Betreff
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Integrationsrat
Vorlage
WP 09-14 SV 10/017
Aktenzeichen
I/10.4
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stellt nach Vorberatung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz die Gültigkeit des Ergebnisses der Integrationsratswahl 2010 fest.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Wahl des Integrationsrates mussten zwei Wahlvorschläge zurückgewiesen werden, da sie die Voraussetzungen des § 11 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates (WahlO Integrationsrat) nicht erfüllten – siehe hierzu Erläuterungen in der SV 10/012.

 

Der Wahlausschuss hat dann in seiner Sitzung vom 06.01.2010 alle ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates nach Prüfung zugelassen. Es wurden im Zulassungsverfahren keinerlei Mängel festgestellt. Die zugelassenen Wahlvorschläge wurden am 08.01.2010 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.

 

Das vorläufige Ergebnis der Integrationsratswahl wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 09.02.2010 geprüft. Es wurden keine rechnerischen Fehler festgestellt. Bedenken gegen die Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln wurden nicht erhoben. Das endgültige Wahlergebnis der Integrationsratswahl wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am 17.02.2010 bekannt gemacht.

 

Gemäß § 19 der WahlO Integrationsrat und § 39 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) können gegen die Gültigkeit der Wahl

 

  • jede/ r Wahlberechtigte,
  • alle Bürger/ innen
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie
  • die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. In der Einspruchsfrist von einem Monat sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden.

 

Der Rat hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die Kommunalwahl für gültig zu erklären (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG).

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister