Betreff
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit der Essenzenfabrik Lindenstraße 20, hier: Eintragung der Gebäude Wohnhaus (Nr. 2), Zwischentrakt (Nr. 3) und altes Hauptfabrikgebäude (Nr.4) in die Denkmalliste
Vorlage
WP 04-09 SV 60/081
Aktenzeichen
044-07-05-her
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit der Essenzenfabrik Lindenstraße 20 und beschließt die

Eintragung der Gebäude Wohnhaus (Nr. 2), Zwischentrakt (Nr. 3) und altes Hauptfabrikgebäude (Nr. 4) in die Denkmalliste.

 

 

 

(G. Scheib)

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Am 30.05.2006 fand eine gemeinsame Außen- und Innenbesichtigung der Essenzenfabrik Lindenstraße 20 mit den Eigentümern und dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege (RAfD) zur

Überprüfung des Denkmalwertes gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) statt. 

 

Laut Gutachten des RAfD vom 20.06.2006 wurde als Ergebnis der Begehung festgehalten, dass die Gebäude der Essenzenfabrik einschließlich des dazugehörigen Wohnhauses ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW darstellen und die Eintragung in die Denkmalliste beantragt.

 

Die Eigentümer der Essenzenfabrik äußerten nach Vorlage des Gutachtens Befürchtungen hinsichtlich zu erwartender Nachteile für den laufenden Betrieb durch die Unterschutzstellung der gesamten Betriebsgebäude.

Diese Befürchtungen konnten trotz intensiver Beratungsgespräche durch die Untere Denkmalbehörde und das RAfD nicht gänzlich ausgeräumt werden.

 

Als Ergebnis zur geplanten Eintragung der Essenzenfabrik in die Denkmalliste konnte mit den Eigentümern folgender Konsens gefunden werden, der jedoch nicht in allen Punkten mit dem Gutachten zum Denkmalwert des RAfD konform geht.

Wie aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes ersichtlich (Anlage 4), würden die Eigentümer der Eintragung in die Denkmalliste zustimmen, wenn der Umfang des Baudenkmals auf das Wohngebäude (Nr. 2), den so genannten Zwischentrakt (Nr. 3) und das alte Hauptfabrikgebäude (Nr. 4) beschränkt wird. Andernfalls wäre mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen.

 

Maßnahmen an den Gebäudeteilen Neuer Fabrikbau (Nr. 5) und rückwärtiger Trakt (o.Nr.) würden nach einer Eintragung der o.g. Gebäude dem Umgebungsschutz des Denkmals unterliegen. Gemäß § 9 Abs.1 b) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

 

Zu dem im Gutachten des RAfD als zum Denkmal gehörigen Schornstein liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein Abbruchantrag mit Gutachten zur Standsicherheit vor. Darin wird erläutert, dass für einen Erhalt des Schornsteins umfangreiche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich wären. Es ist daher beabsichtigt, dem Abbruchantrag zuzustimmen und von einer Eintragung des Schornsteins als Bestandteil des Denkmals abzusehen.

 

Ebenso liegt ein Abbruchantrag zum laut Gutachten des RAfD denkmalwerten Stallgebäude

(Nr. 1) vor.

Begründet wird der Abbruchantrag mit der durch die heranrückende Wohnbebauung von Süden her erforderlichen Verlagerung der An- und Ablieferung von der rückwärtigen Seite des Firmengeländes (Kunibertstraße) zu der Haupteinfahrt auf der Lindenstraße. Da sich das Stallgebäude im Bewegungsraum der Lieferfahrzeuge befindet, ist der Erhalt des Gebäudes bei einer Verlagerung der Zufahrt nicht möglich.

Es ist daher beabsichtigt, auch das Stallgebäude nicht in die Denkmalliste einzutragen.

Seitens der Eigentümer wäre jedoch vor einem Abbruch eine umfangreiche zeichnerische und bildnerische Dokumentation des Stallgebäudes zu erstellen und der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen.

 

 

 

Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beigehefteten Entwurf des Auszugs aus der Denkmalliste zu entnehmen.

 

 

 

(G. Scheib)