Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 50/048
Aktenzeichen
III/50 96 01 - fw
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt auf Vorschlag des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales die als Anlage 1 beigefügte Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Hilden (Hildener Obdachlosensatzung).“

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Die Stadt Hilden unterhält als öffentliche Einrichtungen zur vorübergehenden oder dauernden Unterbringung von obdachlosen Menschen gegenwärtig folgende Unterkünfte:

 

Grünstraße 61

Krabbenburg 6

Oststraße 69/71

Richrather Straße 257

 

Dem Ausschuss für Schule, Sport und Soziales wurde in der letzten Sitzung am 14.3.2007 (SV 50/40) mitgeteilt, dass infolge des sukzessiven Abbaus von Übergangsheimplätzen zur Unterbringung von zugewiesenen Aussiedlerinnen und Aussiedlern des Haus Hegelstraße 31 anstelle der Unterkunft Grünstraße 61 zur Unterbringung von obdachlosen Menschen genutzt werden soll.

Eine konkrete Nutzung wird nach entsprechender Herrichtung durch das Amt für Gebäudewirtschaft

Bis Ende Juni 2007 möglich.

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 16.11.1971, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.7.2002 (Anlage 2) ist entsprechend zu ändern.

 

Unter Berücksichtigung von fast gleichen Verhältnissen wie das Haus Grünstraße 61 wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, eine Benutzungsgebühr in der gleichen Höhe für das Haus Hegelstraße 61 mit 4,40 € je Quadratmeter und Monat festzusetzen.

 

Die derzeitige Höhe der Gebühren wurde letztmalig mit der Satzung vom 18.7.2002 unter Hinzuziehung des Hildener Mietspiegels nach der Wohnlage, dem Baujahr und dem Ausstattungsstandard mit Ausnahme für das Haus Krabbenburg mit 4,40 € je Quadratmeter der Wohneinheit und Monat festgesetzt und bedeutete eine rd. 20%ige Erhöhung der Gebühr, analog der rechtlichen Zulässigkeit im Mietrecht.

 

Im Obdachlosenbereich ist eine kostendeckende Gebührenerhebung nicht möglich. Eine solche muss in Anbetracht der finanziellen Situation der untergebrachten Personen sozialverträglich sein.

Der Kostendeckungsgrad beträgt rd. 20 %, da auch nicht von einer Vollbelegung der Unterkünfte auszugehen ist. Eine Erhöhung der Gebühren sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen.

 

Die im Haushalt 2007 veranschlagten Benutzungsgebühren wurden bereits auf der vorgenannten Grundlage kalkuliert.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

10 08 01 3000

Bezeichnung: 

Verwaltung Unterkünfte Wohnungslose (Obdach)

Mittel stehen zur Verfügung:

Siehe Erläuterungen

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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