Betreff
Betr.: Einführung und Verpflichtung des neuen Ratsmitgliedes Rainer Schlottmann für das durch Verzicht ausgeschiedene Ratsmitglied Roland Weiß/CDU
Vorlage
WP 04-09 SV 01/105
Aktenzeichen
01-rb
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-entfällt-

 


Erläuterungen und Begründungen:

1.      Mandatsverzicht

 

Der mit der Wahl am 26. September 2004 in den Rat gewählte Bewerber der CDU, Herr Roland Weiss, Mühlenstr. 19, Hilden, hat mir als Wahlleiter für die Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regelungen des § 38 KWahlG, mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 wirksam seinen Verzicht auf den Sitz im Rat der Stadt zur Niederschrift erklärt. Damit ist der Verzicht wirksam geworden. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

 

 

2.   Ersatzbestimmung

 

Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.

 

Der Bewerber, Herr Roland Weiss, ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 26. September 2004 in den Rat berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk nicht ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der Reihenfolge der Reserveliste der CDU (§ 45 KWahlG).

 

Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem. § 39 KwahlG die Vorausset­zungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen sind.

 

Da Herr Edgar Blum aus der CDU ausgeschieden ist, ist folgender Bewerber zur Nachfolge bestimmt:

 

11.                                                                   Rainer Schlottmann

     Tizianweg 98

     1962

 

Oben genannte Hinderungsgründe liegen nicht vor.

 

3.      Einführung und Verpflichtung

 

Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

Die Verpflichtungsformel hat nach der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO (altes Recht) folgenden Wortlaut:

 

“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.”

 

 

 

Günter Scheib