Betreff
Änderungen der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 04-09 SV 20/103
Aktenzeichen
II/20-22.31.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2007.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen."

 

 

 

 

(G. Scheib)

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

In seiner Sitzung am 14.12.2005 hat der Rat der Stadt Hilden die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen (SV 20/047). Diese Änderung war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht tauglich erklärt hatte.

 

Zwischenzeitlich wurden aufgrund präziserer bzw. geänderter Rechtsprechung zwei Nachtragssatzungen erlassen (SV 20/061 und 20/076). Die neueste Rechtsprechung und eine daraus folgende Änderung der Vergnügungssteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen macht eine weitere Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden notwendig.

 

Die Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt grundsätzlich nach dem Einspielergebnis. Die Vergnügungssteuersatzung lässt jedoch auch zu, dass auf Antrag des Steuerschuldners eine Besteuerung von Gewinnspielautomaten nach deren Anzahl ermöglicht wird.

 

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Beschluss vom 18.08.2006 entschieden, dass ein solches Wahlrecht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG rechtswidrig ist. Auch das Verwaltungsgericht Minden hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Wahlrechts geäußert, ohne jedoch hierzu ein abschließendes Urteil zu fällen.

 

Wegen der großen Streitanfälligkeit des Vergnügungssteuerrechts und der zwischenzeitlich vermehrt vorgetragenen Bedenken, hat sich der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Ende März 2007 dazu entschlossen, das Wahlrecht ersatzlos aus seiner Vergnügungssteuer-Mustersatzung zu streichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden der Mustersatzung angepasst werden.

 

Von neun Automatenaufstellern – darunter zwei Spielhallen – liegen Anträge auf Besteuerung von Gewinnspielautomaten nach deren Anzahl vor. In Erwartung entsprechender Urteile und der daraus folgenden Streichung der Wahlmöglichkeit wurden für das laufende Kalenderjahr noch keine Vergnügungssteuerbescheide erlassen, durch die Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten nach der Anzahl der Apparate festgesetzt worden wäre. Aufgrund dessen ist es nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen möglich, dass nach Erlass der Änderungssatzung auch diese neun Automatenaufsteller für das komplette Kalenderjahr 2007 nach dem Einspielergebnis besteuert werden können, da das Steuerschuldverhältnis zu den Antragstellern noch nicht durch einen Bescheid so weit konkretisiert sei, dass Vertrauensschutz der Automatenaufsteller auf eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab angenommen werden müsste. Dementsprechend soll die beigefügte 3. Nachtragssatzung rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten.

Wie vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfohlen, wurde den betroffenen Automatenaufstellern die beabsichtigte Satzungsänderung mit Schreiben vom 24.04.2007 mitgeteilt. Ebenso wurden die Aufsteller davon unterrichtet, dass nach Bekanntmachung der 3. Nachtragssatzung die entsprechenden Einspielergebnisse rückwirkend ab 01.01.2007 mitzuteilen sein werden.

 

Des weiteren wurde in der Satzung deutlicher dargestellt, dass der Abrechnungszeitraum für die Besteuerung von Spielautomaten einen Kalendermonat beträgt.

 

 

 

(G. Scheib)