Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, von der Möglichkeit nach § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung
NRW, die Stadt durch Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Großen
kreisangehörigen Gemeinde bestimmen zu lassen und damit dann zusätzliche
Aufgaben, die bisher der Kreis wahrgenommen hat zu übernehmen, keinen Gebrauch
zu machen.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
–GO-Reformgesetz- vom 9.10.2007, sind eine Reihe von Vorschriften der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geändert worden.
Wesentliche Änderungen hat der § 4 GO NRW „Zusätzliche Aufgaben
kreisangehöriger Gemeinden“ erfahren. Die bisher feststehenden Einwohnergrenzen
sind gespreizt worden. Es ist ein Korridor entstanden. Bleiben die
Einwohnerzahlen an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwar unter dem oberen
Grenzwert (für Große kreisangehörige Gemeinden 60.000 Einwohner) aber oberhalb
des unteren Grenzwertes (50.000 Einwohner) ist eine kreisangehörige Gemeinde
auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Gemeinde zu bestimmen.
Über den Antrag entscheidet das Innenministerium, die Bestimmung erfolgt durch
Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 6 GO NRW).
Mittleren und Großen kreisangehörigen Gemeinden können zusätzliche
Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden (§ 4 Abs. 1 GO
NRW).
In der beigefügten Anlage 1 sind
die Aufgaben aufgelistet, die der Kreis Mettmann wahrnimmt, die aber auch von
einer Großen kreisangehörigen Gemeinde selbst erledigt werden können.
Nach Erhalt dieser Auflistung wurde der Landrat um Mitteilung gebeten
a) ob es sich bei der Auflistung um einen Katalog handelt, der die
Möglichkeit bietet,
einzelne Bereiche
auszuwählen, oder ob nur das Gesamtpaket übernommen wer
den kann,
b) der Anzahl der mit den einzelnen Aufgaben verbundenen
Stellen/Stellenanteile,
gegebenenfalls Fallzahlen je
Stellenanteil und,
c) je nach Ergebnis der Mitteilung zu b) ob im Falle der Übernahme von
Aufgaben eine Per-
sonalüberleitung in Betracht kommt?
Mit Schreiben vom 10.01.2008 ist der Landrat umfänglich auf das Thema
eingegangen und hat zugleich die ausstehenden fragen beantwortet.
Das Schreiben ist als Anlage 2
beigefügt.
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der Landrat nicht beabsichtigt,
einzelne Aufgaben zu übertragen, es wird nur eine Übertragung im Gesamtpaket
möglich sein.
Zur Erledigung aller übertragenen Aufgaben werden nach einer ersten
Ermittlung10 bis 12 Stellen benötigt. Allein hieraus entstehen jährliche
Personal- und Sachkosten von ca. 550.000 € – 750.000 €.
Hinzukommen einmalig 100.000 € - 150.000 € für die Einrichtung der
Arbeitsplätze und Technik.
Unabhängig von einer Übernahme der Aufgaben durch die Stadt Hilden bleibt es
bei einem Mitfinanzierungsanteil der Stadt Hilden über die Kreisumlage für die
entsprechende Aufgabenwahrnehmung des Kreises für die übrigen kreisangehörigen
Städte. Eine Kompensation der Kosten für die Stadt Hilden, z.B. durch eine
aufgabenbezogene Sonderumlage oder eine Teilreduzierung der Kreisumlage ist
rechtlich nicht möglich.
Die Verwaltung empfiehlt daher von der Möglichkeit nach § 4 Abs. 3
Gemeindeordnung NRW, die Stadt durch Rechtsverordnung des Innenministeriums zur
Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmen zu lassen und damit dann zusätzliche
Aufgaben, die bisher der Kreis wahrgenommen hat zu übernehmen, keinen Gebrauch
zu machen.
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer: |
verschiedene |
Bezeichnung: |
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Mittel stehen zur Verfügung: |
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Investitions-Nr.: |
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Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
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jährlich |
550.000-750.000 |
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nein |
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einmalig |
100.000-150.000 |
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ja |
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Sichtvermerk Kämmerer |
Personelle Auswirkungen
Personelle Auswirkungen |
Ja |
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Im Stellenplan enthalten: |
Nein |
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Planstelle(n): 10 – 12 Planstellen |
Sichtvermerk
Personaldezernent |
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