Betreff
Betr.: Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule
Vorlage
WP 04-09 SV 41/65a
Aktenzeichen
III/41-MSH
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Kulturausschuss die als Anlage 2 vorgelegte

 

8. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden.“

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Um den städtischen Zuschuss für die Musikschule zu begrenzen, hat es sich bewährt, alle 2 Jahre die Unterrichtsgebühren um 4 bis 5 % moderat zu erhöhen. Dadurch wird verhindert, dass in größeren Zeitabständen überproportionale Steigerungen notwendig werden. Ebenso war es erforderlich, die Grundlage zur Sozialermäßigung der neuen Gesetzeslage anzupassen.

 

Zu § 6 Sozialermäßigung

Die Regelung zur Sozialhilfeleistung hat sich zum 01.01.2005 geändert.

Vormals wurden diese nach § 79 BSHG gewährt. Seit dem 01.01.2005 ist die Berechnungsgrundlage nach dem SGB II und SGB XII. Eine Aktualisierung des Textes für § 6 der Gebührensatzung der Musikschule Hilden ist deshalb erforderlich geworden (s. Anlage 1)

 

Zu § 10 Gebührentarife

Die letzte Gebührenangleichung mit rd. 5 % Anhebung fand zum 01.02.2006 statt. Die jetzige Angleichung  sieht eine Erhöhung von durchschnittlich 5,6 % vor.

Im Rahmen von Kostenbegrenzung und Qualitätssicherung ist zum 01.02.2008 diese Gebührenerhöhung erforderlich.

 

Das vorgelegte Konzept entspricht einer Gesamteinnahme bei den Unterrichtsgebühren von rd. 520.000 Euro bei gleich bleibenden Schülerzahlen.

 

In der Verpflichtung zur Kostenbegrenzung ist diese Gebührenerhöhung unausweichlich. Eine nicht durchgeführte Gebührenerhöhung hätte einen höheren Fehlbedarf und damit einen höheren städtischen Zuschuss i.H.v. 27.000 Euro zur Folge.

 

Die Änderungen zur Gebührensatzung (s. Synopse, Anlage 1) beziehen sich auf § 10 Gebührentarife:

 

            Es handelt sich im Einzelnen um Erhöhungen von:

 

            Tarif 1a:          5,0 %                                                  Tarif 4:            4,0 %

            Tarif 1b:        10,5 %                                                  Tarif 5:            6,1 %

            Tarif 2:            4,6 %

            Tarif 3:            5,0 %

            Leihgebühren “bis 500 € Anschaffungskosten”:                   5,6 %

            Leihgebühren “über 500 € Anschaffungskosten”:                 4,3 %

 

Bei der Festlegung der neuen Jahresbeiträge wurde Wert auf die glatte Teilbarkeit durch 12 gelegt.

Dadurch ergaben sich durch Rundungen kleinere Abweichungen von den angestrebten 5 % Erhöhung. Die deutliche Erhöhung beim Tarif 1b verfolgt die Absicht, für Kunden, die ohne erkennbare oder bescheinigte Fördervoraussetzung unbedingt den besonders personalintensiven Einzelunterricht (45 Minuten) buchen möchten, den Eigenanteil zu erhöhen und den Zuschuss zu senken.

 

Mit der „Musikalischen Früherziehung“ (Tarif 5) haben Musikschulen einen Bereich, in dem kostendeckend oder sogar mit geringen Überschüssen gewirtschaftet werden kann. Um das zu gewährleisten ist die Erhöhung mit 6,1 % höher ausgefallen.

 

 

Als gewähltes Vertretungsgremium der Elternschaft der Musikschule wurde der Schulpflegschaft am 29.10.2007 in einer ordentlichen Konferenz die vorgelegte Gebührenangleichung vorgelegt.

Sie stimmte nach eingehender Beratung der Gebührenangleichung zu. Die konkrete Stellungnahme der Schulpflegschaft ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

040501

Bezeichnung: 

Betreiben einer

städtischen Musikschule

Mittel stehen zur Verfügung:

nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2008

 

27.000

nein

Musikschulunterrichte, Kurse und

 

 

 

 

Workshops

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer