Betreff
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Walder Str. 24 a
hier: Eintragung der straßenseitigen Fassade in die Denkmalliste
Vorlage
WP 04-09 SV 60/075
Aktenzeichen
856-05-her
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit der straßenseitigen Fassade des Gebäudes Walder Straße 24 a in Hilden und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.

 

 

 

(G. Scheib)

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung B-Plan Nr.165 A wurde der Denkmalwert des Gebäudes Walder Straße 24 a überprüft.

 

Am 14.09.2005 und 31.05.2006 fanden gemeinsame eingehende Außenbesichtigungen des Gebäudes Walder Straße 24 a mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege (RAfD), Landschaftsverband Rheinland (LVR), zur Überprüfung des Denkmalwertes gemäß §2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) statt.

 

Mit Stellungnahme vom 20.06.2005 des RAfD wurde als Ergebnis dieser Außenbesichtigungen festgehalten, dass für das Wohnhaus Walder Straße 24a die Einstufung als Baudenkmal angedacht ist, jedoch zur endgültigen Klärung des Umfangs des Denkmals eine Innenbesichtigung notwendig ist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Gebäudesubstanz in jedem Falle unverzichtbar für den Denkmalbereich Walder Straße ist.

 

Da der Eigentümer nicht bereit war, einer Begehung durch die Denkmalbehörden zuzustimmen, jedoch bereits das äußere Erscheinungsbild ausreichend Tatbestände zur Begründung des Denkmalwertes aufweisen, wurde das Gebäude Walder Straße 24a gemäß § 4 DSchG NRW vorläufig unter Denkmalschutz gestellt.

Am 11.01.2006 wurde der Stadtentwicklungsausschuss im nicht öffentlichen Teil seiner Sitzung davon unterrichtet und das laut DSchG NRW erforderliche Benehmen mit dem RAfD hergestellt.

 

Mit Datum vom 16.02.2006 wurde dem Eigentümer des Gebäudes die gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW erforderliche Anhörung zur vorläufigen Eintragung des Objektes Walder Straße 24a zugestellt, zu der sich der Eigentümer negativ äußerte.

 

Mit Bescheid vom 11.07.2006 wurde das Gebäude vorläufig in die Denkmalliste eingetragen.

Gegen die vorläufige Eintragung legte der Eigentümer fristgerecht Widerspruch ein (Anlage 1).

 

Am 07.08.2006 wurde in einer Besprechung zwischen dem Eigentümer des Gebäudes, Herrn Baudezernent Rech und Herrn Bürgermeister Scheib vereinbart, dass die Denkmalbehörden bis spätestens zum 31.12.2006 das Gebäudeinnere besichtigen können. Im Gegenzug wurde die Beschlussvorlage zur endgültigen Unterschutzstellung (SV-Nr.60/049) zurückgezogen.

Der zusagte Besichtungstermin fand jedoch bis zum 31.12.2006 nicht statt.

Stattdessen fand am 14.02.2007 die Begehung des Gebäudes durch eine Vertreterin des RAfD statt (ohne Beteiligung der Stadt Hilden).

 

Laut Gutachten des RAfD vom 04.04.2007 wurde als Ergebnis der Begehung festgehalten, dass nur für die straßenseitige Fassade des Gebäudes die Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes vorliegen und daher der Umfang des Denkmals hierauf begrenzt wird. Bei der Innenbesichtigung wurde festgestellt, dass sich vor allem durch die Nutzung als Büro massive bauliche Veränderungen im rückwärtigen Bereich des Objektes ergeben haben, so dass die Grundrissdisposition nicht mehr dem originalen Bestand entspricht.

 

Mit Schreiben vom 24.04.2007 hat der Eigentümer zu dem endgültigen Gutachten des RAfD vom 04.07.2007 Stellung genommen (Anlage 6). Aus Gründen des Datenschutzes ist nur der Wortlaut des Schreibens wiedergegeben.


 

 

Dem Widerspruch gegen die vorläufige Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes wird stattgegeben, da nur die straßenseitige Fassade ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW darstellt.

 

Die Begründung des Denkmalwertes ist dem beigehefteten Gutachten (Anlage 2) sowie dem Auszug aus der Denkmalliste (Anlage 3) zu entnehmen.

 

 

(G. Scheib)