Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:
„1. Der Rechnungsprüfungsausschuss
macht sich den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der
Eröffnungsbilanz und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 07.02.2008 zu
eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem anliegenden eigenen
Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet wird, zusammen.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden gemäß den §§ 92 Abs.1 und 96 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung der
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 in der Fassung vom 24.01.2008, die den Prüfungen
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes zugrunde lag.
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss
empfiehlt den Ratsmitgliedern gemäß den §§ 92 Abs. 1 und 96 GO NRW die
Entlastung des Bürgermeisters.“
Beschlussvorschlag für den Rat:
„1. Der Rat
nimmt den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Eröffnungsbilanz
und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
vom 27.02.2008 zur Kenntnis.
Gemäß den §§ 92 Abs.1 und 96 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 in der Fassung vom 24.01.2008, die den Prüfungen
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes zugrunde lag,
hiermit festgestellt.“
Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder:
„1. Dem Bürgermeister wird gemäß der §§ 92 Abs. 1
und 96 GO NRW Entlastung erteilt.“
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des
Rates am 19.09.2007 hat die Verwaltung den Entwurf der Eröffnungsbilanz zum
Bilanzstichtag 01.01.2007 eingebracht. Der Rat hat den Entwurf der
Eröffnungsbilanz zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den
Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Gemäß § 92 Abs. 4 GO
NRW sind die Eröffnungsbilanz und der Anhang dahingehend zu prüfen, ob sie ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde vermitteln.
Nach § 92 Abs. 5 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz.
Er hat die Inventur, das Inventar, die Buchführung und Rechnungslegung, die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die Sicherheitsstandards und die
Übersicht über die örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände
in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie das
Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen. In
Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW zur Durchführung der
Prüfung dieser Rechnungsprüfung.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt hat die Durchführung der Prüfung
übernommen.
In den
zurückliegenden Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses, zuletzt in den
Sitzungen am 17.09.2007 und am 26.11.2007 hat das Rechnungsprüfungsamt dem
Ausschuss mit Vorlage dargelegt, wie die Durchführung der Prüfung erfolgt.
Insbesondere wurde des Verfahren des Risikoorientierten Prüfungsansatzes des
Instituts der Wirtschaftsprüfer, des Instituts der Rechnungsprüferinnen und /-prüfer
in Deutschland und des Verbandes der Rechnungsprüfungsamtsleiterinnen und
/-leiter in Nordrhein-Westfalen vorgestellt.
Die Prüfung wurde
durch das Rechnungsprüfungsamt eigenständig durchgeführt, von der Möglichkeit
nach § 103 Abs. 5 GO NRW , sich bei der Durchführung Dritter zu bedienen, wurde
kein Gebrauch gemacht. Das Rechnungsprüfungsamt hat sich allerdings auf die
Ergebnisse der Substanzwertermittlung der Stadtwerke Hilden GmbH durch den
dortigen Wirtschaftsprüfer EversheimStuible Treuberater GmbH und die im Auftrag
der Firma Infoma durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse
Coopers erstellten Softwaretestate gestützt. Für die hausinterne Prüfung der
Buchhaltungssoftware wurde auch eine von der Vereinigung der Rechnungsprüfungsamtsleiterinnen
und -amtsleiter in Nordrhein-Westfalen erarbeitete Prüfungsliste für Finanzsoftware
verwendet.
Das
Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz in der
Zeit seit dem Jahr 2003 begleitend und von September bis Dezember 2007
abschließend durchgeführt. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz
nebst Anhang unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und
durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der
Stadt Hilden wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die
Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt
einschließlich der verselbständigten Aufgabenbereiche sowie die Erwartungen
über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der abschließenden Prüfung
wurden die Nachweise und Unterlagen für die Eröffnungsbilanz nebst Anhang und
Lagebericht überwiegend auf Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat
die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt Hilden sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und des Lageberichts
umfasst.
Bereits im Verlauf
der begleitenden Prüfung wurden zahlreiche Beratungen und Abstimmungen zwischen
Verwaltung und Rechnungsprüfungsamt durchgeführt, aber auch bei der abschließenden
Prüfung erfolgten noch zahlreiche Änderungen bei den Bilanzpositionen, die zwischen
dem Amt für Finanzservice und dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt wurden und
die zu einer aktualisierten Fassung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz mit Stand
24.01.2008 geführt haben.
Das Ergebnis der
Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz ist in dem anliegenden Prüfbericht
über die Prüfung der Eröffnungsbilanz zusammengefasst. Die Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt, obschon einige Hinweise enthalten sind. Insgesamt
entspricht die Eröffnungsbilanz nebst Anhang nach den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen den gesetzlichen Vorschriften, den ergänzenden
Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage
der Stadt.
Der Lagebericht
steht in Einklang mit der Eröffnungsbilanz nebst Anhang, vermittelt insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt und stellt
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung knapp, aber zutreffend dar.
Der Prüfbericht enthält daher einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des
Rechnungsprüfungsamtes.
§ 92 GO NRW
verweist auf § 101 Abs. 2 bis 8 GO NRW. Gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW ist der
Bestätigungsvermerk vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
macht sich den Prüfbericht des Rechnungsamtes über die Prüfung der
Eröffnungsbilanz und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen und
fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem anliegenden eigenen
Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung unterzeichnet wird, zusammen.
Gemäß 92 Abs. 1 GO
NRW sind die Vorschriften der § 95 Abs. 3 und § 96 GO NRW entsprechend
anzuwenden. Nach § 96 GO stellt der Rat der Stadt bis spätestens zum 31.12. des
auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss
geprüften Jahresabschluss fest und beschließ die Entlastung des Bürgermeisters.
Aufgrund des Verweises in § 92 Abs. 1 GO NRW auf § 96 GO NRW gelten diese
Bestimmungen analog auch für die Eröffnungsbilanz.
Die Handreichungen
des Innenministers zum NKF mit den Neufassungen GO und GemHVO in ihrer 2.
Auflage enthalten hierzu folgende Ausführungen:
“Die weitere Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 96 GO NRW
beinhaltet, dass die Feststellung der Eröffnungsbilanz durch Beschluss des
Rates entsprechend § 96 GO NRW … erfolgen soll.
…
Mit dem Feststellungsbeschluss haben die Ratsmitglieder auch über die
Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Der Beschluss ist wie beim
Jahresabschluss als abschließende Entscheidung über die Art und Form der
Vermögensermittlung, Bewertung und Ansatz in der Eröffnungsbilanz anzusehen.“
Eine Öffentliche
Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz und das Verfügbarhalten zur Einsichtnahme
muss der Rat nicht beschließen, da die gemäß § 96 Abs. 2 Go NW ohnehin
vorgeschrieben ist.