilden des Kreises
Mettmann – die Einrichtung einer Raucherzone möglich ist.
Durch die Einrichtung einer Raucherzone auf dem Grundstück der Schule
soll der zunehmenden Verunreinigung der Grünanlage Holterhöfchen sowie der
Straße durch Abfall und Zigarettenkippen
begegnet werden.
Seit Einführung
des Nichtraucherschutzgesetz NRW –
NiSchG NRW vom 20. Dezember 2007 sind auch für das Rauchen in Erziehungs-
und Bildungseinrichtungen neue Regeln aufgestellt worden.
Insbesondere für
Schulen sieht das Gesetz ab dem 01.01.2008 umfangreiche Rauchverbote vor. So
ist ab diesem Datum nicht nur das Rauchen in den Gebäuden, sondern auf dem gesamten Schulgrundstück
verboten. Das Gesetz erlaubt lediglich die Einrichtung von abgeschlossenen
Räumen als Rauchräume, sofern in ausreichendem Maße Räume vorhanden sind und
diese besonders gekennzeichnet werden.
Auszug Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW:
§ 3
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den
Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 6 verboten. Für Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das
Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück im
Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen. Für Schulen im Sinne
von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische
Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.
2) Davon abweichend können in
den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in
denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. eine ausreichende Anzahl
von Räumen zur Verfügung steht,
2. die in Satz 1 genannten
Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.
Die Einrichtung einer Nichtraucherzone auf dem Schulgrundstück ist
somit nach Maßgabe des neuen
Nichtraucherschutzgesetzes nicht möglich. Ebenso ist auch innerhalb der Gebäude
kein „Raucherraum vorhanden.
Eine alternative Erstellung eines „Raucherplatzes“ auf einem städtischen
Nachbargrundstück kommt aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht, da hiermit
die Zielrichtung eines Rauchverbotes auf Schulgrundstücken ad absurdum geführt
werden würde.
In Absprache mit der Schule ist geplant auf dem Schulgrundstück direkt
an der Straße vom Zentralen Bauhof 2 Abfallbehälter mit Zigarettenschacht
aufzustellen, die dann von der Schule regelmäßig geleert werden. Inwieweit
diese Maßnahme die Verunreinigung im Schulumfeld vermindern hilft bleibt
abzuwarten.