hier: 1. Bericht über die durchgeführten Bürgerinformationen
2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch den Artikel I des Gesetzes vom 09.
Oktober 2007 (GO-Reformgesetz; GV NW S. 380) und § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S
2414), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006
(BGBl. S. 3316) die in der Anlage enthaltene Erhaltungssatzung für die
Klusenstraße 1 – 35 (ungerade Hausnummern).
Die entsprechende Haushaltsstelle wird ab dem Haushalt 2009 um 1500€
aufgestockt.“
G. Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB ist seit etwas mehr als zwei
Jahren ein Thema für Fachausschuss und Verwaltung.
Im Mai 2006 fand eine Ortsbesichtigung durch den
Stadtentwicklungsausschuss statt, bei der man sich ein Bild von der
städtebaulichen Bedeutung der Anlage für Hilden und der damit einhergehenden
Erhaltungswürdigkeit machen konnte. Gleichzeitig wurde schon damals erläutert,
dass eine Anwendung der Instrumente des Denkmalschutzes (nach
Denkmalschutzgesetz NW) nicht in Frage komme.
Im Januar 2007 dann erhielt die Verwaltung in Form eines
Aufstellungsbeschlusses den Auftrag, eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
aufzustellen.
Diesem Auftrag schloss sich dann eine Phase der Bestandserhebung an,
insbesondere wurde eine architektonische Bestandsaufnahme der Siedlung an eine
externe Kraft vergeben und durchgeführt sowie anschließend durch die Verwaltung
ausgewertet.
Diese Ergebnisse flossen ein in den Entwurf einer Erhaltungssatzung, der
dem Stadtentwicklungsausschuss im April 2008 vorgelegt wurde.
Der Entwurf wurde dann vom Stadtentwicklungsausschuss als Grundlage für
das weitere Aufstellungsverfahren zur Erhaltungssatzung beschlossen.
Im Mai 2008 fanden daraufhin in der Wilhelm-Busch-Grundschule (an der
Ecke Richrather Straße/ Klusenstraße) zwei Bürgerinformationsveranstaltungen
statt.
Betroffene Eigentümer und Bewohner wurden eingeladen, um ihnen das Thema
Erhaltungssatzung und die damit verbundenen Effekte zu erläutern und um auch
Anregung aus dem Kreis der unmittelbar betroffenen entgegen zu nehmen.
Die Protokolle der Veranstaltungen sind dieser Vorlage beigefügt.
Inhaltlich ist zu den Veranstaltungen besonders hervorzuheben, dass sich
die privaten Eigentümer und Bewohner über die Sonderrolle ihrer Siedlung
durchaus im Klaren sind. [Anmerkung am Rande: einige der Gebäude gehören noch
der GAGFAH in Essen. Diese hat trotz mehrfacher Aufforderung, keine Vertreter
zu den Veranstaltungen geschickt.]
Insbesondere wurde daher von den Bürgerinnen und Bürgern nachgefragt,
-
wie sich der Unterschied zum Denkmalschutz
darstellt,
-
wie mit einer Erhaltungssatzung im Detail umgegangen
werden müsse,
-
inwieweit die städtische Bauverwaltung als Berater
auftreten können (z.B. bei der Frage von Energiesparmaßnahmen),
-
welche Rolle der geltende Bebauungsplan Nr. 111, 3.
Änderung spiele und
-
ob es seitens der Stadt nicht zumindest eine kleine
finanzielle Unterstützung der Eigentümer bei satzungskonformen Arbeiten am Haus
geben könne, praktisch als Anerkennung für den Erhalt der Siedlung für die
Allgemeinheit.
Gerade der letzte Aspekt spielte für die Eigentümer eine größere Rolle. Tatsächlich
verfügt die Stadt Hilden über einen kleinen diesbezüglichen „Geldtopf“, der
bisher u.a. für die Erhaltungssatzung „Seidenweberstraße“ verwendet wird (in
Höhe von 1500 €).
Hier wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, im Zusammenhang mit den
Haushaltsplanberatungen für das Jahr 2009 ff. die hier einschlägigen
Finanzmittel aufzustocken (z.B. um
weitere 1500 € jährlich), um auch bei der Klusenstraße entsprechend
handeln zu können.
Ansonsten liegen nun die Voraussetzungen vor, die Erhaltungssatzung für
die Klusenstraße 1 – 35 (ungerade Hausnummern) tatsächlich „als Satzung“ zu
beschließen und damit – nach der Bekanntmachung im städtischen Amtsblatt –
rechtskräftig werden zu lassen.
Damit hat dann die Stadt Hilden ein Instrument an der Hand, das Erscheinungsbild
der Arbeiterhäuser aus dem späten 19. Jahrhundert zu bewahren, ohne dabei eine
zeitgemäße Wohnnutzung zu erschweren. Ein Stück Hildener Siedlungsgeschichte
kann damit für künftige Generationen gesichert werden.
In einer zunehmend gesichts- und geschichtslosen Zeit ist es für eine
Stadt wie Hilden von besonderer Bedeutung, sich ein qualitätsvolles Beispiel
der eigenen Siedlungsgeschichte zu bewahren.
Die vorliegende Erhaltungssatzung ist dazu ein geeignetes Instrument.
G. Scheib
Finanzielle
Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer |
010607 |
Bezeichnung: |
Verwaltungsdienstleistungen
für das Baudezernet |
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Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
ja |
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Haushaltsjahr: |
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Der
Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag
€ |
Sichtvermerk
Kämmerer |
6010000020 |
0106070070 |
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1500 |
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Die
Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag
€ |
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Finanzierung: |
Im
Haushalt 2009 ff. |
Personelle Auswirkungen |
Nein |