Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt:
1. Der von der Anwaltskanzlei CHB für die Bayer
Material Science AG unterbreitete Vorschlag vom 22.05.2007 zur Erlangung der
Zustimmung der Stadt Hilden für eine vorzeitige Besitzeinweisung zur Errichtung
einer CO-Rohrleitungsanlage wird abgelehnt.
2. Sofern die Bezirksregierung Düsseldorf die
vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Bayer Material Science AG verfügt
wird der Bürgermeister beauftragt, gegen die Entscheidung alle möglichen und
notwendigen Rechtsmittel einzulegen.
3. Die für ein Widerspruchs- und Klageverfahren
erforderlichen Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Wie bereits mehrfach im Stadtentwicklungsausschuss berichtet wurde,
plant die Firma Bayer Material Science AG eine CO-Rohrleitungsanlage zwischen
ihren Werken in Dormagen und Krefeld-Uerdingen zu errichten. Die Leitung
durchquert auch das Gebiet der Stadt Hilden. Der hierzu erforderliche
Planfeststellungsbeschluss ist von der Bezirksregierung in Düsseldorf am
14.02.2007 erlassen und mit der sofortigen Vollziehung verbunden worden. Da die
Stadt Hilden nach Prüfung der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Baumeister in
Münster in einem Klageverfahren – ebenso wie die betroffenen Nachbarstätte –
selbst keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist auf Kreisebene vereinbart worden,
gemeinsam ein privates Klageverfahren zu unterstützen. Dies erfolgt durch Unterstützung
einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss sowie des aufgrund der
Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Bezirksregierung erforderlichen
Eilantrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorgenannten
Klage.
Parallel dazu hat die Bayer Material Science AG bei der Bezirksregierung
Düsseldorf beantragt, die vorzeitige Besitzeinweisung in die Flächen der Stadt
zu erhalten, um die Leitung verlegen zu können. Aufgrund des Antrages hat am
15.05.2007 bei der Bezirksregierung als Enteignungsbehörde die mündliche
Verhandlung gemäß § 37 Enteignungs- und Entschädigungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(EEG NRW) in Verbindung mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb
einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen stattgefunden.
Die Stadt Hilden war bei diesem Gespräch durch die Kanzlei Baumeister, die
Beigeordneten Rech und Danscheidt sowie die städt. Juristin Frau Kciuk
vertreten.
Seitens der Antragstellerin wurde zunächst auf die aus ihrer Sicht
vorliegenden dringenden Gründe des Allgemeinwohls gemäß § 37 EEG NRW
hingewiesen. Hierbei wurde vor allem auf die Notwendigkeit der Sicherung der
CO-Versorgung durch die mit der Rohrverbindung mögliche Redundanz an beiden
Standorten sowie die verbesserte Umweltbilanz durch CO²-Reduzierung in Dormagen
aufgrund der Umwandlung in CO und die verringerte Gewinnung von CO aus Koks in
Uerdingen verwiesen. Seitens der Stadt Hilden wurde dies zurückgewiesen und
angesichts der Sicherheitsproblematik ein Nachweis der nur unsubstantiiert
dargestellten dringenden Gründe des Allgemeinwohls gefordert. Dies bezieht sich
sowohl auf konkrete Arbeitsplatzgefährdungen als auch auf konkrete Angaben zur
ökologischen Verbesserung, die im Übrigen in der Verhandlung erstmals
vorgetragen wurde.
Der Vertreter der Bezirksregierung hat daraufhin versucht, eventuell
doch noch bestehende Einigungsmöglichkeiten auszuloten. Er regte an, seitens
der Antragstellerin eine Tieferlegung der Leitung auf 2 Meter zu prüfen und der
Stadt Hilden ggf. ein Angebot zu unterbreiten. Die Stadt Hilden wurde gebeten,
ein derartiges Angebot zu prüfen und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Sofern
eine Einigung nicht zustande käme, würde die Bezirksregierung über die
vorzeitige Besitzeinweisung am 18.06.2007 entscheiden.
Die Rechtsanwälte CBH haben mit dem als Anlage 1 beiliegenden Fax vom
22.05.2007 für die Bayer Material Science AG die Unterbreitung eines neuen
Angebotes abgelehnt. Begründet wird dies mit dem angeblich für die Anwohner
nicht zu erwartenden zusätzlichen Sicherheitsgewinn und der in anderen Städten
bereits auf 1,40 Meter verlegten Rohrleitung. Eine Tieferlegung auf 2 Meter würde
„die Stadt Hilden gegenüber anderen betroffenen Grundstückseigentümern ohne
sachlichen Grund bevorzugen“. Die Argumentation der Antragstellerin kann
seitens der Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Es wird deshalb
vorgeschlagen, das vermeintliche „Angebot“ seitens des Rates abzulehnen.
Darüber hinaus sollte versucht werden, auch gegen die dann zu erwartende
vorzeitige Besitzeinweisung durch die Bezirksregierung rechtlich vorzugehen. In
Kombination mit den bereits laufenden Maßnahmen gegen den Planfeststellungsbeschluss
(Klageunterstützung eines Langenfelder Klägers gegen die CO-Pipeline und eines
Erkrather Klägers gegen die Propylen-Pipeline) kann so eine Doppelstrategie zur
Vermeidung der CO-Rohrleitung oder zumindest der Inbetriebnahme der Leitung gefahren
werden.
Die Kosten eines voraussichtlichen Rechtsstreites können allerdings
heute noch nicht ermittelt werden. Mit der Kanzlei Baumeister konnte mit 250
Euro je Arbeitsstunde eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis getroffen
werden, die das Risiko der Stadt begrenzt. Bisher ist hier ein Aufwand von ca.
5.000 Euro entstanden, der sich durch den Eilantrag und das
Widerspruchsverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung voraussichtlich um
weitere 10.000 Euro erhöhen wird. Die Kosten des sich ggf. anschließenden
Hauptsacheverfahrens sowie die bei einem negativen Verfahrensausgang zu
übernehmenden Kosten der Gegenseite können noch nicht beziffert werden.
Günter Scheib
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer: |
011101 |
Bezeichnung: |
Rechts- und Versicherungsangelegenheiten |
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Mittel stehen zur
Verfügung: |
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Investitions-Nr.: |
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Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
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ja/nein |
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Die Höhe der anfallenden
Kosten ist noch nicht ermittelbar. |
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Sichtvermerk Kämmerer |