a. Aufhebung der Grundschulbezirke
b. Festlegung der Zügigkeit an den Grundschulen
Beschlussvorschlag:
„ Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule,
Sport und So-
ziales wie folgt:
zu a) Aufhebung der Grundschulbezirke
1.
Die Rechtsverordnung über die Bildung von
Schulbezirken für die öffentlichen katholischen Grundschulen der Stadt Hilden
vom 17.12.1980 und die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken und Überschneidungsgebieten
für die öffentlichen Gemeinschafts-Grundschulen und die Sonderschule der Stadt
Hilden vom 21.11.1988 werden mit Wirkung zum 01.08.2008 aufgehoben.
zu b) Festlegung der
Zügigkeit der Grundschulen
1. Der Rat der Stadt Hilden legt die maximale
Zügigkeit der Hildener Grundschulen ab dem
Schuljahr 2008/2009 wie
folgt fest:
Grundschule |
Zügigkeit |
Walter-Wiederhold-Schule |
1-zügig |
GGS Elbsee |
2-zügig |
Adolf-Reichwein-Schule |
2-zügig |
Adolf-Kolping-Schule |
2-zügig |
Wilhelm-Hüls-Schule |
3-zügig |
GGS Schulstraße |
2-zügig |
GGS Walder Straße |
1-zügig |
GGS Kalstert |
2-zügig |
Wilhelm-Busch-Schule |
3-zügig an zwei
Standorten |
Astrid-Lindgren-Schule |
3-zügig an zwei
Standorten |
2.
Sofern es die im Schulentwicklungsplan
festgestellten Raumkapazitäten zulassen, ist es den Schulleitungen in
Einzelfällen möglich, in Abstimmung mit dem Schulträger ausnahmsweise über die
festgestellte maximale Zügigkeit hinaus weitere Parallelklassen zu bilden.
Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales ist darüber zu informieren.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
a. Aufhebung der Grundschulbezirke
Auf Grund des § 9
Abs. 1 und 2a des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4, 28 und
37 (3) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurden die
Rechtsverordnungen über die Bildung von Schulbezirken und
Überschneidungsgebieten für die städtischen Gemeinschaftsgrundschulen,
katholischen Grundschulen und der Sonderschule für die Stadt Hilden durch den
Rat der Stadt erlassen.
In der Fassung des
Schulgesetztes vom 15.02.2005 wird in § 84 übergangsweise der Fortbestand der
Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche bis zum 31.07.2008 geregelt. Zum
01.08.2007 erfolgt die Abschaffung der Schulbezirke und der
Schuleinzugsgebiete. Die Eltern können dann zukünftig im Rahmen freier
Kapazitäten wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden. Einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes
besteht nur an der wohnortnächsten Schule der Gemeinde, in der sie ihren
Wohnsitz haben, im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit.
Die vom Rat der
Stadt Hilden erlassenen Rechtsverordnungen sind nach der Aufhebung des §39 und
§ 84 des SchulG NRW zum 31.07.2008 somit zum 01.08.2008 aufzuheben.
b. Festlegung der Zügigkeit an den Grundschulen
Die Aufhebung der
Schulbezirke hat die Konsequenz, dass die Erziehungsberechtigten künftig im
Rahmen freier Kapazitäten wählen können, an welcher Grundschule sie ihr Kind
anmelden. Gem. § 46 Abs. 3 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die
seinem Wohnort nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde, allerdings nur im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, ihre Kinder ohne
Angabe von Gründen an einer anderen Grundschule anzumelden.
Über die Aufnahme
der Schülerin oder des Schülers entscheidet gemäß §§ 46 Abs. 1, 81 SchulG NRW
die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür
festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.
Die Schulen können
im Rahmen ihrer freien Kapazitäten auch Kinder aufnehmen, für die die gewählte
Schule nicht die wohnortnächste Schule ist.
Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter
den angemeldeten Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der
Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt
Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für
die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
- Geschwisterkinder,
- Schulwege,
- Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und
Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis von
Schülerinnen und Schüler unter schiedlicher Muttersprache.
Grundlage für die
Aufnahmekapazität ist der vom Schulträger festgelegte Rahmen. Daher ist für
jede Grundschule die maximale Zügigkeit festzulegen. Die Festlegung der
Zügigkeit orientiert sich zum einen an dem zur Verfügung stehenden Raumangebot
und zum anderen an der zu erwartenden Schülerzahl.
Eine
Aufnahmeentscheidung der Schulleitung kann erst nach Festlegung der Zügigkeit
und nach einer den Vorgaben des Landes entsprechenden Klassenbildung, für die
die Kommunen gem. § 81 Abs. 1 SchulG mitverantwortlich sind, erfolgen.
Dieser vom
Schulträger festzulegende Rahmen, der bei der Aufnahmeentscheidung der Schulleitung
zu beachten ist, muss durch eine entsprechende Ratsentscheidung für jede
einzelne Schule festgelegt werden.
Die Festlegung der
Zügigkeit ist Bestandteil der vorgelegten Schulentwicklungsplanung und soll
unter Berücksichtigung der künftigen Schülerzahlen und dem zur Verfügung
stehenden Raumangebot festgesetzt werden.
An einigen
Standorten können sich allerdings aufgrund
der jeweiligen Raumsituation Zügigkeiten von 1,5 oder 2,5 ergeben, d.h.
es ist den Schulen aufgrund vorhandener Räume möglich, etwa in einem Jahr nur
eine bzw. zwei Züge, im nächsten Jahr zwei bzw. drei Züge aufzunehmen.
Um den Wunsch der Erziehungsberechtigten
bei der Wahrnehmung ihrer Wahlfreiheit weitgehend entsprechen zu können, soll
im Einvernehmen mit der Schule im Rahmen des vorhandenen Raumangebots dies
ermöglicht werden.
Gem. § 65 Abs. 2
Nr. 22 SchulG entscheidet die Schulkonferenz in den Angelegenheiten der Mitwirkung
beim Schulträger, hierzu gehört gemäß § 76 Nr. 2 SchulG NRW die Aufstellung und
Änderung von Schulentwicklungsplänen. Den Leiterinnen und Leiter der Hildener
Grundschulen wurde der Entwurf der Schulentwicklungsplanung mit dem Schreiben
vom 16.03.2007 zur Kenntnis gegeben und erläutert, mit der Bitte bis zum
03.05.2007 einen entsprechenden Schulkonferenzbeschluss bzw. Eilbeschluss
herbeizuführen.
Für die Festlegung
der Zügigkeit bei den Grundschulen wurden folgende Kriterien beachtet:
- Das derzeitige Schüler- und
Klassenaufkommen der Grundschulen
- Die Schülerzahlprognose aus dem
Schulentwicklungsplan
- Der Schulraumbestand in den
Grundschulen
- Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes
Daher wird das
Aufnahmevolumen der nachfolgenden städtischen Grundschulen ab dem Schuljahr
2008/2009 wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Zügigkeit |
Walter-Wiederhold-Schule |
1-zügig |
GGS Elbsee |
2-zügig |
Adolf-Reichwein-Schule |
2-zügig |
Adolf-Kolping-Schule |
2-zügig |
Wilhelm-Hüls-Schule |
3-zügig |
GGS Schulstraße |
2-zügig |
GGS Walder Straße |
1-zügig |
GGS Kalstert |
2-zügig |
Wilhelm-Busch-Schule |
3-zügig an zwei
Standorten |
Astrid-Lindgren-Schule |
3-zügig an zwei
Standorten |
Die Verwaltung
muss nunmehr für jeden einzelnen Schulanfänger des Jahres 2008/2009 festlegen,
welche Schule die seinem Wohnort nächstgelegene ist. Hierzu erfolgt die
Anschaffung eines Softwareprogramms, das ermöglicht, für jeden Wohnstandort in
Hilden sofort die nächstgelegene Schule zu ermitteln.
Es ist davon
auszugehen, dass sich die Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl überwiegend
traditionell verhalten und ihre Kinder an der wohnortnächsten Schule anmelden.
Kriterien für diese Entscheidung sind z.B. die räumliche Nähe zwischen
Kindertageseinrichtung und Grundschule, den Schulanfängern ist der Schulweg
bereits bekannt, die Kinder wechseln gemeinsam vom Kindergarten in die gleiche
Schule bzw. Geschwisterkinder besuchen schon diese Schule.
Eine wichtige
Aufgabe der Verwaltung wird sein, fortlaufend zu prüfen, ob die Festlegung der
Zügigkeit der tatsächlichen Entwicklung in der Zukunft entspricht.
Günter Scheib