Beschlussvorschlag:
"Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in vollem Wortlaut
vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden
vom 15.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2007.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen."
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung am 14.12.2005 hat der Rat der Stadt Hilden die
Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen (SV 20/047). Diese Änderung
war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab
für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für
nicht tauglich erklärt hatte.
Zwischenzeitlich wurden aufgrund präziserer bzw. geänderter Rechtsprechung
zwei Nachtragssatzungen erlassen (SV 20/061 und 20/076). Die neueste
Rechtsprechung und eine daraus folgende Änderung der
Vergnügungssteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen macht eine weitere Änderung der Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden notwendig.
Die Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt
grundsätzlich nach dem Einspielergebnis. Die Vergnügungssteuersatzung lässt
jedoch auch zu, dass auf Antrag
des Steuerschuldners eine Besteuerung von Gewinnspielautomaten nach deren Anzahl
ermöglicht wird.
Das
Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Beschluss vom 18.08.2006 entschieden,
dass ein solches Wahlrecht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
aus Art. 3 GG rechtswidrig ist. Auch das Verwaltungsgericht Minden hat Zweifel
an der Rechtmäßigkeit eines solchen Wahlrechts geäußert, ohne jedoch hierzu ein
abschließendes Urteil zu fällen.
Wegen der großen
Streitanfälligkeit des Vergnügungssteuerrechts und der zwischenzeitlich vermehrt
vorgetragenen Bedenken, hat sich der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
Ende März 2007 dazu entschlossen, das Wahlrecht ersatzlos aus seiner Vergnügungssteuer-Mustersatzung
zu streichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden der Mustersatzung angepasst werden.
Von neun Automatenaufstellern – darunter zwei Spielhallen – liegen
Anträge auf Besteuerung von
Gewinnspielautomaten nach deren Anzahl vor. In Erwartung entsprechender Urteile
und der daraus folgenden Streichung der Wahlmöglichkeit wurden für das laufende
Kalenderjahr noch keine Vergnügungssteuerbescheide erlassen, durch die
Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten nach der Anzahl der Apparate festgesetzt
worden wäre. Aufgrund dessen ist es nach Ansicht des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen möglich, dass nach Erlass der Änderungssatzung
auch diese neun Automatenaufsteller für das komplette Kalenderjahr 2007 nach
dem Einspielergebnis besteuert werden können, da das Steuerschuldverhältnis zu
den Antragstellern noch nicht durch einen Bescheid so weit konkretisiert sei,
dass Vertrauensschutz der Automatenaufsteller auf eine Besteuerung nach dem
Stückzahlmaßstab angenommen werden müsste. Dementsprechend soll die beigefügte
3. Nachtragssatzung rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten.
Wie vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfohlen, wurde
den betroffenen Automatenaufstellern die beabsichtigte Satzungsänderung mit
Schreiben vom 24.04.2007 mitgeteilt. Ebenso wurden die Aufsteller davon
unterrichtet, dass nach Bekanntmachung der 3. Nachtragssatzung die
entsprechenden Einspielergebnisse rückwirkend ab 01.01.2007 mitzuteilen sein werden.
Des weiteren wurde in der Satzung deutlicher dargestellt, dass der
Abrechnungszeitraum für die Besteuerung von Spielautomaten einen Kalendermonat
beträgt.
(G. Scheib)