Betreff
Vergaberechtliche Prüfung der von der IGH verwirklichten Bauvorhaben durch Kanzlei Rotthege Wassermann + Partner
Vorlage
WP 09-14 SV 14/011
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:

 

„Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt das Rechtsgutachten zu vergaberechtlichen Fragen bei der Verwirklichung von Bauvorhaben durch die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH nach Beratung zur Kenntnis.“

 

 

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

„Der Rat nimmt nach Vorberatung durch den Rechnungsprüfungsausschuss Kenntnis von dem Rechtsgutachten zu vergaberechtlichen Fragen bei der Verwirklichung von Bauvorhaben durch die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH.“

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Am Montag, dem 18.01.2010 hat die Verwaltung der bereits aus der Vergangenheit bekannten Kanzlei Rotthege Wassermann & Partner den Auftrag erteilt, zu vergaberechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Bau der Dreifachsporthalle durch die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH gutachtlich Stellung zu nehmen. Dieser Auftrag wurde dann in der Folge kurzfristig zur umfassenden Prüfung der von der IGH verwirklichten Bauvorhaben erweitert.

 

Es war zu dem Prüfungsauftrag gekommen, nachdem in einem Gespräch zwischen dem Herrn Bürgermeister Thiele, Herrn 1. Beig. Danscheidt und Herrn Kämmerer Klausgrete und dem RPA am Donnerstag, dem 14.01.2010, das Urteil des EuGH vom 29.10.2009 zu den Kölner Messehallen thematisiert worden war, da dieses Urteil u. a. Aussagen in Bezug auf die Beschwerdefrist (Laufzeit der Mietverträge) enthielt. Der Umstand, dass das Urteil die Frage nach der Einrechnung von Mietzahlungen zur Kalkulation der Vergabesumme als Umkehrschluss aus den weiter vorhandenen „rechtlichen Auswirkungen“ während der Laufzeit der Mietverträge (Schwellenwert) aufwerfen könnte, war im Dezember 2009 / Januar 2010 der Grund für die Rechnungsprüfung gewesen, sich erneut mit dem Thema zu beschäftigen. Zur Klärung insbesondere dieser Frage sollte umgehend ein Fachanwalt eingeschaltet werden.

 

Da das Rechnungsprüfungsamt die aus dem Konjunkturpaket II geförderten Maßnahmen wegen des abschließend erforderlichen Testats enger begleitet, hatte es sich schon im August 2009 unmittelbar nach der Sitzung des Rates vom 26.08.2009 mit dem überraschenden Beschluss zur Dreifachsporthalle beschäftigt, der wie folgt lautete:

 

„1.     Der Rat beschließt, eine Dreifachsporthalle auf der Grundlage des von der Schul- und Sportverwaltung entwickelten Raumprogrammes zu erstellen. Mit der Durchführung dieses Projektes wird die IGH beauftragt. Die Gesellschaft wird die Entwurfsplanung einschl. einer Kostenberechnung nach DIN 276 erstellen und die notwendigen Fachplanungen durchführen. Die Gesamtkosten der Maßnahme werden auf 5 Mio. zuzüglich Zwischenfinanzierungskosten und Projektsteuerungskosten begrenzt Es werden für den Bau der Dreifachsporthalle Mittel in Höhe von bis zu 2,45 Mio. E aus dem Konjunkturprogramm in Anspruch genommen.

 

         Die Mitglieder der IGH-Kommission werden gebunden, die Gewerke für die Sporthalle nach Möglichkeit an Handwerksbetriebe aus dem Kreis Mettmann zu vergeben.

 

2.      In die Entwurfsplanung und Kostenberechnung für die Sporthalle an der Grünstraße werden alternative Vorschläge für die Nutzung regenerativer Energien und die energetische Optimierung aufgenommen.

 

3.      In der Kostenberechnung sind nicht nur die Herstellungskosten für die entsprechenden Anlagen und baulichen Maßnahmen, sondern auch die zukünftigen Energiekosten und der C02-Ausstoß auszuweisen.

 

4.      Der dadurch wegfallende Bolzplatz ist möglichst in unmittelbarer Nähe neu zu erstellen.

        

5.      Die Fabriciushalle wird nicht saniert sondern abgerissen. Das Grundstück wird in den städtebaulichen Wettbewerb einbezogen.“

 

Die Rechnungsprüfung hat sich nach der Beschlussfassung mit den Fragen beschäftigt,

 

1.     ob der Rat den Beschluss mangels konkreter Aussagen über die finanziellen Folgewirkungen (§14 GemHVO) so überhaupt hatte fassen können oder dürfen, und

 

2.     ob die Weiterleitung von Mitteln aus dem Konjunkturpaket II an eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck nicht im Bereich der Wohlfahrtspflege liegt, zulässig sei, sowie

 

3.     ob die Beschlussformulierung „… darauf hinzuwirken, möglichst Unternehmen aus dem Kreis Mettmann zu berücksichtigen“ mit dem Vergaberecht vereinbar sei.

 

Obwohl diese Fragen zunächst positiv beantwortet werden konnten, hat die Rechnungsprüfung die Vorgänge um die Dreifachsporthalle weiter beobachtet, weshalb das Urteil des EuGH zu den Kölner Messehallen Ende Oktober 2009 schließlich einer der Auslöser für das oben genannte, gemeinsame Gespräch mit Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes war.

 

Herr Dr. Clemens Antweiler und Herr Dr. Kai Petra Dreesen haben ihr Gutachten namens der Kanzlei Rotthege Wassermann und Partner am 09.03.2010 erstattet. Aus Sicht der Rechnungsprüfung beschäftigen sich Herr Dr. Antweiler und Herr Dr. Dreesen mit genügender Ausführlichkeit und Tiefe mit den gestellten Fragen; lediglich hinsichtlich der Fragestellung „Anmietung nach Objektfertigstellung Feuerwache“ wurde Herr Dr. Antweiler um tiefer gehende Auseinandersetzung gebeten. Dies hat Herr Dr. Antweiler in seinem Schreiben vom 19.03.2010 getan, welches dieser Sitzungsvorlage (als öffentliche Anlage) beigefügt ist.

 

Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass Vergaberechtsverstöße durch die Stadt Hilden nicht begangen worden seien. Lediglich bei dem Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Seniorenzentrum GmbH und der IGH sei ein öffentlicher Bauauftrag, auf den der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar sei. Allerdings gebe es gute Gründe, dass der Pachtvertrag im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden durfte.

 

In seinem Schreiben vom 19.03.2010 begründet Herr Dr. Antweiler ausführlich seine Argumentation hinsichtlich der vergaberechtlichen Unschädlichkeit des bei der Feuerwache (und ursprünglich bei der Dreifachsporthalle) geplanten Abschlusses einer Mietvereinbarung. Damit ist diese Frage, die ja der ursprüngliche Auslöser für die Gespräche zwischen RPA und Verwaltungsvorstand im Januar 2010 war (siehe zweiter Absatz dieser Erläuterungen), zur Zufriedenheit der Rechnungsprüfung beantwortet.

 

Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes zur Beratung in öffentlicher bzw. nicht-öffentlicher Sitzung:

 

Das Rechtsgutachten ist dieser öffentlichen Sitzungsvorlage als nicht-öffentliche Anlage beigefügt.

 

Da das Gutachten eine Reihe von gesellschaftsinternen, vertraulichen Informationen (z. B. über Vergabeergebnisse oder Geschäftsverhältnisse der Infrastrukturgesellschaft Hilden (IGH) mit anderen Unternehmen) enthält, kann es in der vorliegenden Form und ohne diese Informationen auszusprechen zwar öffentlich beraten werden, es darf jedoch selbst der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.

 

Sofern konkrete Details aus dem Gutachten diskutiert werden sollen, empfiehlt die Rechnungsprüfung, dies im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu tun.

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister