Betreff
Schulenwicklungsplan,
a. Aufhebung der Grundschulbezirke
b. Festlegung der Zügigkeit an den Grundschulen
Vorlage
WP 04-09 SV 51/202
Aktenzeichen
III/51-Li.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und So-

   ziales wie folgt:

 

   zu a) Aufhebung der Grundschulbezirke

 

1.      Die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die öffentlichen katholischen Grundschulen der Stadt Hilden vom 17.12.1980 und die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken und Überschneidungsgebieten für die öffentlichen Gemeinschafts-Grundschulen und die Sonderschule der Stadt Hilden vom 21.11.1988 werden mit Wirkung zum 01.08.2008 aufgehoben.

 

 

 

   zu b) Festlegung der Zügigkeit der Grundschulen

 

    1.   Der Rat der Stadt Hilden legt die maximale Zügigkeit der Hildener Grundschulen ab dem

          Schuljahr 2008/2009 wie folgt fest:

 

          

Grundschule

Zügigkeit

Walter-Wiederhold-Schule

1-zügig

GGS Elbsee

2-zügig

Adolf-Reichwein-Schule

2-zügig

Adolf-Kolping-Schule

2-zügig

Wilhelm-Hüls-Schule

3-zügig

GGS Schulstraße

2-zügig

GGS Walder Straße

1-zügig

GGS Kalstert

2-zügig

Wilhelm-Busch-Schule

3-zügig an zwei Standorten

Astrid-Lindgren-Schule

3-zügig an zwei Standorten

 

 

2.      Sofern es die im Schulentwicklungsplan festgestellten Raumkapazitäten zulassen, ist es den Schulleitungen in Einzelfällen möglich, in Abstimmung mit dem Schulträger ausnahmsweise über die festgestellte maximale Zügigkeit hinaus weitere Parallelklassen zu bilden.

Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales ist darüber zu informieren.

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

a. Aufhebung der Grundschulbezirke

 

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2a des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4, 28 und 37 (3) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurden die Rechtsverordnungen über die Bildung von Schulbezirken und Überschneidungsgebieten für die städtischen Gemeinschaftsgrundschulen, katholischen Grundschulen und der Sonderschule für die Stadt Hilden durch den Rat der Stadt erlassen.

 

In der Fassung des Schulgesetztes vom 15.02.2005 wird in § 84 übergangsweise der Fortbestand der Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche bis zum 31.07.2008 geregelt. Zum 01.08.2007 erfolgt die Abschaffung der Schulbezirke und der Schuleinzugsgebiete. Die Eltern können dann zukünftig im Rahmen freier Kapazitäten wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden.  Einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes besteht nur an der wohnortnächsten Schule der Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben, im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit.

 

Die vom Rat der Stadt Hilden erlassenen Rechtsverordnungen sind nach der Aufhebung des §39 und § 84 des SchulG NRW zum 31.07.2008 somit zum 01.08.2008 aufzuheben.

 

 

 

b. Festlegung der Zügigkeit an den Grundschulen

 

Die Aufhebung der Schulbezirke hat die Konsequenz, dass die Erziehungsberechtigten künftig im Rahmen freier Kapazitäten wählen können, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden. Gem. § 46 Abs. 3 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seinem Wohnort nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, allerdings nur im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, ihre Kinder ohne Angabe von Gründen an einer anderen Grundschule anzumelden.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers entscheidet gemäß §§ 46 Abs. 1, 81 SchulG NRW die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.

 

Die Schulen können im Rahmen ihrer freien Kapazitäten auch Kinder aufnehmen, für die die gewählte Schule nicht die wohnortnächste Schule ist.  Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter den angemeldeten Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

 

  1. Geschwisterkinder,
  2. Schulwege,
  3. Besuch eines  Kindergartens in der Nähe der Schule,
  4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
  5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schüler unter schiedlicher Muttersprache.

 

 

Grundlage für die Aufnahmekapazität ist der vom Schulträger festgelegte Rahmen. Daher ist für jede Grundschule die maximale Zügigkeit festzulegen. Die Festlegung der Zügigkeit orientiert sich zum einen an dem zur Verfügung stehenden Raumangebot und zum anderen an der zu erwartenden Schülerzahl.

 

Eine Aufnahmeentscheidung der Schulleitung kann erst nach Festlegung der Zügigkeit und nach einer den Vorgaben des Landes entsprechenden Klassenbildung, für die die Kommunen gem. § 81 Abs. 1 SchulG mitverantwortlich sind, erfolgen.

 

Dieser vom Schulträger festzulegende Rahmen, der bei der Aufnahmeentscheidung der Schulleitung zu beachten ist, muss durch eine entsprechende Ratsentscheidung für jede einzelne Schule festgelegt werden.

 

Die Festlegung der Zügigkeit ist Bestandteil der vorgelegten Schulentwicklungsplanung und soll unter Berücksichtigung der künftigen Schülerzahlen und dem zur Verfügung stehenden Raumangebot festgesetzt werden.

 

An einigen Standorten können sich allerdings aufgrund  der jeweiligen Raumsituation Zügigkeiten von 1,5 oder 2,5 ergeben, d.h. es ist den Schulen aufgrund vorhandener Räume möglich, etwa in einem Jahr nur eine bzw. zwei Züge, im nächsten Jahr zwei bzw. drei Züge aufzunehmen.

Um den Wunsch der Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Wahlfreiheit weitgehend entsprechen zu können, soll im Einvernehmen mit der Schule im Rahmen des vorhandenen Raumangebots dies ermöglicht werden.

 

Gem. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG entscheidet die Schulkonferenz in den Angelegenheiten der Mitwirkung beim Schulträger, hierzu gehört gemäß § 76 Nr. 2 SchulG NRW die Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen. Den Leiterinnen und Leiter der Hildener Grundschulen wurde der Entwurf der Schulentwicklungsplanung mit dem Schreiben vom 16.03.2007 zur Kenntnis gegeben und erläutert, mit der Bitte bis zum 03.05.2007 einen entsprechenden Schulkonferenzbeschluss bzw. Eilbeschluss herbeizuführen.

 

 

Für die Festlegung der Zügigkeit bei den Grundschulen wurden folgende Kriterien beachtet:

 

  1. Das derzeitige Schüler- und Klassenaufkommen der Grundschulen
  2. Die Schülerzahlprognose aus dem Schulentwicklungsplan
  3. Der Schulraumbestand in den Grundschulen
  4. Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daher wird das Aufnahmevolumen der nachfolgenden städtischen Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/2009 wie folgt festgelegt:

 

 

Grundschule

Zügigkeit

Walter-Wiederhold-Schule

1-zügig

GGS Elbsee

2-zügig

Adolf-Reichwein-Schule

2-zügig

Adolf-Kolping-Schule

2-zügig

Wilhelm-Hüls-Schule

3-zügig

GGS Schulstraße

2-zügig

GGS Walder Straße

1-zügig

GGS Kalstert

2-zügig

Wilhelm-Busch-Schule

3-zügig an zwei Standorten

Astrid-Lindgren-Schule

3-zügig an zwei Standorten

 

 

 

Die Verwaltung muss nunmehr für jeden einzelnen Schulanfänger des Jahres 2008/2009 festlegen, welche Schule die seinem Wohnort nächstgelegene ist. Hierzu erfolgt die Anschaffung eines Softwareprogramms, das ermöglicht, für jeden Wohnstandort in Hilden sofort die nächstgelegene Schule zu ermitteln. 

 

Es ist davon auszugehen, dass sich die Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl überwiegend traditionell verhalten und ihre Kinder an der wohnortnächsten Schule anmelden. Kriterien für diese Entscheidung sind z.B. die räumliche Nähe zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule, den Schulanfängern ist der Schulweg bereits bekannt, die Kinder wechseln gemeinsam vom Kindergarten in die gleiche Schule bzw. Geschwisterkinder besuchen schon diese Schule.

 

Eine wichtige Aufgabe der Verwaltung wird sein, fortlaufend zu prüfen, ob die Festlegung der Zügigkeit der tatsächlichen Entwicklung in der Zukunft entspricht.

 

 

 

 

 

Günter Scheib