hier: Eintragung der straßenseitigen Fassade in die Denkmalliste
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der
Denkmalwürdigkeit der straßenseitigen Fassade des Gebäudes Walder Straße 24 a
in Hilden und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rahmen der
Bebauungsplan-Aufstellung B-Plan Nr.165 A wurde der Denkmalwert des Gebäudes
Walder Straße 24 a überprüft.
Am 14.09.2005 und
31.05.2006 fanden gemeinsame eingehende Außenbesichtigungen des Gebäudes Walder
Straße 24 a mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege (RAfD), Landschaftsverband
Rheinland (LVR), zur Überprüfung des Denkmalwertes gemäß §2 Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) statt.
Mit Stellungnahme
vom 20.06.2005 des RAfD wurde als Ergebnis dieser Außenbesichtigungen
festgehalten, dass für das Wohnhaus Walder Straße 24a die Einstufung als
Baudenkmal angedacht ist, jedoch zur endgültigen Klärung des Umfangs des
Denkmals eine Innenbesichtigung notwendig ist. Gleichzeitig wurde darauf
hingewiesen, dass die Gebäudesubstanz in jedem Falle unverzichtbar für den
Denkmalbereich Walder Straße ist.
Da der Eigentümer
nicht bereit war, einer Begehung durch die Denkmalbehörden zuzustimmen, jedoch
bereits das äußere Erscheinungsbild ausreichend Tatbestände zur Begründung des
Denkmalwertes aufweisen, wurde das Gebäude Walder Straße 24a gemäß § 4 DSchG
NRW vorläufig unter Denkmalschutz gestellt.
Am 11.01.2006
wurde der Stadtentwicklungsausschuss im nicht öffentlichen Teil seiner Sitzung
davon unterrichtet und das laut DSchG NRW erforderliche Benehmen mit dem RAfD
hergestellt.
Mit Datum vom
16.02.2006 wurde dem Eigentümer des Gebäudes die gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW erforderliche Anhörung zur vorläufigen Eintragung des Objektes Walder
Straße 24a zugestellt, zu der sich der Eigentümer negativ äußerte.
Mit Bescheid vom
11.07.2006 wurde das Gebäude vorläufig in die Denkmalliste eingetragen.
Gegen die
vorläufige Eintragung legte der Eigentümer fristgerecht Widerspruch ein (Anlage
1).
Am 07.08.2006
wurde in einer Besprechung zwischen dem Eigentümer des Gebäudes, Herrn
Baudezernent Rech und Herrn Bürgermeister Scheib vereinbart, dass die Denkmalbehörden
bis spätestens zum 31.12.2006 das Gebäudeinnere besichtigen können. Im Gegenzug
wurde die Beschlussvorlage zur endgültigen Unterschutzstellung (SV-Nr.60/049)
zurückgezogen.
Der zusagte
Besichtungstermin fand jedoch bis zum 31.12.2006 nicht statt.
Stattdessen fand
am 14.02.2007 die Begehung des Gebäudes durch eine Vertreterin des RAfD statt
(ohne Beteiligung der Stadt Hilden).
Laut Gutachten des
RAfD vom 04.04.2007 wurde als Ergebnis der Begehung festgehalten, dass nur für
die straßenseitige Fassade des Gebäudes die Tatbestandsvoraussetzungen zur
Begründung des Denkmalwertes vorliegen und daher der Umfang des Denkmals
hierauf begrenzt wird. Bei der Innenbesichtigung wurde festgestellt, dass sich
vor allem durch die Nutzung als Büro massive bauliche Veränderungen im rückwärtigen
Bereich des Objektes ergeben haben, so dass die Grundrissdisposition nicht mehr
dem originalen Bestand entspricht.
Mit Schreiben vom 24.04.2007
hat der Eigentümer zu dem endgültigen Gutachten des RAfD vom 04.07.2007
Stellung genommen (Anlage 6). Aus Gründen des Datenschutzes ist nur der Wortlaut
des Schreibens wiedergegeben.
Dem Widerspruch
gegen die vorläufige Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes wird stattgegeben,
da nur die straßenseitige Fassade ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW darstellt.
Die Begründung des
Denkmalwertes ist dem beigehefteten Gutachten (Anlage 2) sowie dem Auszug aus
der Denkmalliste (Anlage 3) zu entnehmen.
(G. Scheib)