Erläuterungen und Begründungen:
1.
Mandatsverzicht
Die mit der
Wahl am 26. September 2004 in den Rat gewählte Bewerberin der Bürgeraktion,
Frau Claudia Schnatenberg, Wilbergstr. 3 a, Hilden, hat mir als Wahlleiter für
die Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regelungen des § 38 KWahlG, mit
Wirkung ab 11. Dezember 2007 wirksam ihren Verzicht auf den Sitz im Rat der
Stadt zur Niederschrift erklärt.
Damit ist der Verzicht wirksam geworden.
Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
2. Ersatzbestimmung
Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied,
das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45
KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Die Bewerberin, Frau Claudia
Schnatemberg/Bürgeraktion, ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 26.
September 2004 in den Rat berufen worden. Da für sie und ihren Wahlbezirk nicht
ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge
aus der Reihenfolge der Reserveliste der Bürgeraktion (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste
diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38
KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem.
§ 39 KwahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen
sind.
Dementsprechend ist folgender Bewerber zur Nachfolge
bestimmt:
5. Franz-Dieter
Schnitzler
Mettmanner
Str.117
1944
Oben genannte Hinderungsgründe liegen nicht
vor. Die Annahme-Erklärung liegt vor
3.
Einführung
und Verpflichtung
Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die
Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die Verpflichtungsformel hat nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO (altes Recht) folgenden Wortlaut:
“Ich verpflichte mich, dass ich meine
Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die
Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle
der Gemeinde erfüllen werde.”
Günter Scheib