hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 501 gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB in der zurzeit
gültigen Fassung. Dieser Bebauungsplan bildet gleichzeitig die erste
Änderungsplanung für die Bebauungspläne Nr. 4 und Nr. 104, die jeweils
innerhalb der Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 501 liegen.
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Hilden
westlich der Bahnlinie Düsseldorf-Köln und nördlich der Düsseldorfer Straße. Es
umfasst Teile der Fluren 1, 2, 3, 4, 11, 12 und 13 der Gemarkung Hilden. Es
liegt innerhalb folgender Grenzen (Plangebietsgrenze gegen den Uhrzeigersinn):
·
Nordwestliche Grenze Flur 11, Flurstück 943 nach
Westen entlang der Stadtgrenze,
·
Nordgrenze der Straße Im Hock, in gerader Linie
verlängert über die Straße Großhülsen,
·
Nord- und Ostgrenze der Straße Großhülsen,
·
Nordgrenze der Flur 11, Flurstücke 1476, 701, 699
(Hülsenstraße),
·
Westgrenze von Flur 11, Flurstück 699, in gerader
Linie verlängert bis zum nach Süden verlaufenden Teil der Ostgrenze von Flur 4,
Flurstück 133,
·
Ostgrenze der Flur 4, Flurstücke 133, 135,
·
Südgrenze von Flur 4, Flurstück 135 und Verbindung
bis zur nordöstlichen Ecke von Flur 4, Flurstück 104,
·
Nordgrenze von Flur 4, Flurstücke 181 und 182,
·
Stadtgrenze nach Süden hin bis zur nordwestlichen
Ecke von Flur 1, Flurstück 271,
·
Nord- und Ostgrenze der Flur 1 bis zum
nordöstlichen Endpunkt der Daimlerstraße,
·
Nordgrenze von Flur 1, Flurstück 265
(Daimlerstraße) in gerader Linie verlängert über Flur 1, Flurstück 289
(Forststraße) hinweg,
·
Westgrenze von Flur 1, Flurstück 289 (Forststraße)
bis südöstliche Ecke von Flur 1, Flurstück 110, gerade Verbindung bis
nordwestliche Ecke von Flur 1, Flurstück 194,
·
Nordgrenze von Flur 1, Flurstücke 194 und 48,
·
Westgrenze von Flur 2, Flurstück 226
(Niedenstraße),
·
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
·
Westgrenze von Flur 2, Flurstücken 268, 260, 262,
273, 272,
·
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
·
Westgrenze der Bahntrasse bis zur nördlichen
Stadtgrenze.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des
Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt
Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
In Hilden gibt es viele Spielhallen und immer wieder auch die Absicht,
neue Hallen anzusiedeln und zu erweitern. Insbesondere dieser Umstand hat dazu
geführt, dass ein Gutachten als „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ für das
weitere Handeln in der Stadtentwicklung erarbeitet worden ist (Beratung in der
gleichen Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses und im Rat am 12.05.2010). In
diesem Gutachten wird ausgewiesen, dass es in Hilden 1,2 Spielhallenstandorte
je 10.000 Einwohner und im Schnitt 46 Geldspielgeräte je Standort gibt (im
Vergleich: in NRW 1,3, im Kreis Mettmann 0,9 Spielhallenstandorte je 10.000
Einwohner und in NRW 18 Geldspielgeräte, im Kreis ME 26 Geldspielgeräte je
Standort). Eine besondere Störwirkung von Spielhallen entsteht aufgrund der
langen Öffnungszeiten und teilweise für die Umgebung problematischer Kunden in Lärmbelästigungen,
gegebenenfalls Störungen des Stadtbildes, Imageverlust etc..
Der vorliegende Aufstellungsbeschluss bezieht sich auf das Gebiet
Hilden-West nördlich der Düsseldorfer Straße und westlich der
Güterverkehrsstrecke Düsseldorf-Köln. In diesem Bereich liegt eine Spielhalle
(Niedenstraße), südlich der Düsseldorfer Straße eine weitere. Ferner lagen Bauanträge
bzw. –voranfragen für 2 weitere Spielhallen an der Düsseldorfer Straße vor.
Der Eigentümer der Spielhalle in der Niedenstraße 121 (derzeit 90
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) hat nun einen Antrag auf Erweiterung
seines Betriebes gestellt. In diesem Bereich stellt der vorhandene Betrieb
bereits eine starke Belastung dar, und es gibt Beschwerden über den Betrieb
seitens einiger Anwohner der Niedenstraße. Dieser Antrag ist Anlass für die
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für das Stadtgebiet Hilden-West zur
Regelung der Zulässigkeit von Spielhallen und Vergnügungsstätten. Es ist
aufgrund der hohen Dichte an Spielhallen in Hilden kein ‚Bedarf’ an einer
Erweiterung erkennbar. Außerdem spricht auch das bereits bestehende
Störpotential auf angrenzende Wohnnutzungen gegen eine Erweiterung des
Betriebes. Das bestehende Planungsrecht im betroffenen Bereich lässt jedoch
keine Ablehnung des Baugesuches zu.
Aufgrund der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Vergnügungsstätten in besonderen
Wohngebieten [WB], Dorfgebieten [MD], Mischgebieten [MI], Gewerbegebieten [GE] ausnahmsweise oder allgemein zulässig. Das Gebiet
Hilden-West ist zum größten Teil Gewerbegebiet, in den Vergnügungsstätten
ausnahmsweise zulässig sind, zum anderen Teil auch als Mischgebiet zu betrachten,
in dem nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in den Teilen des Gebietes,
die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, generell zulässig
sind.
Im Bereich Hilden-West liegen mehrere Bebauungsplangebiete:
Lage der Bebauungspläne:
(Grüne
Bereiche sind rechtskräftige Bebauungspläne, Lila Bereiche sind nicht beplant
(„§ 34-Gebiete“)
Der Bebauungsplan Nr. 221 für den Bereich der Eichenstraße (Rechtskraft
von 1995) setzt ausschließlich die Straßenbegrenzungslinien fest. Dieser
Bereich wird in das Plangebiet einbezogen.
Folgende Bebauungspläne bieten einen planungsrechtlichen Schutz vor
Neuansiedlungen von Vergnügungsstätten:
- Bebauungsplan
Nr. 247 im Eckbereich nördlich der Düsseldorfer Straße und östlich der
Walter-Wiederhold-Straße (Rechtskraft 2007; Ausweisung von GE-Gebieten;
Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen etc.).
- Bebauungsplan
Nr. 103, 2. Änderung nördlich der Düsseldorfer Straße im Bereich Forststraße
und Reisholzstraße (Rechtskraft 2006; Ausweisung von GE-Gebieten und
besonderen Wohngebieten; Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen
etc.).
- Bebauungsplan
Nr. 41 A, 2. Änderung (Rechtskraft 1999; Ausschluss von Vergnügungsstätten,
Bordellen etc.) in dem gesamten Bereich des Ursprungsbebauungsplanes Nr.
41 A (Rechtskraft 1993, Regelung der zulässigen gewerblichen Nutzungen im
ausgewiesenen Gewerbegebiet) nördlich der Hülsenstraße.
Diese Bereiche in Hilden-West erfordern daher keine neuen
planungsrechtlichen Festsetzungen.
Folgende Bebauungspläne bedürfen jedoch der Überplanung:
- Bebauungsplan
Nr. 4 nördlich der Düsseldorfer Straße und westlich der Bahntrasse
(Rechtskraft 1959; Durchführungsplan ohne Nutzungsbeschränkungen)
- Bebauungsplan
Nr. 104 westlich der Niedenstraße und südlich der Hülsenstraße sowie um
die Straße Kleinhülsen (Rechtskraft 1962; Ausweisung von
Mittelgewerbegebieten, Bauzonen- und Baustufenplan ohne weitere Nutzungsbeschränkungen)
Der Bebauungsplan Nr. 4 ist ein reiner Durchführungsplan, der neben der
planungsrechtlichen Ausweisung von Flucht- und Baulinien, Grünflächen und der
Straßenbegrenzungslinie keine Festsetzungen trifft. Der Bebauungsplan Nr. 104
weist Mittelgewerbegebiet und Außengebiet/ landwirtschaftliche Flächen aus, ist
aber durch die faktische Entwicklung (bauliche Entwicklung als Gewerbe- und
Mischgebiet und Überbauung des hier ausgewiesenen Außenbereichs) im Grunde überholt.
Daher ist die Rechtskraft dieser Uralt-Bebauungspläne inzwischen als fragwürdig
zu beurteilen. Es ist aufgrund der Sachlage nicht ohne weiteres zu beurteilen,
ob diese Gebiete heute nach den Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne
oder nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) beurteilt werden müssen.
Da im Gewerbegebiet Vergnügungsstätten zumindest ausnahmsweise zulässig
sind, ist eine Erweiterung eines bestehenden Betriebes kaum verhinderbar. Das
gleiche gilt für eine Beurteilung nach § 34 BauGB, da hier nach der Einpassung
in bestehende Baulichkeiten und Nutzungen beurteilt wird.
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 501 ermöglicht die
Zurückstellung der Erweiterungsabsicht für die Spielhalle an der Niedenstraße.
Er bildet die Grundlage für eine eventuell erforderliche Veränderungssperre für
das Plangebiet.
Da das Baugesetzbuch und die vorliegende Rechtssprechung keine Handhabe
bieten, Vergnügungsstätten im Stadtgebiet gänzlich auszuschließen, muss es auch
Bereiche geben, in denen diese Betriebe zulässig sind. Im „Steuerungskonzept
Vergnügungsstätten“ ist vorgesehen, dass es im Gebiet Hilden-West Teilbereiche
gibt, in denen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind. Im Bebauungsplan
werden die Voraussetzungen für die Ausnahmen definiert.
Es ist planerische Absicht, in einem Teilbereich des Plangebietes
Vergnügungsstätten aller Art und Wettbüros auszuschließen, in einem anderen
Teilbereich sollen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sein. Hierbei wird
besonders auf vorhandene Wohnnutzungen Rücksicht genommen.
H. Thiele