Betreff
Betr.: a) Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007, b) Beschluss des Rates über die Feststellung der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007, c) Beschluss d er Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 GO NW
Vorlage
WP 04-09 SV 14/042
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:

 

„1.   Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Eröffnungsbilanz und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 07.02.2008 zu eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem anliegenden eigenen Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung vom Vorsitzenden und dem Schriftführer des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet wird, zusammen.

 

2.    Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden gemäß den §§ 92 Abs.1 und 96 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 in der Fassung vom 24.01.2008, die den Prüfungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes zugrunde lag.

 

3.    Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt den Ratsmitgliedern gemäß den §§ 92 Abs. 1 und 96 GO NRW die Entlastung des Bürgermeisters.“

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

„1.   Der Rat nimmt den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Eröffnungsbilanz und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses vom 27.02.2008 zur Kenntnis.

 

Gemäß den §§ 92 Abs.1 und 96 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 in der Fassung vom 24.01.2008, die den Prüfungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes zugrunde lag, hiermit festgestellt.“

 

 

Beschlussvorschlag für die Ratsmitglieder:

 

„1.   Dem Bürgermeister wird gemäß der §§ 92 Abs. 1 und 96 GO NRW Entlastung erteilt.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Rates am 19.09.2007 hat die Verwaltung den Entwurf der Eröffnungsbilanz zum Bilanzstichtag 01.01.2007 eingebracht. Der Rat hat den Entwurf der Eröffnungsbilanz zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Gemäß § 92 Abs. 4 GO NRW sind die Eröffnungsbilanz und der Anhang dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde vermitteln. Nach § 92 Abs. 5 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz. Er hat die Inventur, das Inventar, die Buchführung und Rechnungslegung, die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die Sicherheitsstandards und die Übersicht über die örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungs­prüfung.

 

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt hat die Durchführung der Prüfung übernommen.

 

In den zurückliegenden Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses, zuletzt in den Sitzungen am 17.09.2007 und am 26.11.2007 hat das Rechnungsprüfungsamt dem Ausschuss mit Vorlage dargelegt, wie die Durchführung der Prüfung erfolgt. Insbesondere wurde des Verfahren des Risikoorientierten Prüfungsansatzes des Instituts der Wirtschaftsprüfer, des Instituts der Rechnungsprüferinnen und /-prüfer in Deutschland und des Verbandes der Rechnungsprüfungsamtsleiterinnen und /-leiter in Nordrhein-Westfalen vorgestellt.

 

Die Prüfung wurde durch das Rechnungsprüfungsamt eigenständig durchgeführt, von der Möglichkeit nach § 103 Abs. 5 GO NRW , sich bei der Durchführung Dritter zu bedienen, wurde kein Gebrauch gemacht. Das Rechnungsprüfungsamt hat sich allerdings auf die Ergebnisse der Substanzwertermittlung der Stadtwerke Hilden GmbH durch den dortigen Wirtschaftsprüfer EversheimStuible Treuberater GmbH und die im Auftrag der Firma Infoma durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers erstellten Softwaretestate gestützt. Für die hausinterne Prüfung der Buchhaltungssoftware wurde auch eine von der Vereinigung der Rechnungsprüfungsamtsleiterinnen und -amts­lei­ter in Nordrhein-Westfalen erarbeitete Prüfungsliste für Finanzsoftware verwendet.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz in der Zeit seit dem Jahr 2003 begleitend und von September bis Dezember 2007 abschließend durchgeführt. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Hilden wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt einschließlich der verselbständigten Aufgabenbereiche sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der abschließenden Prüfung wurden die Nachweise und Unterlagen für die Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Lagebericht überwiegend auf Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt Hilden sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und des Lageberichts umfasst.

 

Bereits im Verlauf der begleitenden Prüfung wurden zahlreiche Beratungen und Abstimmungen zwischen Verwaltung und Rechnungsprüfungsamt durchgeführt, aber auch bei der abschließenden Prüfung erfolgten noch zahlreiche Änderungen bei den Bilanzpositionen, die zwischen dem Amt für Finanzservice und dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt wurden und die zu einer aktualisierten Fassung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz mit Stand 24.01.2008 geführt haben.

 

Das Ergebnis der Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz ist in dem anliegenden Prüfbericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz zusammengefasst. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt, obschon einige Hinweise enthalten sind. Insgesamt entspricht die Eröffnungsbilanz nebst Anhang nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen den gesetzlichen Vorschriften, den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schul­denlage der Stadt.

 

Der Lagebericht steht in Einklang mit der Eröffnungsbilanz nebst Anhang, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung knapp, aber zutreffend dar. Der Prüfbericht enthält daher einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes.

 

§ 92 GO NRW verweist auf § 101 Abs. 2 bis 8 GO NRW. Gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW ist der Bestätigungsvermerk vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Prüfbericht des Rechnungsamtes über die Prüfung der Eröffnungsbilanz und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem anliegenden eigenen Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung unterzeichnet wird, zusammen.

 

Gemäß 92 Abs. 1 GO NRW sind die Vorschriften der § 95 Abs. 3 und § 96 GO NRW entsprechend anzuwenden. Nach § 96 GO stellt der Rat der Stadt bis spätestens zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest und beschließ die Entlastung des Bürgermeisters. Aufgrund des Verweises in § 92 Abs. 1 GO NRW auf § 96 GO NRW gelten diese Bestimmungen analog auch für die Eröffnungsbilanz.

 

Die Handreichungen des Innenministers zum NKF mit den Neufassungen GO und GemHVO in ihrer 2. Auflage enthalten hierzu folgende Ausführungen:

 

“Die weitere Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 96 GO NRW beinhaltet, dass die Feststellung der Eröffnungsbilanz durch Beschluss des Rates entsprechend § 96 GO NRW … erfolgen soll.

 

 

Mit dem Feststellungsbeschluss haben die Ratsmitglieder auch über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Der Beschluss ist wie beim Jahresabschluss als abschließende Entscheidung über die Art und Form der Vermögensermittlung, Bewertung und Ansatz in der Eröffnungsbilanz anzusehen.“

 

Eine Öffentliche Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz und das Verfügbarhalten zur Einsichtnahme muss der Rat nicht beschließen, da die gemäß § 96 Abs. 2 Go NW ohnehin vorgeschrieben ist.