hier: Bürgerantrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz die Anleinpflicht für Hunde im Stadtwald gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden nicht aufzuheben.“
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Mit beigefügtem Schreiben beantragt der Antragsteller nach § 24 GO NRW die Aufhebung der vom Rat der Stadt Hilden beschlossenen Anleinpflicht für Hunde im Hildener Stadtwald. Ergänzend bzw. alternativ wird eine Vergrößerung der Freilauffläche im Bereich um die vorhandene Hundewiese am Sandberg beantragt. (Dem Antrag sind 17 Seiten mit Unterschriften von weiteren Unterstützern des Anliegens beigefügt).
Nach einer über viele Jahre in der Örtlichkeit, im Ausschuss aber auch in den Medien geführten Diskussion und der Durchführung zahlreicher Maßnahmen vor Ort (Ausweisung der Hundewiese, Aufstellen von Hinweisschildern, Aufklärung über eigenes Forstpersonal bzw. Einsatz von Rangern), die sich aber weitgehend als nicht zielführend erwiesen haben, hat der Rat der Stadt Hilden die Anleinpflicht ab dem 01.04.2010 für Teile des Stadtwaldes beschlossen.
Bezüglich
weiterer Ausführungen hierzu sei auf die
Sitzungsvorlagen WP 09-14 SV 66/009 (UKS – Sitzung Dezember 2009) und WP 09-14 SV 66/017 (UKS – Sitzung
Februar 2010) verwiesen.
Eine -wie im o.g. Antrag- gewünschte Erweiterung der Hundewiese am
Sandberg um weitere angrenzende Flächen ist nicht möglich und war bereits auch
vor Aufnahme der Anleinpflicht in die Ortssatzung nicht möglich, da die
Hundewiese am Sandberg fast vollständig von Naturschutzgebieten umgeben ist
und in diesen Naturschutzgebieten
bereits immer eine Anleinpflicht vorgeschrieben war. Jedoch wurden in
der Praxis die Anleinpflicht und auch das Betreten der zum Teil eingezäunten
geschützten Flächen nicht beachtet.
Im Hinblick auf die im Anschreiben ebenfalls angesprochenen
Schlamm/Wasserlöcher auf der Hundewiese wird die Verwaltung in Verbindung mit
einem Veterinär prüfen, ob es hier unter Umständen sinnvoll sein kann diese
Bereiche trocken zu legen, damit dann der Gefahr einer möglichen Infektion
vorgebeugt werden kann.
In dem zweiten, ebenfalls in der Anlage beigefügten Bürgerantrag wird
ebenso eine Aufhebung bzw. Einschränkung der Anleinpflicht für den Hildener Stadtwald beantragt. Zu den im
Schreiben vorgebrachten Argumenten ist folgendes anzumerken:
Inwieweit es sich bei den im Stadtwald bislang unangeleint laufenden
Hunden überwiegend um Hunde handelt, die eine Hundeschule besucht haben dürfte
weder vom Antragsteller noch von der Stadt Hilden überprüfbar sein. Sicherlich
richtig ist die Feststellung, dass sich die überwiegende Zahl der Hundehalter
ordnungsgemäß verhält und die „Schwarzen Schafe“ das Problem sind. Jedoch führt
dies auch in anderen Lebensbereichen dazu (z.B. Straßenverkehr), dass dann
Regeln für die Allgemeinheit aufgestellt werden, die auch für alle verbindlich sind.
Der Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit trifft in Hilden nicht zu, da der
Leinenzwang nur für einen Teil des Stadtgebietes (Stadtwald östlich der A3)
erlassen worden ist und in diesem Stadtteil bereits vor Jahren zudem eine sehr
große Hundefreilauffläche eingerichtet wurde.
Die im Antrag angeführte Ausnahmemöglichkeit nach dem dort zitierten
Landeshundegesetz Hamburg ist im Antragsschreiben nicht vollständig
wiedergegeben. Das Landeshundegesetz Hamburg besagt nämlich auch, dass Vorschriften nach anderen
Gesetzen (z.B. des Landeswaldgesetzes Hamburg) davon unberührt bleiben. Danach ist es laut §11 (1) Landeswaldgesetz
Hamburg „insbesondere ist es verboten
(….) Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder
sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder
jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat“.
Auch in dem
beigefügten dritten Bürgerantrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der
Leinenpflicht im Stadtwald, insbesondere für die Hundehalter, die bestimmte
Nachweise (Sachkundenachweis, Begleithundeprüfung, Hundeführerschein)
erbringen.
Aus Sicht der
Verwaltung wäre mit einer solchen Regelung ein sehr hoher Verwaltungs- und Kontrollaufwand
verbunden. Für die Waldbesucher wäre zudem kaum nachvollziehbar warum bestimmte
Hunde mit und andere ohne Leine laufen dürfen. Außerdem würde dies nicht von
der Anleinpflicht in den Naturschutzgebieten befreien, die große Teile des
Stadtwaldes umfassen. Bei Betreten bzw. der Querung dieser Gebiete müssten die
Hunde dann immer wieder an die Leine genommen werden. Dies erscheint wenig
praktikabel.
Für den angesprochenen Bereich des Stadtwaldes schlägt die Verwaltung
vor, die unlängst beschlossene Anleinpflicht wie in der Ortssatzung
festgeschriebenen nicht zu verändern.
Über die Umsetzung der Maßnahme sowie über die weitere Entwicklung im
Stadtwald soll jedoch dem Umweltausschuss nach einem Beobachtungszeitraum von
mindestens einem halben Jahr dann ein Sachstandsbericht vorgelegt werden. In diesem Bericht sollen
dann die Erfahrungen des Ordnungsamtes, der Mitarbeiter des Forstbetriebs sowie
der Ranger dem Ausschuss zur Kenntnis vorgelegt werden um dann zu einer
erneuten Beurteilung der Sachlage zu gelangen.
Neben den beigefügten Anträgen auf Aufhebung der Anleinpflicht sind
weitere Vorschläge von Hundebesitzern bei
der Verwaltung eingetroffen, die an Stelle der Anleinpflicht andere
„Kontrollmechanismen“ vorschlagen. Nachfolgend seien 2 Beispiele auszugsweise
angeführt:
„Warum bringt man am Jaberg nicht Drehkreuze an und
zäunt das Gebiet voll ein. Die Hundehalter aus Hilden/Haan bekommen dann eine
Hundemarke in Form einer Chipkarte und können damit das Gelände betreten und
Familien mit Kinder werden auch nicht mehr belästigt, genauso können keine
Radfahrer oder Leute die meinen ihre Lenkdrachen auf einer Hundewiese steigen
lassen zu müssen mehr belästigt werden. Es wäre eine mögliche Lösung.“
“Ich habe mir überlegt, dass es sinnvoll sein kann,
eine sogenannte „Hildener Hundekarte“ einzuführen:
Die Karte erhält man dann im Hildener Stadthaus
unter den folgenden Bedingungen:
-Komplette Impfung mit Tollwutschutz
-Hund muss identifizierbar sein (Tätowierung oder
Mikrochip)
-Sachkundenachweis muss gemacht sein bei
entsprechenden Hunden
-Unkostenbeitrag von 15-30€ per anno (das käme auch
der Stadtkasse zu gute und jeder Hundebesitzer wäre bereit einen solchen Betrag
zu zahlen, jedenfalls die, die im Stadtwald ohne Leine gehen möchten)
-Hund muss in jeglicher Situation abrufbar sein
Die Hildener Hundekarte muss bei einem Spaziergang
im Hildener Stadtwald mitgeführt werden, der Hund kann zusätzlich noch eine
Marke für Halsband bekommen.“
Die Verwaltung
begrüßt ausdrücklich die aus der Bürgerschaft vorgetragenen konstruktiven Veränderungsvorschläge,
jedoch muss hier auch jeweils immer deren Umsetzbarkeit berücksichtigt werden.
Bei den beiden
oben genannten Vorschlägen ist neben dem „Kontrollaufwand“ im Stadtwald noch
ein erheblicher weiterer technischer bzw. verwaltungsorganisatorischer Aufwand
erforderlich. Zudem wäre rein optisch im Stadtwald nicht ohne weiteres
nachvollziehbar wieso bestimmte Hunde an der Leine gehalten werden müssen
und andere wiederum nicht.
So konstruktiv die
Vorschläge auch gemeint sind, so
schwierig bzw. aufwändig wäre deren Umsetzung in der praktischen
Anwendung.
Im Hinblick auf
eine einfache und leicht verständliche
Umsetzung einer Regelung befürwortet die Verwaltung die Beibehaltung der bestehenden Regelung, nämlich die
Ausweisung einer gekennzeichneten Fläche mit einem Anleingebot für alle
Hunde, sowie die Bereitstellung eine Hundewiese als Freilauffläche ebenfalls
für alle Hunde.
Horst Thiele