Betreff
Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus
Vorlage
WP 04-09 SV 26/044
Aktenzeichen
II/26-rs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die beiliegende 1. Nachtragssatzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden mit Wirkung vom 01.01.2008.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Zum 31.12.2007 scheidet einer der beiden im Rathaus tätigen Hausmeister aus dem aktiven Dienst der Stadt Hilden aus. Dieser Umstand war Anlass, die Zuständigkeiten des im Rathaus dann noch vorhandenen Hausmeisters mit denen des im Bürgerhaus tätigen Hausmeisters grundlegend neu zu regeln.

 

Nach Ermittlung der jeweiligen Ist-Zustände in den Arbeitsbereichen der Bediensteten, Abwägung der einzelnen Tätigkeiten und Festlegung eines künftigen Soll-Konzeptes erscheint es aus heutiger Sicht möglich, die freiwerdende Stelle eines Rathaus-Hausmeisters nicht erneut zu besetzen. Es ist dann jedoch erforderlich, einzelne Tätigkeitsbereiche wie z.B. Alarmdienste während der Nachtstunden, Installationsarbeiten an der Wasseranlage des Rathauses auf externe Dienstleister zu verlagern.

Eine der Änderungen betrifft auch die Öffnungszeiten des Bürgerhauses. Derzeit ist zu den Öffnungszeiten des Bürgerhauses, und zwar

 

-     montags von 9.00 bis 16.00 Uhr,

-     dienstags bis donnerstags von 8.00 bis 22.30 Uhr sowie

-      freitags und samstags von 8.00 bis längstens 1.00 Uhr des Folgetages

 

regelmäßig der städtische Hausmeister bzw. die ebenfalls bei der Stadt tätige Ehefrau vor Ort.

Angesichts dieser Zeiten ist somit die Anwesenheit städtischen Personals auch dann erforderlich, wenn hierzu keine Notwendigkeit anlässlich von Veranstaltungen besteht. Dieser Umstand verursacht selbstverständlich vermeidbare Kosten.

Daher schlägt die Verwaltung vor, das Bürgerhaus künftig nur noch dann zu öffnen, wenn tatsächlich Veranstaltungen von Nutzerinnen oder Nutzern anstehen (bedarfsorientierte Öffnung). Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als damaliger Zuschussgeber dieser Regelung ausdrücklich zugestimmt, da die zeitlichen Reservierungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger nicht eingeschränkt werden.

 

§ 2 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus HiIden (s. Anlage) sollte daher folgendermaßen geändert werden:

 

 

Alte Fassung

Neue Fassung

 

 

§ 2 Öffnungszeiten

 

(1)  Das Bürgerhaus ist

 

       - montags von 9.00 bis 16.00 Uhr,

       - dienstags bis donnerstags von 8.00 bis

         22.30 Uhr sowie

       - freitags und samstags von 8.00 bis längs-

         tens 1.00 Uhr des Folgetages

 

       geöffnet.

 

 

§ 2 Öffnungszeiten

 

(1)    Im Bürgerhaus werden Nutzungsinteressen-

      ten auf Antrag Räumlichkeiten unter Beach-

      tung der Bestimmungen des Landes-Immissi-

      onsschutzgesetzes (LImSchG) über die Ein-

      haltung der Nachtruhe zur Verfügung ge-

      stellt. Die Nutzung ist montags bis donners-

      tags von 8.00 bis 22.30 Uhr und freitags und

      samstags von 8.00 bis bis 01.00 Uhr des

      Folgetages möglich.

 

 

Mit dieser Regelung wäre das Amt für Gebäudewirtschaft dann in der Lage, den derzeit im Bürgerhaus tätigen Hausmeister zumindest zeitweise auch im Rathaus einzusetzen. Dies wiederum wäre

 

aus heutiger Sicht Voraussetzung für die erwähnte mögliche Einsparung der Stelle eines Hausmeisters. Dies soll zunächst in einer Probephase getestet werden.

 

Für die an einer Anmietung von Räumen im Bürgerhaus interessierten Nutzerinnen und Nutzer ergibt sich durch diese neue Öffnungszeitenregelung tatsächlich keine Einschränkung. Nutzungsanträge würden wie bisher auch genehmigt.

Auch hinsichtlich der festgeschriebenen generellen Schließungszeiten bleibt es dabei, dass das Bürgerhaus an Sonn- und Feiertagen und für die Dauer von 4 Wochen in den Sommerferien sowie in den Weihnachtsferien geschlossen ist.

Die Nutzungsgebühren werden ebenfalls nicht verändert.

 

Die Satzung wird in § 3 Abs. 1 außerdem derart geändert, dass das Wort „Hauptamt“ durch „Amt für Gebäudewirtschaft“ ersetzt wird. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, da nunmehr das Amt für Gebäudewirtschaft für die Überlassung von Räumen im Bürgerhaus zuständig ist.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

Produktnummer:

011302

Bezeichnung: 

Bewirtschaftung (Gebäude)

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2008 ff.

58.500

 

nein

Personalkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer

 

 



 

Personelle Auswirkungen

Ja

 

Im Stellenplan enthalten:

Ja

 

Planstelle(n):   26.14001 Hausmeister/in