Betreff
Anregung gem. § 24 GO NW, hier: Anwohnerparkplätze an der Elberfelder Straße
Vorlage
WP 04-09 SV 61/160
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll-VEP
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Stadtentwicklungsausschuss lehnt den Antrag auf Einrichtung von Bewohnerparkplätzen an der Elberfelder Straße ab.“

 

 

 

 

 

(G. Scheib)

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Im beiliegenden Schreiben wird angeregt/ beantragt, auf der Südseite der Elberfelder Straße in Höhe des Hauses Elberfelder Str. 166 sog. „Anwohnerparkplätze“ auszuweisen.

 

Dieser Anregung kann nicht gefolgt werden, sie muss abgelehnt werden.

 

Zum Sachverhalt:

 

Auf der Rechtsgrundlage der Straßenverkehrsordnung ist es möglich, in bestimmten Bereichen und Gebieten „Bewohnerstellplätze“ (früher: Anwohnerparkplätze) von der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde ausweisen zu lassen, und zwar für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel. Die Zielrichtung dieser Ermächtigung liegt in der Attraktivierung innerstädtischer Wohngebiete, einem wichtigen stadtplanerischen Ziel, welches durch „Bewohnerparkzonen“ unterstützt wird.

In Hilden wird dieses Instrument, in Übereinstimmung mit den Vorschriften, nur im Innenstadtbereich oder im unmittelbaren Umfeld eingesetzt. Es gibt insgesamt sieben Bewohnerparkzonen.

Es handelt sich im wesentlichen um innerstädtische Wohngebiete mit hohem Altbaubestand.

 

In der Vergangenheit sind Anträge auf Bewohnerstellplätze, die sich auf Straßen außerhalb der Innen stadt bezogen, aus guten Gründen abgelehnt worden. Nur eine Beschränkung auf solche Einsatzgebiete, in denen die Problematik offensichtlich und die Lösungsmöglichkeiten beschränkt sind, erhält die Plausibilität von Bewohnerparkzonen.

 

Dies ist an der Elberfelder Straße nicht der Fall. Der hier betroffene Bereich liegt östlich der Autobahn A 3, es handelt sich um die letzten Ausläufer der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Stadt Hilden.

Auf der Elberfelder Straße (B 228) ist an dieser Stelle (vor dem Haus Nr. 166) ein Parkplatz im öffentlichen Straßenraum markiert. Teilweise werden die vorhandenen Sperrflächen mitgenutzt. Eine Ausweisung als „Bewohnerstellplatz“ ist sinnlos.

In der Natur einer Bewohnerparkzone liegt es nämlich, dass sie nicht das Parken vor der Haustüre ermöglicht. Vielmehr ist extra von einer „Parkzone“ die Rede, in der geparkt werden kann, also von einem räumlich größeren Bereich. In der Regel wird von einem Radius von ca. 300m ausgegangen, der als Weg zwischen Parkplatz und Wohnort zumutbar ist. Im Zweifelsfall bedeutet dies eben die Notwendigkeit, etwas weiter gehen zu müssen.

 

Ein Anrecht auf private Parkplätze im öffentlichen Straßenraum oder an öffentlichen Einrichtungen besteht zudem ebenfalls nicht. Auch auf einer Bundesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen ist dies nicht möglich.

 

Es gibt lediglich ein Mittel, der Stellplatzproblematik Herr zu werden, nämlich durch den Bau von Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück. Dieser Weg kann auch im vorliegenden Fall gegangen werden, das genannte Grundstück ist groß genug.

 

Aus Sicht der Verwaltung besteht daher keinerlei Grund, vom bewährten Grundsatz, Bewohnerparkzonen nur in innerstädtischen Gebieten einzurichten, abzuweichen. Die Anregung auf Einrichtung einer Bewohnerparkzone vor dem Haus Elberfelder Straße sollte daher abgewiesen werden, entsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert.

 

 

(G. Scheib)