Haushaltsplan
Beschlussvorschlag:
„1. Der
Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis
von dem als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht. Der Rat beschließt über den
Bericht als Anlage zum Haushaltsplan 2008, im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 GemHVO n.F.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntgabe
des Beteiligungsberichtes zu veranlassen (s. § 117 Abs. 2 GONW n.F.). Die
Aufsichtsbehörde ist vorab hierüber in Kenntnis zu setzen im Sinne von § 80
Abs. 5 GO NW n.F. Als Anlage zur Haushaltssatzung ist der Beteiligungsbericht
nach § 80 Abs. 6 GO NW n.F., bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses
2008, zur Einsichtnahme bereit zu halten.“
Erläuterungen und Begründungen:
§ 117 GO NW n.F. sieht vor, dass die Gemeinde einen jährlichen
Beteiligungsbericht aufzustellen hat. Der Bericht muss dem Rat und den
Einwohnern zur Kenntnis gebracht werden und ist aus diesem Grund von der
Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur
Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
Der Beteiligungsbericht 2008 stellt eine
inhaltliche Fortschreibung des Vorjahresberichtes dar mit dem Zweck einer
einheitlichen und transparenten Darstellung der unterschiedlich strukturierten
Gesellschaften und ihre Verzahnung mit dem städtischen Haushalt. Seit 2003
werden neben den Angaben zu den Unternehmen auch informative Daten zu den
Zweckverbänden mit aufgeführt.
Der Bericht beinhaltet die wesentlichen Daten
des Jahresabschlusses 2006 sowie die vergleichbaren Werte aus den Vorjahren
2004 und 2005. Des Weiteren enthält der Bericht für Beteiligungen über 50 % die
Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sowie den Bericht über die
Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung, Ausblicke und die Finanzplanung für
die Jahre 2007 bis 2011.
Damit erfüllt dieser Bericht zugleich die
Anforderungen zur Veröffentlichung von Beteiligungsdaten im Rahmen des
Haushaltsplanes im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 1 Abs. 2
GemHVO n.F. Auf eine gesonderte Darstellung der wirtschaftlichen Betätigungen
im Anlagenteil des Haushaltsplanes 2008 wird deshalb verzichtet.
Zukünftig gilt es, auch die neuen Anforderungen zu erfüllen, die im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements an die Gestaltung des Beteiligungsberichts gestellt werden. So ist in § 117 GONW n.F. i. V. mit § 52 GemHVO geregelt, dass die Gemeinden zukünftig einen Beteiligungsbericht zu erstellen haben, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung - unabhängig davon, ob verselbständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören - zu erläutern ist. Dieser Bericht ist dann jährlich –bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses- fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen. Die neuen Regelungen für den Beteiligungsbericht sind spätestens zum 31.12.2010 erstmalig anzuwenden (§ 3 NKF Einführungsgesetz NRW). Mitte 2009 wird die