Jahresrechnung 2006
b) Beschluss des Rates über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte
Jahresrechnung 2006 und über die Entlastung des Bürgermeisters gem. § 94
Abs. 1 GO NW
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:
"Der Rechnungsprüfungsausschuss
beschließt den als Anlage 1 beigefügten Schlussbericht."
Beschlussvorschläge für den Rat der Stadt:
"1. Die gemäß § 93 Abs. 2 GO NRW vom Kämmerer
auf- und vom Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben des Haushaltsjahres 2006 ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach §
101 Abs. 1 GO NRW am 26.11.2007 geprüft worden. Das Prüfungsergebnis ist im
Schlussbericht nach § 101 Abs. 3 GO NRW vom gleichen Tage festgehalten. Die
Jahresrechnung 2006 wird hiermit beschlossen. Sie wies folgendes
Abschlussergebnis aus:
Ergebnis der Jahresrechnung 2006 |
||||
Einnahmen |
Gesamt |
Verwaltungshaushalt |
Vermögenshaushalt |
|
Anordnungs-Soll |
150.416.124,92 € |
126.429.482,08 € |
23.986.642.84 € |
|
+ |
neue Haushalts-Einnahme-Reste |
3.451.917,69 € |
0,00 € |
3.451.917,69 € |
- |
Abgänge alte Haushalts-Einnahme-Reste |
- 9.300.000,00 € |
0,00 € |
- 9.300.000,00 € |
- |
Abgänge alte Kassen-Einnahme-Reste |
+ 113.445,24 € |
+ 115.821.75 € |
- 2.376,51 € |
Summe bereinigte Solleinnahmen |
144.681.487,85 € |
126.545.303,83 € |
18.136.184,02 € |
|
|
|
|
|
|
Ausgaben |
Gesamt |
Verwaltungshaushalt |
Vermögenshaushalt |
|
Anordnungs-Soll |
137.258.921,84 € |
125.653.197,94 € |
11.605.723.90 € |
|
+ |
neue Haushalts-Ausgabe-Reste |
7.931.558,53 € |
1.115.062,82 € |
6.816.495,71 € |
- |
Abgänge alte Haushalt-/Kassen-Ausgabe-Reste |
508.992,52 € |
222.956,93 € |
286.035,59 € |
Summe bereinigte Sollausgaben |
144.681.487,85 € |
126.545.303,83 € |
18.136.184,02 € |
2. Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von
dem vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101 Abs. 3 GO NRW erstatteten Schlussbericht über die
Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2006.
Er beschließt auf Vorschlag
des Rechnungsprüfungsausschusses, dem Bürgermeister nach § 94 Abs. 1 GO
NRW für die Haushaltswirtschaft 2006 Entlastung zu erteilen.
3. Der Bürgermeister wird gebeten, den
allgemeinen Berichtsband des Schlußberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses
vom 26.11.2007 zur Einsichtnahme für Einwohner und Abgabepflichtige
bereitzuhalten und hierauf gem. § 101 Abs. 4 GO NRW in geeigneter Form
öffentlich hinzuweisen."
Erläuterungen und Begründungen:
Die Prüfung der
vom Kämmerer auf- und vom Bürgermeister festgestellten Jahresrechnung des
Haushaltsjahres 2006 obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss, der abschließend
dann den Schlussbericht nach § 101 Abs. 3 GO NW abgibt.
Dieser
Schlussbericht ist in einen allgemeinen (= öffentlichen) und einen gesonderten
(= nicht öffentlichen) Berichtsband zu gliedern, sofern Inhalte gegeben sind,
die ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Der allgemeine
Berichtsband kann wie üblich zur Einsichtnahme von Einwohnern und Abgabepflichtigen
bereitgehalten werden.
In Anbetracht des
ausschließlich öffentlichen Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses
ist es in diesem Jahr nicht erforderlich, dass der Rat der Stadt Hilden diesen
Bericht zunächst in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis nimmt.
Aus diesem Grunde
ist es möglich, sowohl die Kenntnisnahme des Rates über den Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsausschusses als auch die weiteren Beschlüsse über
·
die geprüfte Jahresrechnung 2006,
·
die Entlastung des Bürgermeisters für das
Haushaltsjahr 2006 sowie
·
die Auslegung des allgemeinen Berichtsbandes des
Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses
in öffentlicher
Sitzung zu fassen.
Es ist vorgesehen,
dass der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 26.11.2007 einen
einheitlichen Beschlussvorschlag zur Jahresrechnung 2006 und zur Entlastung des
Bürgermeisters formuliert.
Hinsichtlich der
entsprechenden, abschließenden Beschlüsse des Rates ist eine Differenzierung
bezüglich Ziffer 2 des Beschlussvorschlages für den Rat vorzunehmen. Denn gemäß
§ 94 Abs. 1 Satz 2 GO NW beschließt nicht der Rat, sondern es beschließen „die
Ratsmitglieder“ über die Entlastung des Bürgermeisters. Da der Bürgermeister
nicht Mitglied des Rates ist, kann er bei Beratung und Beschlussfassung hier
nicht mitwirken.
Um diese Vorgabe
der GO NW zu berücksichtigen, ist über die Ziffer 2 gesondert
abzustimmen.
Im Anschluss an
den Beschluss des Rates ist auf die Auslegung in geeigneter Form hinzuweisen
und Einwohnern und Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben (§
101 Abs. 4 GO NW).