Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss lehnt den Antrag auf Einrichtung von
Bewohnerparkplätzen an der Elberfelder Straße ab.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Im beiliegenden Schreiben wird angeregt/ beantragt, auf der Südseite der
Elberfelder Straße in Höhe des Hauses Elberfelder Str. 166 sog. „Anwohnerparkplätze“
auszuweisen.
Dieser Anregung kann nicht gefolgt werden, sie muss abgelehnt werden.
Zum Sachverhalt:
Auf der Rechtsgrundlage der Straßenverkehrsordnung ist es möglich, in
bestimmten Bereichen und Gebieten „Bewohnerstellplätze“ (früher: Anwohnerparkplätze)
von der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde ausweisen zu lassen, und zwar für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel. Die Zielrichtung
dieser Ermächtigung liegt in der Attraktivierung innerstädtischer Wohngebiete,
einem wichtigen stadtplanerischen Ziel, welches durch „Bewohnerparkzonen“ unterstützt
wird.
In Hilden wird dieses Instrument, in Übereinstimmung mit den
Vorschriften, nur im Innenstadtbereich oder im unmittelbaren Umfeld eingesetzt.
Es gibt insgesamt sieben Bewohnerparkzonen.
Es handelt sich im wesentlichen um innerstädtische Wohngebiete mit hohem
Altbaubestand.
In der Vergangenheit sind Anträge auf Bewohnerstellplätze, die sich auf
Straßen außerhalb der Innen stadt bezogen, aus guten Gründen abgelehnt worden.
Nur eine Beschränkung auf solche Einsatzgebiete, in denen die Problematik
offensichtlich und die Lösungsmöglichkeiten beschränkt sind, erhält die
Plausibilität von Bewohnerparkzonen.
Dies ist an der Elberfelder Straße nicht der Fall. Der hier betroffene
Bereich liegt östlich der Autobahn A 3, es handelt sich um die letzten
Ausläufer der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Stadt Hilden.
Auf der Elberfelder Straße (B 228) ist an dieser Stelle (vor dem Haus
Nr. 166) ein Parkplatz im öffentlichen Straßenraum markiert. Teilweise werden
die vorhandenen Sperrflächen mitgenutzt. Eine Ausweisung als
„Bewohnerstellplatz“ ist sinnlos.
In der Natur einer Bewohnerparkzone liegt es nämlich, dass sie nicht das Parken vor der Haustüre ermöglicht.
Vielmehr ist extra von einer „Parkzone“ die Rede, in der geparkt werden kann,
also von einem räumlich größeren Bereich. In der Regel wird von einem Radius
von ca. 300m ausgegangen, der als Weg zwischen Parkplatz und Wohnort zumutbar
ist. Im Zweifelsfall bedeutet dies eben die Notwendigkeit, etwas weiter gehen
zu müssen.
Ein Anrecht auf private Parkplätze im öffentlichen Straßenraum oder an
öffentlichen Einrichtungen besteht zudem ebenfalls nicht. Auch auf einer Bundesstraße
außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen ist dies nicht möglich.
Es gibt lediglich ein Mittel, der Stellplatzproblematik Herr zu werden,
nämlich durch den Bau von Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück. Dieser Weg
kann auch im vorliegenden Fall gegangen werden, das genannte Grundstück ist
groß genug.
Aus Sicht der Verwaltung besteht daher keinerlei Grund, vom bewährten
Grundsatz, Bewohnerparkzonen nur in innerstädtischen Gebieten einzurichten,
abzuweichen. Die Anregung auf Einrichtung einer Bewohnerparkzone vor dem Haus
Elberfelder Straße sollte daher abgewiesen werden, entsprechend ist der
Beschlussvorschlag formuliert.
(G. Scheib)