Betreff
Keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit - Erfahrungsberichte der Zentralen Vergabestelle
Vorlage
WP 04-09 SV 20/105
Aktenzeichen
II/20-ZVS-KR
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht über die Verpflichtungserklärung gegen die Verwendung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit zur Kenntnis“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach Beschluss der Sitzungsvorlage SV-Nr. 20/66 in der Ratssitzung vom 10.05.2006 hat die

Zentrale Vergabestelle die in der Anlage beigefügte Erklärung in die Angebotsunterlagen

aufgenommen.

 

Nach ca. einem Jahr lässt sich festhalten, dass fast alle Bieter, die sich an einer Ausschreibung
beteiligt haben, diese Erklärung ausgefüllt und unterschrieben haben. Insbesondere, die Bieter, die einen Auftrag erhalten haben, legten eine ausgefüllte Erklärung vor.

Allerdings wurde in keinem einzigen Fall eine Zertifizierung vorgelegt, die bestätigt, dass die
angebotenen Produkte nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 stammen.

So konnte selbst in den Fällen, wo Produkte aus Asien kamen, nicht nachvollzogen werden, wie

diese produziert wurden. Hier konnte immer nur auf die Aussage des Bieters vertraut werden.

Prüfmöglichkeiten seitens der Verwaltung sind keine vorhanden.


Zwischenzeitlich wurde in die Erklärung ebenfalls aufgenommen, dass Produkte, die aus
Zwangsarbeit bzw. aus Arbeitslagern (z.Bsp.: Laogai-Lager) resultieren, nicht beschafft oder
verwendet werden sollen.



Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang noch einmal auf die aktuelle Situation im

Vergaberecht. Nach wie vor gibt es keine Rechtsgrundlage im nationalen und europäischen Recht, dass es einem öffentlichen Auftraggeber erlaubt eine solche Erklärung im Vergabeverfahren zu

prüfen und ggf. einen Bieter deshalb auszuschließen. Dieser vergabefremde Aspekt wird auch nach aktuellem Sachstand zukünftig unbeachtet bleiben, da die entsprechende EU-Verordnung diesen Aspekt nicht als vergaberelevant sieht. Aus diesem Grund wird aufgrund des eröffneten Rechtsweges (Vergabekammer und Oberlandesgericht) bei europaweiten Vergabeverfahren der Vordruck nicht verwendet.


Die Formulierung der verwendeten Erklärung hat einen offizielleren Charakter, um den Leitgedanken der dahinter steht deutlich zu machen. Im Rahmen eines Rechtsstreits würde der abgedruckte

Wortlaut jedoch nicht die gewünschte Wirkung haben.