hier: Zustimmung zum Wechsel des Vorhabenträgers
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden stimmt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss dem Wechsel des Vorhabenträgers bei der Durchführung
des Vorhaben-und Erschließungsplanes Nr. 7 (Ansiedlung OBI-Fachmarkt am
Westring) – von der GEG Grundstücksverwaltung Hilden GmbH&Co.KG, Köln, zu
der ITB FMZ Hilden B.V.i.O., Varsseveld, Niederlande – gem. § 12 Abs. 5
Baugesetzbuch zu. Gleichzeitig beschließt er den beigefügten Nachtrag Nr. 1 zum
Durchführungsvertrag vom 10.08./20.09.2007.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Das Verfahren zur Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66 B, 2. Änderung (VEP Nr. 7)
wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses am
03.05.2006 begonnen.
Betroffen ist das Grundstück Westring 7, westlich der Straße Westring
gelegen und ehemals Betriebsgrundstück der Fa. Kappa.
Mit dem Bebauungsplanverfahren (parallel lief auch die 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes) wurden zwei Ziele verfolgt, nämlich zum einen die
Möglichkeit zur Ansiedlung eines modernen Bau-, Heimwerker- und
Gartenfachmarktes der OBI-Kette im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. 7 zu schaffen, zum anderen auf dem verbleibenden Restgrundstück die
Ansiedlung eines Möbelfachmarktes zu ermöglichen.
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 8. August 2007 sowie
in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 19. September 2007 wurden dann der
Durchführungsvertrag für den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7 sowie der
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 66 B. 2. Änderung gefasst.
Vertragspartner war während des gesamten Verfahrens als Vorhabensträger
die Firma GEG Grundstücksverwaltung Hilden GmbH & Co.KG, Köln. Mit ihr
wurde auch der Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Im Oktober 2007 wurde der Stadt Hilden im Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften bekannt, dass offenbar eine Firma ITB FMZ Hilden aus den
Niederlanden neue Grundstückseigentümerin (und neue Vorhabenträgerin) wird.
Ein Wechsel des Vertragspartners ist aber nach $ 12 Abs. 5 BauGB (und so
auch abgesichert im Durchführungsvertrag) nur mit Zustimmung der Stadt Hilden
möglich, da ja die Ziele des Durchführungsvertrages nicht nur umgesetzt,
sondern auch kontrolliert werden müssen – was nur mit einem „fassbaren“
Vertragspartner möglich ist.
Daher hat die Fa. GEG mit Schreiben vom 12.11.2007 die Stadt Hilden
darum gebeten, dem Wechsel des Vorhabenträgers zuzustimmen.
In einer Ergänzung (Nachtrag) zum Durchführungsvertrag wurde zugleich
versichert, dass die neue Firma in sämtliche Rechte und Pflichten des
Durchführungsvertrages eintritt.
Gegen den Wechsel ist seitens der Stadt Hilden nichts einzuwenden.
Es ist bis jetzt keine Baugenehmigung erteilt worden, da die eingangs
erwähnte 44.Änderung des Flächennutzungsplanes derzeit noch bei der
Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung vorliegt und der Bebauungsplan Nr.
66 B, 2. Änderung – als planungsrechtliche Grundlage für eine Baugenehmigung -
erst dann rechtskräftig werden kann. Die Frist für eine Genehmigung der
FNP-Änderung läuft bis Januar 2008.
Eine Zeitverzögerung entsteht daher durch den Wechsel des
Vorhabenträgers nicht.
(G. Scheib)