Betreff
Betr.: Änderung der Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen
Vorlage
WP 04-09 SV 51/227
Aktenzeichen
III/51.1-Schg
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales und im Jugendhilfeausschuss die Änderung der „Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertagesein­richtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen“ in der als Anlage beigefügten Fassung.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Landesregierung NRW hat mit Erlass vom 08.08.2007 den Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zur Bekämpfung von Kinderarmut eingerichtet. Mit dem zunächst auf 2 Jahre befristeten Landesfonds wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote der offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I. Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch der offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden.

 

Die Landesförderung geht von Kosten für ein Mittagessen von 2,50 Euro aus. Ausgehend von 200 Tagen werden Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Kind und Jahr angenommen. Hiervon übernimmt das Land einen Betrag von 200 Euro pro bedürftigem Kind pro Jahr (ein Euro pro Essen). Die Förderrichtlinien sehen auch einen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (Stadt Hilden) von 100 Euro und einen Elternbeitrag in Höhe von 200 Euro pro bedürftigem Kind pro Jahr vor.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19.08.2007 die Teilnahme am Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ beschlossen.

 

Wie bereits mit Sitzungsvorlage 51/209 vom 02.08.2007 ausführlich dargestellt, übernimmt die Stadt Hilden bereits seit vielen Jahren freiwillig für finanzschwache Eltern einen Anteil an den Verpflegungskosten bei einer Übermittagbetreuung in Kindertageseinrichtungen und bei der nachschulischen Betreuung von 20 Euro pro Monat, d.h. im Durchschnitt 1 Euro pro Essen. Ausgehend von 2,50 Euro / Essen beträgt der Eigenanteil der Eltern 1,50 Euro pro Essen.

 

Durch die Beteiligung am Landesfond „Kein Kind ohne Mahlzeit“ werden sich der Eigenanteil der Eltern, deren Kinder Ganztagsangebote der offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I besuchen und der städt. Anteil an den Verpflegungskosten um jeweils 100 Euro reduzieren.

Da es sich um eine Festbetragsfinanzierung handelt, zahlt das Land je bedürftigem Kind und pro Jahr 200 Euro an den Zuschussempfänger Stadt Hilden. Ausgehend von Verpflegungskosten in Höhe von 500 Euro beträgt der Eigenanteil der Eltern 200 Euro und der der Stadt Hilden 100 Euro gemäß Berechnungsgrundlage des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Berechnungsmodell des Landes NRW geht von durchschnittlich 200 Schultagen und einem Essenspreis von 2,50 Euro je Essen und damit Verpflegungskosten je Schüler von 500 Euro aus. Wenngleich der zugrunde liegende Essenspreis auch für Hilden Gültigkeit hat, liegen die jährlichen Gesamtkosten in Hilden bei z.Zt. 570 Euro je Schüler, da in der Offenen Ganztagsgrundschule von durchschnittlich 228 Schul- und unterrichtsfreien Tagen (19 Tage / Monat) ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung der Festbetragsfinanzierung des Landes NRW iHv 200 Euro und einem städt. Anteil von 100 Euro je Schüler, verbleibt ein Finanzierungsanteil von 270 Euro seitens der Erziehungsberechtigten für die Offene Ganztagsgrundschule. Bei einem Ganztagsbetrieb von Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Förderschule ohne Ferienbetreuung reduziert sich der Eigenanteil der Erziehungsberechtigten entsprechend dem Berechnungsmodell des Landes NRW.

 

Die Fördermittel für das Schuljahr 2007 / 2008 wurden beim Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt. Mit einem Bewilligungsbescheid ist nach Auskunft der Bezirksregierung in Kürze zu rechnen.

 

Infolge der Teilnahme am Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ sind die „Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertagesein­richtungen und nachschulischen Betreuungsformen“ vom 01.08.2003 anzupassen. Die Fördervoraussetzungen für die Gewährung von Landesmitteln zur Teilübernahme der Verpflegungskosten und die geänderte Förderstruktur sind bei den städtischen Richtlinien zu berücksichtigen. Weiterhin ist der Weiterentwicklung im Schulsystem dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Bezuschussung der Mittagsverpflegung nicht nur für Kindertageseinrichtungen und nachschulischen Betreuungsformen sondern auch für Ganztagsangebote in offenen und gebundenen Ganztagsschulen zum Tragen kommt.

 

Die Neufassung der „Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertagesein­richtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen“ ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

030210

Bezeichnung: 

Bildungs- und Betreuungsangebot

Mittel stehen zur Verfügung:

ja/nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2007

 

        8.300,00

nein

Fördermittel des Landes

2008

 

      11.700,00

nein

Fördermittel des Landes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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