Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss die „Satzung der Stadt
Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ in der als Anlage beigefügten Fassung. Über
die konkreten finanziellen Auswirkungen des Kinderbildungsgesetzes wird in der
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03.12.2008 berichtet werden.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in
seiner Sitzung am 21.06.2006 mit der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder befasst.
Auf eine Erhöhung der bis 31.07.2006
landesrechtlich vorgegebenen Elternbeiträge wurde im Hinblick auf die
beabsichtigte Novellierung der gesetzlichen Grundlage (GTK) verzichtet, es
wurde lediglich eine Rundung auf glatte Euro-Beträge vollzogen.
Es werden zum
gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Elternbeiträge erhoben:
Bruttojahres- |
Kindergarten |
über Mittag |
Kinder unter |
Blocköffnung |
bis 12.271,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
bis 24.542,00 |
26,00 |
17,00 |
68,00 |
26,00 |
bis 36.813,00 |
45,00 |
26,00 |
141,00 |
45,00 |
bis 49.084,00 |
73,00 |
42,00 |
209,00 |
73,00 |
bis 61.355,00 |
115,00 |
63,00 |
277,00 |
115,00 |
über 61.355,00 |
151,00 |
84,00 |
313,00 |
151,00 |
Am 25.10.2007 hat
der Landtag NRW das Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - beschlossen.
Mit Wirkung zum 01.08.2008 wird es das vorherige Gesetzeswerk – GTK – ablösen und als neue
gesetzliche Grundlage für den Bereich der Elementarpädagogik dienen.
Mit dem neuen KiBiz werden von der Landesregierung NRW folgende Ziele angestrebt:
·
Die Stärkung der Bildungs- und Erziehungsarbeit im frühen
Kindesalter,
·
ein umfassender Ausbau der Betreuungsangebote für
Kinder unter 3 Jahren,
·
die Sicherung einer vielfältigen Angebotsstruktur,
·
eine Orientierung der Betreuungszeiten am
unterschiedlichen Bedarf der Familien,
·
die Pauschalierung des Finanzierungssystems,
·
die Sicherung der pädagogischen Qualität in den
Tageseinrichtungen
und
·
die Aufwertung der Kindertagespflege als
gleichwertige Alternative zu den Tageseinrichtungen.
Des Weiteren
·
werden die Kommunen bei der Kindertagespflege
finanziell unterstützt,
·
wird die frühe Sprachförderung durch zusätzliche
Maßnahmen ermöglicht,
·
erhalten die Familienzentren erstmalig eine
gesetzliche Grundlage, wird den Eltern die Möglichkeit eröffnet, zwischen
unterschiedlichen Betreuungszeiten (25 Std./35 Std./45 Std. wöchentlich) zu
wählen.
Das KiBiz
bringt einen kompletten Systemwechsel in der Finanzierung mit sich. Zukünftig
wird die Bezuschussung der Betreuung von Kindern über gruppenorientierte
Kindpauschalen erfolgen, wobei die Gruppenstruktur die Höhe der
Pro-Kind-Pauschale bestimmt und die Betreuungsdauer zu Grunde gelegt wird. Die
addierten Pauschalen ergeben das Einrichtungsbudget, das Belegungsschwankungen
von bis zu 10 % nach oben oder unten auffangen soll.
Mit dem neuen Gesetz werden die Kirchen bei
den Trägeranteilen entlastet. Dieser beträgt nunmehr 12 % (bisher 20 %), Land
und Kommune haben sich den Mehraufwand zu teilen. Die übrigen Trägeranteile,
angefangen bei 4 % bei den Elterninitiativen, 9 % bei finanzschwachen Trägern,
21 % bei kommunalen Einrichtungen, sind unverändert geblieben.
Mit den Einrichtungsleiterinnen und
Trägervertretungen sind in der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII erste Gespräche über mögliche
zukünftige Strukturen der Einrichtungen geführt worden, die von großer
Offenheit geprägt waren.
Einvernehmlich
wurde geäußert, dass die Festsetzung von Elternbeiträgen eine wichtige Voraussetzung
ist, um unter den Rahmenbedingungen des KiBiz
eine konkretere Planung vornehmen zu können.
Die Einteilung
nach Bruttojahreseinkommen wie sie das Gesetz
über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vorgesehen hatte, hat sich bewährt
und soll dementsprechend modifiziert beibehalten werden. Zu dieser
Modifizierung gehört eine Erhöhung der ersten Stufe, der Beitragsfreigrenze von
12.271 € auf 17.500 €. Damit dürften ALG II-Empfänger und so genannte Geringverdiener
grundsätzlich von der Beitragszahlung befreit sein. Diesem Personenkreis soll
der Beitrag nach den Regelungen des § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten
sind. Entsprechende – regelmäßig gestellte Anträge – erfordern einen hohen Verwaltungsaufwand
(Berechnung gemäß §§ 82 bis 85, 87 u. 88 SGB XII) und führen in der Regel zum
Erlass des Beitrages. Somit wird auch Kindern finanzschwacher Eltern ein niederschwelliger
Zugang zum Besuch einer Kindertageseinrichtung ermöglicht.
Die folgende Stufe
wurde dementsprechend nach weiteren 7.500 € gesetzt und im Folgenden nach
12.500 €, um die Korridore in einem ähnlichen Gefüge bestehen zu lassen, wie
sie nach Maßgabe des GTK entwickelt
wurden.
Eine Überprüfung der Einkommensstrukturen
der derzeitigen Beitragspflichtigen hat ergeben, dass in der aktuell höchsten
Stufe (über 61.355 €) eine verhältnismäßig große Anzahl an Verpflichteten
festgestellt wurde. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, um auch hier
eine weitere Abstufung darzustellen, zwei weitere Einkommensstufen („bis 75.000
€“ und „über 75.000 €“) einzuführen.
Nach § 23 KiBiz hat das Jugendamt eine soziale Staffelung der Elternbeiträge
vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die
Betreuungszeit zu berücksichtigen. Die bisherige landesrechtliche Vorgabe sah
die soziale Staffelung der Elternbeiträge sowie eine Beitragsbefreiung für
Geschwisterkinder vor. Das KiBiz
legt den Kommunen nunmehr auf, bei der Festsetzung der Elternbeiträge auch die
verschiedenen Betreuungszeiten (25 Std./35 Std./45 Std.) entsprechend zu beachten.
Unter
Berücksichtigung der Beratung im Jugendhilfeausschuss vom 14.06.2006 spricht
sich die Verwaltung dafür aus, die Geschwisterbefreiung bei der Erhebung der
Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen weiter beizubehalten.
Der Vorschlag, die
Beiträge in Beiträge für unter 3jährige Kinder und über 3jährige Kinder zu unterteilen,
unabhängig von der Gruppenform, trägt insbesondere dem Anspruch des
Kinderbildungsgesetzes, den Ausbau von Betreuungsplätzen für unter 3jährige
Kinder zu fördern, Rechnung.
Die Umsetzung des KiBiz wird wesentlich von der
jährlichen Stichtagsregelung 15.3. bestimmt. Mit diesem gesetzlich festgelegten
Stichtag müssen dem Landesjugendamt die Planungen von Gruppenformen mit den
damit verbundenen Kindpauschalen (Einrichtungsbudgets) sowie die Öffnungszeiten
der jeweiligen Einrichtungen mitgeteilt werden. Grundvoraussetzung für eine
Bedarfsplanung in den Kindertageseinrichtungen ist die Neuregelung der
Elternbeiträge, da diese Angebot und Nachfrage steuern und maßgeblich für die
Jugendhilfeplanung sind. Da bereits Anfang 2008 das Anmeldeverfahren für das
neue Kindergartenjahr 2008/2009 beginnt, müssen im Januar 2008 die
Elternbeiträge beschlossen werden, um das Gesetz fristgerecht zum 1.8.2008
umsetzen zu können und vor allem um den Eltern die notwendigen Informationen
rechtzeitig zukommen zu lassen. So verfahren auch alle anderen Städte.
Mit dem neuen Gesetz wird den Eltern die
Möglichkeit eröffnet, die Betreuungszeit zu wählen, die ihrem konkreten Bedarf
entspricht. Diese Entscheidung ist anschließend für die Ermittlung des gesamten
Elternbeitragsaufkommens erforderlich. Die konkreten Auswirkungen können
derzeit nur geschätzt werden. Die Prognose für die Stadt Hilden weicht von der
Landesprognose erheblich ab. Bislang hat sich eine große Nachfrage nach einer
Ganztagsbetreuung ergeben. Dies wird auch sicher weiter der Fall sein.
|
Landesdaten |
Prognose der Verwaltung für die Stadt
Hilden |
||||
|
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
Gruppentyp I und III |
25 % |
50 % |
25 % |
20 % |
45 % |
35 % |
Gruppentyp II |
40 % |
40 % |
20 % |
20 % |
50 % |
30 % |
Es werden zum
gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Elternbeiträge erhoben:
Elternbeitragstabelle
(aktuelle Fassung)
Bruttojahres- |
Kindergarten |
über Mittag |
Kinder unter |
Blocköffnung |
bis 12.271,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
bis 24.542,00 |
26,00 |
17,00 |
68,00 |
26,00 |
bis 36.813,00 |
45,00 |
26,00 |
141,00 |
45,00 |
bis 49.084,00 |
73,00 |
42,00 |
209,00 |
73,00 |
bis 61.355,00 |
115,00 |
63,00 |
277,00 |
115,00 |
über 61.355,00 |
151,00 |
84,00 |
313,00 |
151,00 |
Elternbeitragstabelle
nach KiBiz (neue Fassung)
Bruttojahres- |
über 3 Jahre |
unter 3 Jahre |
||||
|
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
bis 17.500 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
bis 25.000 € |
18 € |
23 € |
37 € |
32 € |
41 € |
67 € |
bis 37.500 € |
32 € |
40 € |
64 € |
58 € |
72 € |
115 € |
bis 50.000 € |
52 € |
65 € |
104 € |
94 € |
117 € |
187 € |
bis 62.500 € |
82 € |
103 € |
165 € |
123 € |
155 € |
248 € |
bis 75.000 € |
108 € |
135 € |
216 € |
151 € |
189 € |
302 € |
über 75.000 € |
136 € |
170 € |
238 € |
190 € |
238 € |
333 € |
Der Vorschlag der Verwaltung zur neuen
Elternbeitragstabelle lässt sich von folgenden Faktoren leiten:
1.
Die Elternbeiträge werden gesenkt und so
festgelegt, dass eine Benachteiligung gegenüber der jetzigen Beitragssituation
vermieden wird. Damit wird die familienfreundliche Positionierung der Stadt
Hilden entscheidend gestärkt.
2.
Es erfolgt eine Beitragsfreiheit mit einem
Einkommen bis zu 17.500 Euro.
3.
Es werden zwei weitere Einkommensgruppen
eingeführt.
4.
Geschwisterkinder sind weiter vom Beitrag befreit.
Das darauf basierende Beitragsaufkommen wird
aufgrund des Ausbaus der U-3-Betreung weiter steigen und das bisherige
Jahressaufkommen übertreffen.
Eine Synopse der bisherigen und der neuen
Satzung sowie eine Neufassung sind als Anlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
|
||
Produktnummer: |
060101 |
Bezeichnung: |
Förderung von
Kindern im Alter von 0-6 Jahren |
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Mittel stehen zur Verfügung: |
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Investitions-Nr.: |
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Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
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2008 |
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1.380.000,00 € |
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Elternbeitragsaufkommen für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder |
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Sichtvermerk Kämmerer |