Betreff
Betr.: a) Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der
Jahresrechnung 2006
b) Beschluss des Rates über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte
Jahresrechnung 2006 und über die Entlastung des Bürgermeisters gem. § 94
Abs. 1 GO NW
Vorlage
WP 04-09 SV 14/039
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:

 

            "Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt den als Anlage 1 beigefügten Schlussbericht."

 

 

Beschlussvorschläge für den Rat der Stadt:

 

"1.   Die gemäß § 93 Abs. 2 GO NRW vom Kämmerer auf- und vom Bürgermeister fest­gestellte Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts­jahres 2006 ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101 Abs. 1 GO NRW am 26.11.2007 geprüft worden. Das Prüfungsergebnis ist im Schlussbericht nach § 101 Abs. 3 GO NRW vom gleichen Tage festgehalten. Die Jahresrechnung 2006 wird hiermit beschlossen. Sie wies folgendes Abschlussergebnis aus:

 

Ergebnis der Jahresrechnung 2006

 Einnahmen

Gesamt

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Anordnungs-Soll

150.416.124,92 €

126.429.482,08 €

23.986.642.84 €

+

neue Haushalts-Einnahme-Reste

3.451.917,69 €

0,00 €

3.451.917,69 €

-

Abgänge alte Haushalts-Einnahme-Reste

- 9.300.000,00 €

0,00 €

- 9.300.000,00 €

-

Abgänge alte Kassen-Einnahme-Reste

+ 113.445,24 €

+ 115.821.75 €

- 2.376,51 €

Summe bereinigte Solleinnahmen

144.681.487,85 €

126.545.303,83 €

18.136.184,02 €

 

 

 

 

 

Ausgaben

Gesamt

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Anordnungs-Soll

137.258.921,84 €

125.653.197,94 €

11.605.723.90 €

+

neue Haushalts-Ausgabe-Reste

7.931.558,53 €

1.115.062,82 €

6.816.495,71 €

-

Abgänge alte Haushalt-/Kassen-Ausgabe-Reste

508.992,52 €

222.956,93 €

286.035,59 €

Summe bereinigte Sollausgaben

144.681.487,85 €

126.545.303,83 €

18.136.184,02 €

 

 


 

 

 

2.    Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von dem vom Rechnungsprüfungs­aus­schuss nach § 101 Abs. 3 GO NRW erstatteten Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2006.

 

Er beschließt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses, dem Bürger­mei­ster nach § 94 Abs. 1 GO NRW für die Haushaltswirtschaft 2006 Entlastung zu erteilen.

 

 

 

3.    Der Bürgermeister wird gebeten, den allgemeinen Berichtsband des Schlußberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.11.2007 zur Einsichtnahme für Ein­woh­ner und Abgabepflichtige bereitzuhalten und hierauf gem. § 101 Abs. 4 GO NRW in geeigneter Form öffentlich hinzuweisen."

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Prüfung der vom Kämmerer auf- und vom Bürgermeister festgestellten Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2006 obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss, der abschließend dann den Schlussbericht nach § 101 Abs. 3 GO NW abgibt.

 

Dieser Schlussbericht ist in einen allgemeinen (= öffentlichen) und einen gesonderten (= nicht öffentlichen) Berichtsband zu gliedern, sofern Inhalte gegeben sind, die ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit rechtfertigen.

 

Der allgemeine Berichtsband kann wie üblich zur Einsichtnahme von Einwohnern und Abgabepflichtigen bereitgehalten werden.

 

In Anbetracht des ausschließlich öffentlichen Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses ist es in diesem Jahr nicht erforderlich, dass der Rat der Stadt Hilden diesen Bericht zunächst in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis nimmt.

 

Aus diesem Grunde ist es möglich, sowohl die Kenntnisnahme des Rates über den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses als auch die weiteren Beschlüsse über

 

·        die geprüfte Jahresrechnung 2006,

·        die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2006 sowie

·        die Auslegung des allgemeinen Berichtsbandes des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses

 

in öffentlicher Sitzung zu fassen.

 

Es ist vorgesehen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 26.11.2007 einen einheitlichen Beschlussvorschlag zur Jahresrechnung 2006 und zur Entlastung des Bürgermeisters formuliert.

 

Hinsichtlich der entsprechenden, abschließenden Beschlüsse des Rates ist eine Differenzierung bezüglich Ziffer 2 des Beschlussvorschlages für den Rat vorzunehmen. Denn gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 GO NW beschließt nicht der Rat, sondern es beschließen „die Ratsmitglieder“ über die Entlastung des Bürgermeisters. Da der Bürgermeister nicht Mitglied des Rates ist, kann er bei Beratung und Beschlussfassung hier nicht mitwirken.

 

Um diese Vorgabe der GO NW zu berücksichtigen, ist über die Ziffer 2 gesondert abzustimmen.

 

Im Anschluss an den Beschluss des Rates ist auf die Auslegung in geeigneter Form hinzuweisen und Einwohnern und Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben (§ 101 Abs. 4 GO NW).