Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung wird anheim gestellt.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 17.09.2007 hat Herr
Weinrich für die BA beantragt,
der Rat möge nach Vorberatung im
Rechnungsprüfungsausschuss beschließen:
„1. Im
§ 3 Absatz 2, Ziffer 11 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden vom
01.05.2005 werde Streichungen vorgenommen:
„Kassen-, Buch-
und Betriebsprüfungen bei den städtischen Gesellschaften (Mehrheitsbeteiligungen),
soweit im Rahmen der Prüfung eines konsolidierten Gesamtabschlusses erforderlich.“
2. Im § 3
Absatz 2 wird als Ziffer 15 hinzugefügt:
„die
Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung.“
3. Im § 3
wird hinter Absatz 2 als neuer Absatz eingefügt:
„Der
Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe dem
Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen.
4. Im § 6
Absatz 7, Buchstabe b, wird der erste Satz um folgende Formulierung ergänzt:
„Prüfungsberichte
über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates oder im Auftrag des
Bürgermeisters erstellt hat oder weitere wichtige Prüfungsberichte dem Rat, dem
Rechnungsprüfungsausschuss und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vor.
Berichte mit Beanstandungen von erheblicher finanzieller Bedeutung oder solche,
die grundsätzliche Mängel im Verwaltungshandeln aufzeigen, sind solche
wichtigen Berichte.““
Zu dem Antrag der Fraktion Bürgeraktion, der dieser Sitzungsvorlage in
vollem Wortlaut beigefügt ist, wird aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes
folgendermaßen Stellung genommen:
1. Mit dem Wegfall der unter Antragsziffer 1
aufgeführten einschränkenden Bedingung würde dem Rechnungsprüfungsamt als
weitere Aufgabe die ständige bzw. turnusmäßig zu wiederholende Durchführung von
Kassen-, Buch- und Betriebsprüfungen bei städtischen Gesellschaften übertragen.
Es muss betont werden, dass die Formulierung eben nicht nur ein bloßes
Prüfungsrecht beinhaltet. Die sich ergebene Formulierung würde das
Rechnungsprüfungsamt verpflichten, turnusgemäß die genannten Prüfungen (z. B.
einmal im Jahr) durchzuführen.
Diese Prüfungsverpflichtung könnte das
Rechnungsprüfungsamt tatsächlich nur wahrnehmen, sofern
I. die jeweilige Gesellschaft dem
Rechnungsprüfungsamt das Recht zur Durchführung dieser Prüfungen überhaupt
eingeräumt hat, und
II. die erforderlichen Kapazitäten im
Rechnungsprüfungsamt vorhanden sind.
Hinsichtlich der nicht von allen
Gesellschaften dem RPA eingeräumten Prüfungsrechte hat die Verwaltung nun nach
der letzten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses die entsprechenden
Gesellschaften angeschrieben und darum gebeten, dies bei der nächsten Änderung
der entsprechenden Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Satzung etc.) zu tun.
Bezüglich der für die Wahrnehmung der
Kassen-, Buch- und Betriebsprüfungen erforderlichen Kapazitäten kann zunächst
von der Überlegung ausgegangen werden, dass die Jahresabschlüsse/Bilanzen aller
betroffenen, städtischen Gesellschaften unabhängig von ihrer Größe gemäß
§ 108 GO und § 319 HGB zwingend durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft
werden müssen. Diese Prüfungen werden regelmäßig auf dem „Risikoorientierten
Prüfungsansatz“ des Institutes der Wirtschaftsprüfer basieren, den im Übrigen
die Rechnungsprüfung der Stadt Hilden nun auch selbst für die Prüfungen der
Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse der Stadt anwendet.
Sollte nun das Rechnungsprüfungsamt in einer
städtischen Gesellschaft eine Kassen- oder eine Buch oder eine Betriebsprüfung
durchführen, so wäre zunächst zu klären, ob es sich um eine Stichprobenprüfung
wiederum auf Basis einer Risikoanalyse oder um eine möglichst vollständige
Prüfung handeln muss. Aus wirtschaftlichen Gründen dürfte regelmäßig eine
möglichst vollständige Prüfung kaum in Frage kommen, da eine solche Prüfung
ziemlich genau den gleichen Aufwand verursachen würde wie die Durchführung der
Buchhaltung selbst.
Somit bleiben „Risikoorientierte Prüfungen“
als Mittel der Wahl übrig. Aber auch bei solchen Prüfungen wäre es aus
wirtschaftlichen Gründen kaum sinnvoll, die Bereiche, die bereits durch den
Abschlussprüfer im Rahmen der letzten Jahresabschlussprüfungen betrachtet
wurden, regelmäßig noch einmal zu prüfen bzw. die für die Risikoeinschätzungen
erforderlichen Informationen mühsam erneut zu erheben.
Tatsächlich besteht insbesondere bei der
wiederholten Prüfung durch unterschiedliche Prüfer immer das Risiko, dass die
angestrebte Erhöhung des Grades an Sicherheit in keinem angemessenen Verhältnis
zum Prüfungsaufwand steht, weil sich ein bestimmter Umfang an Doppeltätigkeiten
nicht vermeiden lässt.
Zur weiteren Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Kassen-, Buch und Betriebsprüfungen
durch das Rechnungsprüfungsamt ist es auch notwendig, zu definieren, um welche
Prüfungsbereiche es sich hierbei handelt. (Die folgenden drei Kategorien sind
etwas vereinfacht dargestellt.)
Kassenprüfung: Prüfung der Kassen- und Kontenbestände der
Gesellschaft auf Übereinstimmung mit den in den Büchern genannten
Kassenbeständen. Eine solche Prüfung würde nur einen Aufwand von einigen
Stunden bis ein oder zwei Tage erfordern, allerdings wäre ohne die Betrachtung
der Bücher dem Nachvollzug der begründenden Unterlagen das Maß an zusätzlicher
Sicherheit sehr gering.
Buchprüfung: Also wäre zusammen mit einer
Kassenprüfung immer auch die Prüfung der Bücher und der begründenden Unterlagen
erforderlich. Nur so würde (Zufälle einmal außer Acht gelassen) überhaupt eine
Chance bestehen, Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Allerdings würde eine Buch-
und Belegprüfung auch einen erheblich höheren Aufwand verursachen, es kann hier
je nach Gesellschaftsgröße je Prüfung von mehreren Tagen ausgegangen werden. Es
ist sicherlich nicht falsch, zunächst im Mittel von einem Zeitbedarf von etwa
einer Woche je Prüfung auszugehen.
Betriebsprüfung: Eine Betriebsprüfung geht über die Prüfung
von Kassen, Büchern und begründenden Unterlagen noch hinaus und kann das
gesamte Geschäftsfeld der Gesellschaft einer Prüfung unterziehen. Der
zusätzliche Aufwand für eine solche Prüfung ist schwer zu prognostizieren,
würde bei den Stadtwerken Hilden sicherlich zwischen einer und vier Wochen und
bei der Stadtmarketing GmbH bei etwa einer Woche[1]
liegen.
Es ist nachvollziehbar, dass angesichts des
dargestellten, zu erwartenden Aufwandes, der sicherlich von der Größe der
jeweiligen Gesellschaft abhängt, die Frage des Verhältnisses zwischen Aufwand
und erreichtem Sicherheitsgrad von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Und
nicht zuletzt ist die Frage der im Rechnungsprüfungsamt erforderlichen
Kapazitäten zu stellen; wenn durchschnittlich von jeweils einer jährlichen Prüfung
pro städtischer Gesellschaft ausgegangen würde, ergäben sich unter
Berücksichtigung eines geringeren Aufwandes in den nachfolgenden Jahren
möglicherweise folgende Werte:
Gesellschaft / Verein |
Prognostizierter
Zeitaufwand in Tagen |
Stadtwerke GmbH |
20 |
Verkehrsgesellschaft Hilden mbH |
2 |
Gemeinnützige Seniorendienste GmbH |
15 |
Gemeinnützige Jugendwerkstatt GmbH |
10 |
Wasserwerk Baumberg GmbH |
2 |
WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH |
5 |
Stadthalle Hilden GmbH |
12 |
Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH |
5 |
GkA Grundstücksgesellschaft Hilden mbH |
5 |
Grundstücksgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH |
5 |
Stadtmarketing GmbH |
5 |
|
|
Summe |
86 |
|
|
Der Vollständigkeit halber wurden zwei Vereine ergänzt, die ebenfalls
in nicht unerheblichem Umfang mit städtischen Ressourcen arbeiten: |
|
Jugendreisen e.V. |
5 |
Freizeitgemeinschaft Behinderte/Nichtbehinderte e.V. |
15 |
Angesichts der Umstände, dass einerseits die
hier prognostizierten Tageswerte im Bereich eines halben Mitarbeiterjahres
liegen, andererseits in diesen Werten in nicht unerheblichem Umfange
„Doppelarbeiten“ zur Prüfungstätigkeit durch die Abschlussprüfer enthalten sein
dürften, kann statt der Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes eine
zusätzliche Beauftragung der jeweiligen Abschlussprüfer der Gesellschaften mit
der Durchführung weiterer Prüfungen, die nicht Bestandteil der
Abschlussprüfungen sind, jedoch darauf weitgehend basieren können, die
wesentlich wirtschaftlichere Alternative sein. Es kann außerdem erwartet
werden, dass sowohl die Abschlussprüfungen als auch die zusätzlichen Kassen-,
Buch- und Betriebsprüfungen durch die Steigerung des Informationsstandes beim
jeweiligen Prüfer profitieren können und somit das angestrebte, höhere Maß an Sicherheit
insgesamt preiswerter erreicht werden kann.
Sollte der Rat sich so entscheiden, so
könnten die Gesellschafterversammlungen gebeten werden, die Aufträge an die
Abschlussprüfer (unter evtl. entsprechender Kostenregelung) entsprechend zu
erweitern. Mit den Vereinen, die sich „ihren“ Prüfer aussuchen können, wäre
auszuhandeln, wie eine Lösung (auch hinsichtlich der Kosten) aussehen könnte.
Positiv ist allerdings aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes
zu bewerten, sich von den genannten Gesellschaften und Vereinen das
Prüfungsrecht, soweit noch nicht geschehen, „für den Fall der Fälle“ einräumen
zu lassen, wie es die Verwaltung jetzt gerade unternommen hat.
2. Da die Mitwirkung bei der
Korruptionsbekämpfung laut Korruptionsbekämpfungsgesetz ohnehin Aufgabe des
Rechnungsprüfungsamtes ist[2],
spricht nichts gegen eine Aufnahme der Formulierung in die
Rechnungsprüfungsordnung. Bisher wurde darauf verzichtet, weil bei der Neufassung
der Rechnungsprüfungsordnung davon ausgegangen wurde, nur die Regelungen zu treffen,
die bislang nicht in einem Gesetz oder einer Verordnung enthalten
sind.
3. Die Herausnahme der Auftragsberechtigung des
Rechnungsprüfungsausschusses bei der seinerzeitigen Neufassung der
Rechnungsprüfungsordnung zur Anpassung an das Neue Kommunale Finanzmanagements
geschah analog zur Formulierung des § 103 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Hier
heißt es:
(2) Der Rat kann
der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen, insbesondere …
Im Kommentar von
Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben zur Gemeindeordnung wird zur
Übertragung von Aufgaben durch den Rat erläutert, dass „hierzu stets ein
Ratsbeschluss erforderlich ist“. Diese Auffassung folgt der Überlegung,
dass das Rechnungsprüfungsamt als Bestandteil der örtlichen Rechnungsprüfung
gleichzeitig „Amt des Rates„ ist und demzufolge nur der Rat Aufgaben (global)
und evtl. Aufträge (einzeln) erteilen kann. Diese Berechtigung kann der Rat an
den Rechnungsprüfungsausschuss nach dieser Rechtsauffassung auch nicht
übertragen, da der Rechnungsprüfungsausschuss eben keine Ratsbeschlüsse fassen
kann.
Natürlich bleibt es dem
Rechnungsprüfungsausschuss unbenommen, jederzeit Beschlussvorschläge zu fassen
und zur Beratung und Beschlussfassung in den Rat zu geben, die einen Auftrag an
das Rechnungsprüfungsamt enthalten.
4. Die Vorlage von Prüfungsberichten im
Rechnungsprüfungsausschuss oder Rat kann dann rechtswidrig sein, wenn es sich
um die Prüfungen externer Gesellschaften, Institutionen oder Vereine handelt
und das dortige Einverständnis zur Vorlage des Prüfungsberichtes in einem politischen
Gremium nicht gegeben ist. Genauso wenig, wie der Rat oder der Bürgermeister
das RPA wirksam mit einer Prüfung einer externen Gesellschaft beauftragen
könnte, wenn die Gesellschaft dieser Prüfung nicht zustimmt, können die
Berichte über eine solche Prüfung in einem politischen Gremium vorgelegt
werden, wenn die Gesellschaft zwar der Prüfung, nicht aber der Vorlage des
Ergebnisses zugestimmt hat. Es müsste also mindestens im ersten Satz ergänzt
werden:
„Die Vorlage von Berichten über die Prüfung
externer Gesellschaften, Vereine etc. in einem politischen Gremium bedarf der
vorherigen Zustimmung der geprüften Gesellschaft/des geprüften Vereins etc.“
Günter Scheib
[1] Zum Vergleich: Die Durchführung des
jüngsten Prüfauftrages des Bürgermeisters zur Stadtmarketing GmbH hat im Rechnungsprüfungsamt
knapp 50 Stunden Aufwand erfordert.
[2] § 2 Abs. 1: Prüfeinrichtungen im Sinne dieses
Gesetzes sind … die kommunalen Rechnungsprüfungsämter…
§ 12 Abs. 1: Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für Verfehlungen nach § 5 Abs. 1 darstellen können, zeigt die Leiterin oder der Leiter einer Stelle nach § 1 Abs. 1 … diese dem Landeskriminalamt an. Das gleiche gilt für … die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter …
Finanzielle
Auswirkungen
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Je nach Beschluss möglich |
Personelle Auswirkungen
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Je nach Beschluss möglich |