Beschlussvorschlag:
„Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht über die Verpflichtungserklärung
gegen die Verwendung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit zur
Kenntnis“
Erläuterungen und Begründungen:
Nach Beschluss der Sitzungsvorlage SV-Nr. 20/66 in der Ratssitzung vom
10.05.2006 hat die
Zentrale Vergabestelle die in der Anlage beigefügte Erklärung in die
Angebotsunterlagen
aufgenommen.
Nach ca. einem Jahr lässt sich festhalten, dass fast alle Bieter, die
sich an einer Ausschreibung
beteiligt haben, diese Erklärung ausgefüllt und unterschrieben haben.
Insbesondere, die Bieter, die einen Auftrag erhalten haben, legten eine
ausgefüllte Erklärung vor.
Allerdings wurde in keinem einzigen Fall eine Zertifizierung vorgelegt, die
bestätigt, dass die
angebotenen Produkte nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der
ILO-Konvention 182 stammen.
So konnte selbst in den Fällen, wo Produkte aus Asien kamen, nicht
nachvollzogen werden, wie
diese produziert wurden. Hier konnte immer nur auf die Aussage des
Bieters vertraut werden.
Prüfmöglichkeiten seitens der Verwaltung sind keine vorhanden.
Zwischenzeitlich wurde in die Erklärung ebenfalls aufgenommen, dass Produkte,
die aus
Zwangsarbeit bzw. aus Arbeitslagern (z.Bsp.: Laogai-Lager) resultieren, nicht
beschafft oder
verwendet werden sollen.
Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang noch einmal auf die
aktuelle Situation im
Vergaberecht. Nach wie vor gibt es keine Rechtsgrundlage im nationalen
und europäischen Recht, dass es einem öffentlichen Auftraggeber erlaubt eine
solche Erklärung im Vergabeverfahren zu
prüfen und ggf. einen Bieter deshalb auszuschließen. Dieser
vergabefremde Aspekt wird auch nach aktuellem Sachstand zukünftig unbeachtet
bleiben, da die entsprechende EU-Verordnung diesen Aspekt nicht als vergaberelevant
sieht. Aus diesem Grund wird aufgrund des eröffneten Rechtsweges (Vergabekammer
und Oberlandesgericht) bei europaweiten Vergabeverfahren der Vordruck nicht verwendet.
Die Formulierung der verwendeten Erklärung hat einen offizielleren Charakter,
um den Leitgedanken der dahinter steht deutlich zu machen. Im Rahmen eines
Rechtsstreits würde der abgedruckte
Wortlaut jedoch nicht die gewünschte Wirkung haben.