Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung einer Satzung (Erhaltungssatzung) gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der z. Zt. gültigen Fassung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Kilvertzheide 1 – 10, 11 und 13, Grünstraße 67 – 85 (nur ungerade Nummern)“ auf Grund seiner heutigen städtebaulichen Gestalt.
Das Plangebiet liegt im Eckbereich der Straße Kilvertzheide/Grünstraße. Es umfasst die Flurstücke 1325 bis 1346, alle in Flur 60 der Gemarkung Hilden.
Mit Hilfe dieser Erhaltungssatzung soll erreicht werden, das Erscheinungsbild der Siedlung Kilvertzheide/Grünstraße, welche in den Jahren 1913/1914 errichtet worden ist und in ihrer Gestaltung durch die Hauptideen der Gartenstadt-Bewegung inspiriert worden ist, als Stück Hildener Siedlungsgeschichte für künftige Generationen zu bewahren.
Erläuterungen und
Begründungen:
Die Stadt Hilden verfügt zurzeit über zwei Erhaltungssatzungen nach §
172 BauGB, nämlich für die Seidenweberstraße und für die Klusenstraße. Während
die Satzung für die Seidenweberstraße bereits einige Jahre alt ist, wurde die
Satzung für die Klusenstraße erst im Oktober 2008 durch den Rat beschlossen und
im November 2008 öffentlich bekannt gemacht.
In Folge des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses am 10.12.2008
(SV 61/251) soll mit dem Beschlussvorschlag nun das Verfahren zur Aufstellung
einer Erhaltungssatzung formal eingeleitet werden, um die vorhandenen
Gestaltungsqualitäten der Gebäude im Eckbereich von Grünstraße und
Kilvertzheide (Grünstraße 67 – 85, Kilvertzheide 1 – 13 und 2 – 10) auch zukünftig
zu sichern.
Das Instrument der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB gibt den
Gemeinden die Möglichkeit, einen besonderen Genehmigungsvorbehalt für Abbruch,
Umbau, Neubau oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich einer
solchen Satzung einzuführen. Neben dem denkmalschutzrechtlichen
Instrumentarium, dessen Anwendung im vorliegenden Fall nicht möglich ist, haben
die Gemeinden mit dem § 172 BauGB somit ein weiteres Mittel zum Schutz erhaltenswerter
baulicher Anlagen in der Hand.
Der erste Schritt ist der Erlass der Satzung. Damit wird ein räumlicher
„Gesamtanlagenbereich“ festgelegt, für den ein Genehmigungsvorbehalt in Kraft
tritt. Der konkrete Schutz setzt dann auf der zweiten Stufe ein, wenn es um die
Entscheidung über einen Antrag auf Veränderung an dem geschützten Bild der
Gesamtanlage geht.
Zum Aufstellungsverfahren einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB kann
folgendes gesagt werden:
Die Erhaltungssatzung führt lediglich ein „Genehmigungsverfahren mit
Vorbehalt“ ein. Eine Bindung z.B. an ein besonderes Beteiligungsverfahren für
die Öffentlichkeit sowie Behörden besteht daher nicht. Auch sonst unterscheidet
sich das Aufstellungsverfahren für eine sonstige Satzung von einem
Bauleitplan-Verfahren. Es wird keine der Bauleitplanung vergleichbare
planerische Entscheidung getroffen.
Dennoch beabsichtigt die Verwaltung, auch begründet durch die
Erfahrungen bei der Aufstellung der Erhaltungssatzungen Seidenweberstraße und
Klusenstraße, sich bei der Erarbeitung der Satzung für die hier angesprochene
Siedlung zumindest teilweise am Bauleitplan-Verfahren orientieren.
Der mit dieser Sitzungsvorlage vorgeschlagene Aufstellungsbeschluss
dient insbesondere dazu, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die
befristete Zurückstellung nach § 15 BauGB zu bieten, solange die Erhaltungssatzung
selbst noch nicht in Kraft getreten ist.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist eine umfassende
architektonische Bestandsaufnahme notwendig. Mit deren Hilfe würden dann die
schützenswerten Einzelaspekte der Bebauung definiert werden können. Die für die
Bestandaufnahme erforderlichen Finanzmittel werden voraussichtlich im Rahmen
der Haushaltsplanberatungen für das Jahr 2009 bereitgestellt auf Grundlage des
positiven Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.12.2008 (SV
61/251; 4000 €). Aufbauend auf die Bestandaufnahme kann dann ein
Satzungsentwurf ausgearbeitet werden.
Nach dem Aufstellungsbeschluss schließt sich eine intensive Phase der
Beteiligung von Bewohnern und Eigentümern an. Angedacht sind mehrere Einzeltermine,
da nur so auf die individuellen Belange der einzelnen Parteien eingegangen
werden kann und nur so je Haus genügend Beratungszeit zur Verfügung steht. Der
Satzungsentwurf und die Gründe für eine Erhaltungssatzung werden vorgestellt
und diskutiert. Auch die möglichen Auswirkungen kommen zur Sprache.
Anschließend kommt der Satzungsentwurf zur weiteren Beschlussfassung in
den Fachausschuss und schließlich in den Rat.
Die Siedlung Kilvertzheide/ Grünstraße, sie stammt aus den Jahren
1913/14, hat eine für Hilden sehr ungewöhnliche städtebauliche Exposition.
Obwohl es sich um kleine Wohnhäuser handelt, sind sie doch in der
städtebaulichen Grundform einer Platzumrandung platziert worden, die hier einen
„Eingang“ symbolisieren soll.
Ganz offensichtlich hat man damals seitens des Bauherren, der Hildener
Aktienbaugesellschaft, versucht, Elemente der Gartenstadt-Bewegung auf Hilden
zu übertragen, ein für Hilden einmaliger Vorgang. Die Siedlung lag lange Jahre
vergleichsweise isoliert und sollte so die Vorteile von Stadt und Land
miteinander verbinden, eine der Hauptideen der Gartenstadt-Bewegung, die in
Deutschland im Jahr 1902 einsetzte. Erst Ende der 50er Jahre des 20.
Jahrhunderts wurde die Siedlung langsam in das Hildener Siedlungsgefüge
einbezogen.
Offensichtlich handelt es sich bei den vorhandenen Gebäuden um einen
Siedlungsansatz. Die Grundrisskonzeption der Siedlung lässt vermuten, dass hier
eine größere Siedlungsanlage geplant war, die jedoch aufgrund des 1.Weltkrieges
nie vollendet wurde. Planungsunterlagen, die diese Vermutung belegen, liegen
der Stadt jedoch leider nicht vor.
Auch die Dachformen sind für Hilden ungewöhnlich; die Mansard-Dächer
sollen dazu beigetragen haben, dass die Siedlung im Volksmund „Klein-China“
bzw. „Neu-China“ genannt wurde.
Die für den betroffenen Bereich geltenden Bebauungspläne Nr. 18 (aus
1962) und 18A (aus 1974) sind für den Erhalt der Siedlung nicht wirklich
hilfreich. Das gilt besonders für den Bebauungsplan Nr. 18A, in dem der
westliche Teil der Siedlung schlicht zugunsten von zwingend III-geschossigen Neubauten
überplant wurde. Dies wurde jedoch nicht umgesetzt.
Der östliche Teil der Siedlung findet sich in Form von Bauflucht-Linien
im B-Plan Nr. 18 wieder.
Eine gewisse Eilbedürftigkeit ergibt sich aus den (wechselnden)
Eigentumsverhältnissen. Bis 2006 gehörten die Gebäude im Wesentlichen der
GAGFAH Group, Essen, wie auch die Gebäude der Klusenstraße.
Inzwischen werden die Gebäude zunehmend privatisiert, in einigen
Gebäuden laufen Umbau- und Sanierungsarbeiten, die allerdings zurzeit noch
nicht auf das Äußere der Gebäude übergegriffen haben.
Die GAGFAH hat im Zusammenhang der Aufstellung der Erhaltungssatzung
Klusenstraße keinerlei Interesse an einer Mitarbeit gezeigt. Man kann davon
ausgehen, dass dies auch hier der Fall ist.
Günter Scheib
Beschlussvorschlag:
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