Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2008
Vorlage
WP 04-09 SV 32/010
Aktenzeichen
I/32.MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach vorhergehender Beratung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlagen beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die zusätzlichen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2008 nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW).

 

Anlagen:

 

  1. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 09. März 2008 im Zusammenhang mit der Innenstadtveranstaltung „Französischer Markt“.
  2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 04. Mai 2008 im Zusammenhang mit der Innenstadtveranstaltung „Modenschau & Weinfest“.
  3. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 14. September 2008 im Zusammenhang mit der Innenstadtveranstaltung „Autoschau“.
  4. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 02. November 2008 im Zusammenhang mit der Innenstadtveranstaltung „Martinsmarkt“. 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Schreiben vom 12.09.2007 die Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2008 beantragt.

 

Die beantragten Verkaufsöffnungen sollen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Innenstadtveranstaltungen stattfinden:

 

-          Französischer Markt am 09. März 2008

-          Modenschau & Weinfest am 04. Mai 2008

-          Autoschau am 14. September 2008

-          Martinsmarkt am 02. November 2008                     

 

Mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat die Landesregierung die Ladenöffnungszeiten weiter liberalisiert. Zwar bleibt es auch weiterhin bei der Höchstzahl von vier zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr, die Genehmigungsfähigkeit ist jedoch nicht mehr abhängig von dem Stattfinden einer zeitgleichen Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund. Auch müssen keine Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaft mehr eingeholt werden.

Die beantragten Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW, wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen sind.