Beschlussvorschlag:
„Der
Integrationsrat beschließt, die Geschäftsordnung für den Integrationsbeirat in
der Fassung vom 11.01.1996 zuletzt geändert am 24.02.2005 wie folgt zu ändern:
- Das Wort „Integrationsbeirat“ wird ersetzt durch das Wort
„Integrationsrat“.
- § 2 erhält eine neue Fassung:
Abs. 1 „Zu den
Integrationsratssitzungen ist so zeitig wie möglich einzuladen, mindestens
unter Einhaltung einer Frist von 9 Tagen. In dringenden Fällen kann die
Vorsitzende/der Vorsitzende die Ladungsfrist auf 3 Tage abkürzen.“
Abs. 2 „Dies gilt nicht,
wenn eine Integrationsratssitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung abgebrochen
werden muss. In diesem Falle kann die Sitzung zur Erledigung dieser
Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute
schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich.
Die in der Sitzung nicht anwesenden Mitglieder sind von dem neuen Termin zu
unterrichten.
- § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Als ständige
Beratungspersonen können an den Sitzungen des Integrationsrates je eine Vertreterin/ein
Vertreter der folgenden Wohlfahrtsverbände teilnehmen:
Arbeiterwohlfahrt, Caritas,
Diakonie, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
sowie des Deutschen
Gewerkschaftsbundes“
4.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende
neue Fassung:
„Der Antrag kann nur von
der Mehrheit der Mitglieder gestellt werden.“
5.
§ 8 Abs 3 Satz 5 erhält folgende
neue Fassung:
„Der Beschluss über die
Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.“
6.
§ 9 Abs. 1 Satz erhält folgende
neue Fassung:
„Der Integrationsrat ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der bisher tätige Integrationsbeirat der Stadt
Hilden hatte in seiner Sitzung am 24.02.2005 eine Änderung der Geschäftsordnung
vom 11.01.1996 beschlossen, die in ihrer Grundstruktur auf der Grundlage einer
Muster-Geschäftsordnung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erstellt worden war.
Eine neuerliche Änderung der Geschäftsordnung muss
nunmehr aus folgenden Gründen erfolgen:
- Der Beschluss des Landtags NRW vom 24.06.2009 und die Beschlüsse
des Integrationsbeirates vom 08.10.2009 und des Rates vom 28.10.2009
führten zu einer Umbenennung des bisherigen Gremiums in „Integrationsrat“.
Insofern ist eine redaktionelle Änderung der Geschäftsordnung notwendig.
- Die bisherige Ladungsfrist zu den Sitzungen des
Integrationsbeirates betrug 10 Tage. Beim Integrationsrat sollte nunmehr
eine Vereinheitlichung mit Rat und Ratsausschüssen herbei geführt werden,
die eine Einladungsfrist von 9 Tagen zu berücksichtigen haben. Dies
vereinfacht zukünftig die Zustellung der Einladungen im Rahmen des
Ratsinformationssystems durch das Büro des Bürgermeisters.
- In den bisherigen Integrationsbeirat entsandten die Ratsfraktionen,
wie auch in Hilden ansässige Wohlfahrtsverbände, ständige
Beratungspersonen. Da im Integrationsrat auch Ratsmitglieder nunmehr auch
Mitglied sind, ändert sich die bisherige Regelung und damit auch die
Geschäftsordnung.
Alte
Regelung |
Neue
Regelung |
§ 2 Abs. 1: Die Einladung muss mindestens 10
volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der Absendung und
der Sitzungstag sind hierbei nicht
einzurechnen. § 2 Abs. 2 In besonders dringenden Fällen kann die Ladung
bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung
besonders zu begründen. |
§ 2 Abs. 1 Zu den Integrationsratssitzungen ist so zeitig
wie möglich einzuladen, mindestens unter Einhaltung einer Frist von 9
Tagen. In dringenden Fällen kann die Vor-sitzende/der
Vorsitzende die Ladungsfrist auf 3
Tage abkürzen. § 2 Abs. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Integrationsrats-sitzung
vor Erschöpfung der Tagesordnung abgebrochen werden muss. In diesem Falle
kann die Sitzung zur Erledigung dieser Tagesordnung an einem der nächsten
Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung
einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Mitglieder
sind von dem neuen Termin zu unterrichten. |
§ 6 Abs. 1: Als ständige
Beratungspersonen können an den Sitzungen des Integrationsbeirates je
eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Ratsfraktion, der folgenden
Wohlfahrtsverbände: Arbeiterwohlfahrt,
Caritas, Diakonie, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband sowie des Deutschen
Gewerkschaftsbundes teilnehmen. |
§ 6 Abs. 1: Als ständige
Beratungspersonen können an den Sitzungen des Integrationsrates je
eine Vertreterin/ein Vertreter der folgenden Wohlfahrtsverbände teilnehmen: Arbeiterwohlfahrt,
Caritas, Diakonie, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes. |
- Die bisherige Geschäftsordnung enthält in § 8 Abs. 3 und in § 9
Abs. 1 den Begriff „gewählte Mitglieder“. Diese Begrifflichkeit ist
neuerdings nicht mehr zutreffend, da auch die vom Rat entsandten
Mitglieder stimmberechtigt sind, obgleich sie nicht aus der Urwahl zum
Integrationsrat hervorgegangen sind. Da die aktuelle Hauptsatzung der
Stadt Hilden alle 18 Mitglieder unterschiedslos als „Mitglieder“
bezeichnet, muss der Zusatz „gewählt“ in der bisherigen Geschäftsordnung
entfallen.
Alte
Regelung |
Neue
Regelung |
§ 8 Abs. 3: Der Integrationsbeirat kann
die/den Vorsitzende/n abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gewählten
Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der
Sitzung des Integrationsbeirates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen
liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über
die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten
Mitglieder. Die/Der Nachfolger/in ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften
gelten für die Stellvertreter/innen entsprechend. |
§ 8 Abs. 3: Der Integrationsrat kann
die/den Vorsitzende/n abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der Mitglieder
gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Integrationsrates
muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne
Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Die/Der Nachfolger/in
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertreter/innen
entsprechend. |
§ 9 Abs. 1 Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der
Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der
Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsbeirat
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder
anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist. |
§ 9 Abs. 1 Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der
Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der
Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsrat
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist. |
Eine Ausfertigung der
Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der vorgenannten inhaltlichen und aller
weiterer redaktionellen Änderungen (markiert durch Fettdruck) ist der Sitzungsvorlage
als Anlage 1 beigefügt.
gez.