Betreff
Besitzeinweisungsverfahren zur CO-Rohrleitungsanlage
Vorlage
WP 04-09 SV 23/036
Aktenzeichen
I/23 Dn
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

1.  Der von der Anwaltskanzlei CHB für die Bayer Material Science AG unterbreitete Vorschlag vom 22.05.2007 zur Erlangung der Zustimmung der Stadt Hilden für eine vorzeitige Besitzeinweisung zur Errichtung einer CO-Rohrleitungsanlage wird abgelehnt.

 

2.  Sofern die Bezirksregierung Düsseldorf die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Bayer Material Science AG verfügt wird der Bürgermeister beauftragt, gegen die Entscheidung alle möglichen und notwendigen Rechtsmittel einzulegen.

 

3.  Die für ein Widerspruchs- und Klageverfahren erforderlichen Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Wie bereits mehrfach im Stadtentwicklungsausschuss berichtet wurde, plant die Firma Bayer Material Science AG eine CO-Rohrleitungsanlage zwischen ihren Werken in Dormagen und Krefeld-Uerdingen zu errichten. Die Leitung durchquert auch das Gebiet der Stadt Hilden. Der hierzu erforderliche Planfeststellungsbeschluss ist von der Bezirksregierung in Düsseldorf am 14.02.2007 erlassen und mit der sofortigen Vollziehung verbunden worden. Da die Stadt Hilden nach Prüfung der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Baumeister in Münster in einem Klageverfahren – ebenso wie die betroffenen Nachbarstätte – selbst keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist auf Kreisebene vereinbart worden, gemeinsam ein privates Klageverfahren zu unterstützen. Dies erfolgt durch Unterstützung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss sowie des aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Bezirksregierung erforderlichen Eilantrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorgenannten Klage.

 

Parallel dazu hat die Bayer Material Science AG bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt, die vorzeitige Besitzeinweisung in die Flächen der Stadt zu erhalten, um die Leitung verlegen zu können. Aufgrund des Antrages hat am 15.05.2007 bei der Bezirksregierung als Enteignungsbehörde die mündliche Verhandlung gemäß § 37 Enteignungs- und Entschädigungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (EEG NRW) in Verbindung mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen stattgefunden. Die Stadt Hilden war bei diesem Gespräch durch die Kanzlei Baumeister, die Beigeordneten Rech und Danscheidt sowie die städt. Juristin Frau Kciuk vertreten.

 

Seitens der Antragstellerin wurde zunächst auf die aus ihrer Sicht vorliegenden dringenden Gründe des Allgemeinwohls gemäß § 37 EEG NRW hingewiesen. Hierbei wurde vor allem auf die Notwendigkeit der Sicherung der CO-Versorgung durch die mit der Rohrverbindung mögliche Redundanz an beiden Standorten sowie die verbesserte Umweltbilanz durch CO²-Reduzierung in Dormagen aufgrund der Umwandlung in CO und die verringerte Gewinnung von CO aus Koks in Uerdingen verwiesen. Seitens der Stadt Hilden wurde dies zurückgewiesen und angesichts der Sicherheitsproblematik ein Nachweis der nur unsubstantiiert dargestellten dringenden Gründe des Allgemeinwohls gefordert. Dies bezieht sich sowohl auf konkrete Arbeitsplatzgefährdungen als auch auf konkrete Angaben zur ökologischen Verbesserung, die im Übrigen in der Verhandlung erstmals vorgetragen wurde.

 

Der Vertreter der Bezirksregierung hat daraufhin versucht, eventuell doch noch bestehende Einigungsmöglichkeiten auszuloten. Er regte an, seitens der Antragstellerin eine Tieferlegung der Leitung auf 2 Meter zu prüfen und der Stadt Hilden ggf. ein Angebot zu unterbreiten. Die Stadt Hilden wurde gebeten, ein derartiges Angebot zu prüfen und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Sofern eine Einigung nicht zustande käme, würde die Bezirksregierung über die vorzeitige Besitzeinweisung am 18.06.2007 entscheiden.

 

Die Rechtsanwälte CBH haben mit dem als Anlage 1 beiliegenden Fax vom 22.05.2007 für die Bayer Material Science AG die Unterbreitung eines neuen Angebotes abgelehnt. Begründet wird dies mit dem angeblich für die Anwohner nicht zu erwartenden zusätzlichen Sicherheitsgewinn und der in anderen Städten bereits auf 1,40 Meter verlegten Rohrleitung. Eine Tieferlegung auf 2 Meter würde „die Stadt Hilden gegenüber anderen betroffenen Grundstückseigentümern ohne sachlichen Grund bevorzugen“. Die Argumentation der Antragstellerin kann seitens der Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, das vermeintliche „Angebot“ seitens des Rates abzulehnen.

 

Darüber hinaus sollte versucht werden, auch gegen die dann zu erwartende vorzeitige Besitzeinweisung durch die Bezirksregierung rechtlich vorzugehen. In Kombination mit den bereits laufenden Maßnahmen gegen den Planfeststellungsbeschluss (Klageunterstützung eines Langenfelder Klägers gegen die CO-Pipeline und eines Erkrather Klägers gegen die Propylen-Pipeline) kann so eine Doppelstrategie zur Vermeidung der CO-Rohrleitung oder zumindest der Inbetriebnahme der Leitung gefahren werden.

 

Die Kosten eines voraussichtlichen Rechtsstreites können allerdings heute noch nicht ermittelt werden. Mit der Kanzlei Baumeister konnte mit 250 Euro je Arbeitsstunde eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis getroffen werden, die das Risiko der Stadt begrenzt. Bisher ist hier ein Aufwand von ca. 5.000 Euro entstanden, der sich durch den Eilantrag und das Widerspruchsverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung voraussichtlich um weitere 10.000 Euro erhöhen wird. Die Kosten des sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens sowie die bei einem negativen Verfahrensausgang zu übernehmenden Kosten der Gegenseite können noch nicht beziffert werden.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

011101

Bezeichnung: 

Rechts- und Versicherungsangelegenheiten

Mittel stehen zur Verfügung:

nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

 

 

 

 

Die Höhe der anfallenden Kosten ist noch nicht ermittelbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer