Betreff
Änderung der Geschäftsordnung
Vorlage
026/2010
Aktenzeichen
III/50 00 49 No.
Art
Beschlussvorlage Integrationsrat

Beschlussvorschlag:

„Der Integrationsrat beschließt, die Geschäftsordnung für den Integrationsbeirat in der Fassung vom 11.01.1996 zuletzt geändert am 24.02.2005 wie folgt zu ändern:

 

  1. Das Wort „Integrationsbeirat“ wird ersetzt durch das Wort „Integrationsrat“.
  2. § 2 erhält eine neue Fassung:

Abs. 1 „Zu den Integrationsratssitzungen ist so zeitig wie möglich einzuladen, mindestens unter Einhaltung einer Frist von 9 Tagen. In dringenden Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende die Ladungsfrist auf 3 Tage abkürzen.“

Abs. 2 „Dies gilt nicht, wenn eine Integrationsratssitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung abgebrochen werden muss. In diesem Falle kann die Sitzung zur Erledigung dieser Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Mitglieder sind von dem neuen Termin zu unterrichten.

  1. § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„Als ständige Beratungspersonen können an den Sitzungen des Integrationsrates je eine Vertreterin/ein Vertreter der folgenden Wohlfahrtsverbände teilnehmen:

Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes“

4.   § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Der Antrag kann nur von der Mehrheit der Mitglieder gestellt werden.“

5.   § 8 Abs 3 Satz 5 erhält folgende neue Fassung:

„Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.“

6.   § 9 Abs. 1 Satz erhält folgende neue Fassung:

„Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der bisher tätige Integrationsbeirat der Stadt Hilden hatte in seiner Sitzung am 24.02.2005 eine Änderung der Geschäftsordnung vom 11.01.1996 beschlossen, die in ihrer Grundstruktur auf der Grundlage einer Muster-Geschäftsordnung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erstellt worden war.

 

Eine neuerliche Änderung der Geschäftsordnung muss nunmehr aus folgenden Gründen erfolgen:

 

  1. Der Beschluss des Landtags NRW vom 24.06.2009 und die Beschlüsse des Integrationsbeirates vom 08.10.2009 und des Rates vom 28.10.2009 führten zu einer Umbenennung des bisherigen Gremiums in „Integrationsrat“. Insofern ist eine redaktionelle Änderung der Geschäftsordnung notwendig.
  2. Die bisherige Ladungsfrist zu den Sitzungen des Integrationsbeirates betrug 10 Tage. Beim Integrationsrat sollte nunmehr eine Vereinheitlichung mit Rat und Ratsausschüssen herbei geführt werden, die eine Einladungsfrist von 9 Tagen zu berücksichtigen haben. Dies vereinfacht zukünftig die Zustellung der Einladungen im Rahmen des Ratsinformationssystems durch das Büro des Bürgermeisters.
  3. In den bisherigen Integrationsbeirat entsandten die Ratsfraktionen, wie auch in Hilden ansässige Wohlfahrtsverbände, ständige Beratungspersonen. Da im Integrationsrat auch Ratsmitglieder nunmehr auch Mitglied sind, ändert sich die bisherige Regelung und damit auch die Geschäftsordnung.

 

 

 

Alte Regelung

 

 

Neue Regelung

 

§ 2 Abs. 1:

Die Einladung muss mindestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht  einzurechnen. 

 

 

§ 2 Abs. 2

In besonders dringenden Fällen kann die Ladung bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen.

§ 2 Abs. 1

Zu den Integrationsratssitzungen ist so zeitig wie möglich einzuladen, mindestens unter Einhaltung einer Frist von 9 Tagen.

In dringenden Fällen kann die Vor-sitzende/der Vorsitzende die Ladungsfrist  auf 3 Tage abkürzen.

 

§ 2 Abs. 2

Dies gilt nicht, wenn eine Integrationsrats-sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung abgebrochen werden muss. In diesem Falle kann die Sitzung zur Erledigung dieser Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Mitglieder sind von dem neuen Termin zu unterrichten.

 

§ 6 Abs. 1:

Als ständige Beratungspersonen können an den Sitzungen des Integrationsbeirates je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Ratsfraktion, der folgenden Wohlfahrtsverbände:

        Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

        sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes

teilnehmen.

 

§ 6 Abs. 1:

Als ständige Beratungspersonen können an den Sitzungen des Integrationsrates je eine Vertreterin/ein Vertreter der folgenden Wohlfahrtsverbände teilnehmen:

        Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

        sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

 

 

  1. Die bisherige Geschäftsordnung enthält in § 8 Abs. 3 und in § 9 Abs. 1 den Begriff „gewählte Mitglieder“. Diese Begrifflichkeit ist neuerdings nicht mehr zutreffend, da auch die vom Rat entsandten Mitglieder stimmberechtigt sind, obgleich sie nicht aus der Urwahl zum Integrationsrat hervorgegangen sind. Da die aktuelle Hauptsatzung der Stadt Hilden alle 18 Mitglieder unterschiedslos als „Mitglieder“ bezeichnet, muss der Zusatz „gewählt“ in der bisherigen Geschäftsordnung entfallen.

 

 

Alte Regelung

 

 

Neue Regelung

 

§ 8 Abs. 3:

Der Integrationsbeirat kann die/den Vorsitzende/n abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gewählten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Integrationsbeirates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder. Die/Der Nachfolger/in ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertreter/innen entsprechend.

 

§ 8 Abs. 3:

Der Integrationsrat kann die/den Vorsitzende/n abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Integrationsrates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Die/Der Nachfolger/in ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertreter/innen entsprechend.

 

§ 9 Abs. 1

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

 

§ 9 Abs. 1

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

 

 

Eine Ausfertigung der Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der vorgenannten inhaltlichen und aller weiterer redaktionellen Änderungen (markiert durch Fettdruck) ist der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

 

 

 

 

gez.

Horst Thiele