Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit
der Essenzenfabrik Lindenstraße 20 und beschließt die
Eintragung der Gebäude Wohnhaus (Nr. 2),
Zwischentrakt (Nr. 3) und altes Hauptfabrikgebäude (Nr. 4) in die Denkmalliste.
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Am 30.05.2006 fand
eine gemeinsame Außen- und Innenbesichtigung der Essenzenfabrik Lindenstraße 20
mit den Eigentümern und dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege (RAfD) zur
Überprüfung des
Denkmalwertes gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
statt.
Laut Gutachten des
RAfD vom 20.06.2006 wurde als Ergebnis der Begehung festgehalten, dass die
Gebäude der Essenzenfabrik einschließlich des dazugehörigen Wohnhauses ein Baudenkmal
im Sinne des § 2 DSchG NRW darstellen und die Eintragung in die Denkmalliste
beantragt.
Die Eigentümer der
Essenzenfabrik äußerten nach Vorlage des Gutachtens Befürchtungen hinsichtlich
zu erwartender Nachteile für den laufenden Betrieb durch die
Unterschutzstellung der gesamten Betriebsgebäude.
Diese
Befürchtungen konnten trotz intensiver Beratungsgespräche durch die Untere
Denkmalbehörde und das RAfD nicht gänzlich ausgeräumt werden.
Als Ergebnis zur
geplanten Eintragung der Essenzenfabrik in die Denkmalliste konnte mit den Eigentümern
folgender Konsens gefunden werden, der jedoch nicht in allen Punkten mit dem Gutachten
zum Denkmalwert des RAfD konform geht.
Wie aus dem Schreiben
des Rechtsanwaltes ersichtlich (Anlage 4), würden die Eigentümer der Eintragung
in die Denkmalliste zustimmen, wenn der Umfang des Baudenkmals auf das Wohngebäude
(Nr. 2), den so genannten Zwischentrakt (Nr. 3) und das alte Hauptfabrikgebäude
(Nr. 4) beschränkt wird. Andernfalls wäre mit einer gerichtlichen
Auseinandersetzung zu rechnen.
Maßnahmen an den
Gebäudeteilen Neuer Fabrikbau (Nr. 5) und rückwärtiger Trakt (o.Nr.) würden
nach einer Eintragung der o.g. Gebäude dem Umgebungsschutz des Denkmals
unterliegen. Gemäß § 9 Abs.1 b) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten
Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn
hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Zu dem im
Gutachten des RAfD als zum Denkmal gehörigen Schornstein liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde
ein Abbruchantrag mit Gutachten zur Standsicherheit vor. Darin wird erläutert,
dass für einen Erhalt des Schornsteins umfangreiche Sicherungs- und
Sanierungsmaßnahmen erforderlich wären. Es ist daher beabsichtigt, dem
Abbruchantrag zuzustimmen und von einer Eintragung des Schornsteins als
Bestandteil des Denkmals abzusehen.
Ebenso liegt ein
Abbruchantrag zum laut Gutachten des RAfD denkmalwerten Stallgebäude
(Nr. 1) vor.
Begründet wird der
Abbruchantrag mit der durch die heranrückende Wohnbebauung von Süden her
erforderlichen Verlagerung der An- und Ablieferung von der rückwärtigen Seite
des Firmengeländes (Kunibertstraße) zu der Haupteinfahrt auf der Lindenstraße.
Da sich das Stallgebäude im Bewegungsraum der Lieferfahrzeuge befindet, ist der
Erhalt des Gebäudes bei einer Verlagerung der Zufahrt nicht möglich.
Es ist daher
beabsichtigt, auch das Stallgebäude nicht in die Denkmalliste einzutragen.
Seitens der
Eigentümer wäre jedoch vor einem Abbruch eine umfangreiche zeichnerische und
bildnerische Dokumentation des Stallgebäudes zu erstellen und der Unteren Denkmalbehörde
vorzulegen.
Die Begründung zum
Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beigehefteten Entwurf
des Auszugs aus der Denkmalliste zu entnehmen.
(G. Scheib)