Betreff
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN auf Änderung der Satzung über Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden,
hier. § 4 Ersatzpflichtige
Vorlage
WP 09-14 SV 60/012
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschluss wird anheimgestellt


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 24.03.2010  hat die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN den als Anlage 1 beigefügten Antrag auf Änderung der Satzung über Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage eingebracht.

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Da ein Ersatzanspruch nur gegenüber einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis entstehen kann, gehört die Bestimmung des Ersatzpflichtigen zu dem Mindestinhalt der Satzung über den Kostenersatz.

 § 10 Kommunalabgabengesetz NRW als Grundlage für den Kostenersatz  macht keine Vorgabe über den Ersatzpflichtigen. Die Antwort auf die Frage nach dem Ersatzpflichtigen ergibt sich aus der Grundstücksbezogenheit des Anschlusses an die Abwasseranlage. – siehe Randnummer 56 zu § 19 Kommentar KAG NRW – Driehaus (Herausgeber).

 

Grundstücksbezogene Abgaben fallen demjenigen zur Last, der  berechtigt ist über das Grundstück zu verfügen, also Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte-r.

Diese haften nach § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG NRW i.V. m. § §44 Abs. 1 und 38 Abgabenordnung als Gesamtschuldner/in, da mehrere Miteigentümer/innen die erbrachte Leistung der Gemeinde

entgegennehmen, ohne dass eine Beschränkung dieser Leistung auf einen bestimmten Miteigentumsanteil möglich ist

Diese gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft dient der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs und nicht des Schuldnerschutzes – Randnummer 576 zu § 8 KAG NRW – Driehaus (Herausgeber) -.

Das Auswahlermessen der Gemeinde welchen Miteigentümer sie zur Ersatzleistung heranzieht, könnte aus Gründen offenbarer Unbilligkeit dahin eingeschränkt werden, dass der einzelne Miteigentümer nur entsprechend seinem Anteil an dem gemeinsamen Eigentum heranzuziehen ist

Dies für den Fall, dass wegen der großen Anzahl von Miteigentümern und wenn es sich um einen Betrag in erheblicher Größenordnung handelt, für den Ersatzpflichtigen ein erhebliches Beitreibungsrisiko im Innenverhältnis entstehen könnte – Randnummer 576 zu § 8 KAG NRW – Driehaus (Herausgeber) -.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung in den Fällen der Kanalanschlussbeitragssatzung und der Straßenbaubeitragssatzung das Auswahlermessen in vorgenanntem Sinne eingeschränkt.

 

Mehrere Bescheide für einen Fall des Kostenersatzes erhöhen den Verwaltungsaufwand, was letztlich zu einer Kostensteigerung führt.

 

Rein rechtlich betrachtet hat die Verwaltung gegen die gewünschte Änderung keine Bedenken.

Sollte die Satzungsänderung vorgenommen werden, wird verwaltungsseitig die Umsetzung zum Jahresende im Zuge der allgemeinen Satzungsanpassungen erfolgen.

 

 

 

gez. Horst Thiele