Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach vorhergehender Beratung im Haupt- und Finanzausschuss die
als Anlagen beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die zusätzlichen
Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2008 nach § 6 des Gesetzes
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW).
Anlagen:
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 09. März 2008 im Zusammenhang
mit der Innenstadtveranstaltung „Französischer Markt“.
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 04. Mai 2008 im Zusammenhang
mit der Innenstadtveranstaltung „Modenschau & Weinfest“.
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 14. September 2008 im
Zusammenhang mit der Innenstadtveranstaltung „Autoschau“.
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 02. November 2008 im
Zusammenhang mit der Innenstadtveranstaltung „Martinsmarkt“.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Schreiben vom 12.09.2007 die
Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2008 beantragt.
Die beantragten
Verkaufsöffnungen sollen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Innenstadtveranstaltungen
stattfinden:
-
Französischer Markt am 09. März 2008
-
Modenschau & Weinfest am 04. Mai 2008
-
Autoschau am 14. September 2008
-
Martinsmarkt am 02. November 2008
Mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
– LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat die Landesregierung die
Ladenöffnungszeiten weiter liberalisiert. Zwar bleibt es auch weiterhin bei der
Höchstzahl von vier zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr, die
Genehmigungsfähigkeit ist jedoch nicht mehr abhängig von dem Stattfinden einer
zeitgleichen Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund. Auch
müssen keine Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaft mehr eingeholt werden.
Die beantragten Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des §
6 Abs. 4 LÖG NRW, wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, 1. und 2.
Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage
ausgenommen sind.